Auswirkungen der Aufstockung des Stadtordnungsdienstes

Auswirkungen der Aufstockung des Stadtordnungsdienstes

Anfrage:

Angesichts des anhaltenden Bevölkerungswachstums, der Ausweitung der Einsatzzeiten des Stadtordnungsdienstes auf wochentags 24 Uhr und das Wochenende, der Aufstockung des Personals beim Stadtordnungsdienst verbunden mit zusätzlichen Kontrollgängen, insbesondere bei Veranstaltungen in Stadion und Arena, ist mit einem erhöhten Aufkommen an bußgeldrelevanten Tatbeständen / Ordnungswidrigkeiten zu rechnen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie haben sich die Fallzahlen bußgeldrelevanter Tatbestände / Ordnungswidrigkeiten im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 entwickelt?
  2. Wie viele Fälle sind nach drei Monaten in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 verjährt?
  3. Auf welche Höhe summieren sich die angesichts Verjährung entgangenen Bußgelder in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018?
  4. Wie hat sich die Zahl der die im Außendienst erfassten Tatbestände weiterbearbeitenden Mitarbeiter im Ordnungsamt (Allgemeine Ordnungswidrigkeiten vs. Verkehrsordnungswidrigkeiten) im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018  entwickelt? Bitte um Gegenüberstellung von Stellenplan und tatsächlicher Stellenbesetzung unter Berücksichtigung dauerhaft krankheitsbedingter Ausfälle.

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Anfrage lässt die Annahme erkennen, dass der Stadtordnungsdienst neben Verstößen zu allgemeinen Ordnungswidrigkeiten auch überwiegend Anzeigen zu Parkverstößen im ruhenden Verkehr aufnimmt und zur abschließenden Bearbeitung weiterleitet.

Letzteres wird jedoch vorrangig und hauptsächlich von den Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeitern der Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes aufgrund bestehender Aufgabenübertragung wahrgenommen. Insofern kann in der Beantwortung der Fragen 1 bis 4 lediglich auf Anzeigen zu allgemeinen Ordnungswidrigkeiten Bezug genommen werden.

1. Wie haben sich die Fallzahlen bußgeldrelevanter Tatbestände / Ordnungswidrigkeiten im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 entwickelt?

Fallzahlentwicklung
Jahr 2015 2016 2017
  1. HJ 2018
Fallzahl 11.577 13.400 12.556 7.235

Die Fallzahlen wiederspiegeln neben den Anzeigen des Stadtordnungsdienstes auch erstattete Anzeigen des Polizeivollzugsdienstes, der Fachämter und anderer Institutionen sowie Privatanzeigen. Eine konkrete Auswertung nach Anzeigeerstattern ist mit dem Verarbeitungsprogramm der Stadtverwaltung nicht realisierbar.

2. Wie viele Fälle sind nach drei Monaten in den Jahren 2015, 2016,2017 und 1. Halbjahr 2018 verjährt?

Die Frage kann nicht explizit beantwortet werden. Es liegen keine statistischen Auswertungen zu Einstellungen wegen Verjährung vor.

Tritt Verjährung ein, erfolgt eine Einstellung des Verfahrens. Einstellungsgründe können jedoch vielfältig sein.

Einstellungsquoten
Jahr 2015 2016 2017 HJ 2018
Einstellungsquote

im Durchschnitt in %

30,9

 

23,1 20,5 31,7

Das Eintreten der Verjährung ist ausdrücklich nicht auf die jeweils bestehende Personalsituation zurückzuführen, sondern kann auch aus anderen Gründen erfolgen.

3. Auf welche Höhe summieren sich die angesichts Verjährung entgangenen Bußgelder in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018?

Die Frage kann nicht beantwortet werden. Siehe zu Frage 2.

4. Wie hat sich die Zahl der die im Außendienst erfassten Tatbestände weiterverarbeitenden Mitarbeiter im Ordnungsamt (Allgemeine Ordnungs-widrigkeiten vs. Verkehrsordnungswidrigkeiten) im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 entwickelt? Bitte um Gegenüberstellung von Stellenplan und tatsächlicher Besetzung unter Berücksichtigung dauerhaft krankheitsbedingter Ausfälle.

Planstellen
Jahr 2015 2016 2017 1. HJ 2018
Fallzahlen 11.577 13.400 12.556 7.235
VZÄ lt. Stellenplan* 7 7 8 8
VZÄ-Besetzung 7 7 8 8
Ausfallzeiten in VZÄ 1,9 0,9 0,6 0,5

*einschließlich Sachgebietsleiterin

Derzeit werden die umzusetzenden Mehrbedarfe an Personal im Bereich des Stadtordnungsdienstes noch nicht durch erhöhte Fallzahlen wirksam. Bereits seit 2016 werden ca. 2.300 Fälle pro Sachbearbeiter bearbeitet. Jedoch sollten 2.000 Fallbearbeitungen pro Sachbearbeiter im Jahr nicht dauerhaft überschritten werden um Mängel an Qualität zu vermeiden, eine zeitnahe Bearbeitung zu sichern und den Eintritt der Verjährung wegen Zeitverfall zu verhindern.

Antwort im Allris

Anspruch auf einen Krippen- und Kitaplatz in der Stadt Leipzig nach Umzug ins Leipziger Umland

Anspruch auf einen Krippen- und Kitaplatz in der Stadt Leipzig nach Umzug ins Leipziger Umland

Anfrage:

Eltern, deren Kinder eine Krippe oder Kindertageseinrichtung in Leipzig besuchen, haben der Leitung der Einrichtung einen Wohnsitzwechsel anzuzeigen. Bei anhaltender Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Stadt Leipzig besteht bei vielen Eltern weiterhin der Wunsch, den Betreuungsplatz in der Leipziger Einrichtung zu behalten.

Hierzu fragen wir:

  1. Wie ist die Rechtslage bei Anzeige eines Wohnsitzwechsels in das Leipziger Umland?
  2. Wie viele Plätze (jeweils im Krippen- und Kitabereich) sind nach wie vor durch Kinder belegt, die inzwischen einen Wohnsitz außerhalb der Stadt Leipzig haben?
  3. Wie viele Krippen- und Kitaplätze davon werden durch die Kommunen des Leipziger Umlandes in der Stadt Leipzig finanziert?
  4. Welche Auswirkungen hat der in Frage 3 angeführte Umstand auf die Belegungssituation in Krippen- und Kindertagesstätten der Stadt Leipzig vor dem Hintergund, dass nach wie vor nicht allen Leipziger Kindern ein Betreuungsplatz bereit gestellt werden kann?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wie ist die Rechtslage bei Anzeige eines Wohnsitzwechsels in das Leipziger Umland?

Mit dem Wohnsitzwechsel erfolgt ein Zuständigkeitswechsel. Der Anspruch des Kindes auf einen Betreuungsplatz richtet sich gegen die neue Wohnortgemeinde. In der Regel verbleiben die Kinder jedoch auf dem Betreuungsplatz.

2. Wie viele Plätze (jeweils im Krippen- und Kitabereich) sind nach wie vor durch Kinder belegt, die inzwischen einen Wohnsitz außerhalb der Stadt Leipzig haben?

Mit Stand 31.07.2018 werden Kinder aus Umlandgemeinden in der Stadt Leipzig in Einrichtungen der Freien Träger und der Kommune wie folgt betreut:

Betreuungsart Kommune freie Träger Gesamt
Krippe 8 69 77
Tagespflege 2 7 9
Kindergarten 39 211 250
Gesamt 49 287 336

5 der in kommunalen Kitas betreuten Krippenkinder und 21 der Kindergartenkinder wohnen in Franken- heim oder Lindennaundorf, die Ortsteile der Stadt Markranstädt sind. Grundlage für deren Betreuung ist eine Vereinbarung der Stadt Leipzig aus dem Jahr 2000 mit der Stadt Markranstädt zur Eingemeindung von Bienitz/Rückmarsdorf. Darin übernahm die Stadt Leipzig die bereits bestehende vertragliche Regelung, dass Kinder aus Frankenheim und Lindennaundorf in der Kita Spatzennest in Rückmarsdorf betreut werden können.

3. Wie viele Krippen- und Kitaplätze davon werden durch die Kommunen des Leipziger Umlandes in der Stadt Leipzig finanziert?

Für die 336 in Leipzig betreuten Kinder aus Fremdgemeinden wird gemäß § 17 Abs. 3 SächsKitaG der festgeschriebene Gemeindeanteil durch die Wohnortgemeinde erstattet.

4. Welche Auswirkungen hat der in Frage 3 angeführte Umstand auf die Belegungssituation in Krippen- und Kindertagesstätten der Stadt Leipzig vor dem Hintergrund, dass nach wie vor nicht allen Leipziger Kindern ein Betreuungsplatz bereitgestellt werden kann?

Zum 31.07.2018 wurden 336 Kinder aus Umlandgemeinden in Leipzig betreut. 497 Leipziger Kinder sind in Kindertagesstätten im Umland untergebracht. Derzeit entlastet also das Umland das Leipzger Kita-Netz um 161 Betreuungsplätze.

Antwort im Allris

Zweiter Rettungsweg und Straßenbegleitgrün

Zweiter Rettungsweg und Straßenbegleitgrün

Anfrage:

Im Zusammenhang mit Bau- und Sanierungsmaßnahmen von Immobilien bemängelt die Feuerwehr immer wieder die mangelnde Nutzbarkeit des zweiten Rettungsweges (Fenster). Aufgrund des unzureichenden Baumbeschnitts von Straßenbegleitgrün können Hubrettungswagen nicht angeleitert und Personen nicht über das Fenster gerettet werden. Hierzu fragen wir:

  1. Sind dem Oberbürgermeister die Auswirkungen ausbleibenden Baumbeschnitts von Straßenbegleitgrün auf die Rettung über den 2. Rettungsweg bekannt?
  2. Sieht die Stadt Leipzig Gefährdungen von Personen im Zusammenhang mit dem ausbleibenden Baumbeschnitt von Straßenbegleitgrün?
  3. Was unternimmt die Stadtverwaltung, um der mangelnden Nutzbarkeit des 2. Rettungsweges entgegen zu wirken?

 

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Rosenthal:

Kurze Erläuterung zum Sachverhalt: Grundsätzlich sind bei Bau- und Sanierungsarbeiten an Immobilien regelmäßig Baugenehmigungen erforderlich. Im Rahmen der Erteilung von Baugenehmigungen hat der Nachweis der Gewährleistung des zweiten Rettungsweges durch den Gebäudeeigentümer respektive Bauantragsteller zu erfolgen. Hierzu hat das Sächsische Staatsministerium des Innern in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 21.06.2017 die Rechtslage konkretisiert. Ich möchte sie hier nur ansatzweise zitieren.

Bei Neubauten und genehmigungspflichtigen Umbauten besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers, den zweiten Rettungsweg im öffentlichen Raum über Leitern der Feuerwehr zu führen. Bestehende Bäume sind dabei aus Umweltgründen und zum Schutz öffentlichen Eigentums zu erhalten. Wenn jedoch ein Gebäude mit gültiger Baugenehmigung besteht, nach der der zweite Rettungsweg im öffentlichen Bereich akzeptiert wurde, muss diese Möglichkeit auch dauerhaft fortbestehen; sogenannter Bestandsschutz des Gebäudes.

Neben der wohl am einfachsten zu realisierenden und kostengünstigsten Möglichkeit über die Rettungsgeräte der Feuerwehr vom öffentlichen Straßenraum aus bestehen hierfür noch andere Möglichkeiten wie Spindeltreppen an der rückwärtigen Fassade oder Sicherheitstreppenhäuser. Die Sächsische Bauordnung sieht jedoch keinen Vorrang einer bestimmten Lösungsmöglichkeit. Grundsätzlich ist der Baurechtszustand von Gebäuden auch im Hinblick auf die Rettungswegesituation vom Amt für Bauordnung und Denkmalpflege zu beurteilen. Bei der Durchsetzung baurechtskonformer Zustände ist in Bezug zum Rettungsweg im Bereich von Straßenbegleitgrün zu klären, ob zu dieser Option ein Rechtsanspruch des Gebäudeeigentümers besteht.

Jetzt zur ersten Frage.

Die Auswirkungen, die für die Rettungswege entstehen würden, wenn eine fachgerechte Pflege im Straßenraum nicht erfolgt, sind der Stadtverwaltung bekannt.

Zur zweiten Frage.

In der Stadt Leipzig werden keine bestehenden Gefährdungen durch unterbliebene Schnittmaßnahmen gesehen. Sofern hier Beeinträchtigungen festzustellen sind, werden durch das ABD Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Abstimmung mit dem ASG sowie der Branddirektion geprüft und bei Erfordernis eingeleitet.

Zur dritten Frage.

Es können keine pauschalen Maßnahmen benannt werden. Die Maßnahmen können je nach Einzelfall im Verantwortungsbereich der Stadt selbst oder im Verantwortungsbereich des Gebäudeeigentümers zu regeln sein.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Herr Bürgermeister Rosenthal, vielen Dank für die Antwort. – Ich lese Ihnen einmal beispielhaft aus einem Brandschutzprotokoll zu einer Begehung eines Bestandsgebäudes vor, in dem die Feuerwehr Folgendes vermerkt hat: Aufgrund der Baumbepflanzung rechtsseitig, also straßenseitig, kann der zweite Rettungsweg am Dachgeschoss bzw. zweiten und dritten Obergeschoss nicht mit Hubrettungsfahrzeug angeleitert werden. Keine Sicherstellung. Stadt Leipzig, Branddirektion Meine Nachfrage beim Prüfingenieur daraufhin hat ergeben, dass er das nicht zum ersten Mal erlebt hat. Sie aber sagen, Ihnen seien solche Probleme nicht bekannt. Sehen Sie hier einen Widerspruch zwischen Ihren Ausführungen und dem hier konkret zitierten Protokoll?

Bürgermeister Rosenthal:

Nein, da sehe ich keinen Widerspruch. Wichtig ist, dass die Branddirektion gelegentlich beauftragt wird, zu prüfen, ob bestimmte Fenster als zweiter Rettungsweg nutzbar sind. Wenn dabei festgestellt wird, dass der zweite Rettungsweg nicht gewährleistet werden kann, sind Maßnahmen einzuleiten. Das wird dann mit dem Amt für Bauordnung und Denkmalpflege und dem ASW sofort gelöst.

Barrierefreie Haltestellen bis 2022

Barrierefreie Haltestellen bis 2022

Anfrage:

In § 8 (3) 1 PBefG heißt es: „Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen.“

Hierzu fragen wir:

  1. Welche Straßenbahnhaltestellen erfüllen heute bereits die vollständige Barrierefreiheit?
  2. Welche Haltestellen werden diese Anforderungen an die Barrierefreiheit bis 2022 erfüllen?
  3. Welche Haltestellen werden diese bis 2022 nicht erfüllen? Und warum nicht?
  4. Welche Kosten sind mit der vollständigen Umsetzung des Ziels verbunden?
  5. Warum wurden neue Haltestellen in jüngerer Vergangenheit eingerichtet, ohne diese barrierefrei zu gestalten (bspw. Haltestelle Springerstraße der Linie 12)?
  6. Wie wird die Stadt Leipzig die LVB bei der Zielerreichung unterstützen (bspw. Sonderinvestitionszuschuss)?
  7. Wie ist der Stand bei S-Bahn-Haltestellen sowie Regionalbahnhaltestellen im Stadtgebiet?
  8. Droht im Falle der Nichtumsetzung eine Ersatzvornahme durch die Rechtsaufsicht?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeisterin Dubrau:

Zu den Fragen 1 und 2:

Rund zwei Drittel der Straßenbahnhaltestellen in Leipzig sind bereits barrierefrei angelegt, ein sehr gutes Ergebnis in vergleichsweise kurzer Zeit. Rund 80 Prozent des Fahrgastverkehrs werden über diese Haltestellen abgewickelt. Wir werden dem Protokoll eine Anlage beifügen, die zwei lange Listen enthalten: zum einen alle barrierefreien Straßenbahnhaltestellen im gesamten Netz der LVB, also inklusive derjenigen, die sich außerhalb des Territoriums der Stadt Leipzig befinden, und zum anderen alle geplanten Baumaßnahmen für Straßenbahnhaltestellen, die bis 2024 barrierefrei gebaut oder umgebaut werden. Die Haltestellen, welche voraussichtlich bis 2022 fertiggestellt werden, sind dort mit Fettdruck hervorgehoben.

Zur Frage 3.

Der Ausbau der bis 2022 noch nicht barrierefreien Haltestellen wird nach Maßgabe der personellen und finanziellen Ressourcen weiter fortgesetzt. Der sich in der Fortschreibung befindliche Nahverkehrsplan wird dazu Ausnahmeregelungen definieren, da es weder finanziell noch hinsichtlich der Vielzahl der dafür notwendigen Baustellen und Sperrungen machbar sein wird, bis 2022 alle Haltestellen im Stadtgebiet barrierefrei auszubauen.

Zur Frage 4.

Im Rahmen der Bewertung der Mobilitätsszenarien wurde der Aufwand zur Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit im Haltestellennetz von Straßenbahn und Bus über pauschale Ansätze berechnet und auf 135 Millionen Euro geschätzt. Davon entfallen 120 Millionen Euro auf Straßenbahnhaltestellen und 15 Millionen Euro auf Bushaltestellen.

Zur Frage 5.

Der barrierefreie Ausbau einer Haltestelle, unabhängig ob Neu- oder Umbau, ist in der Regel auch mit der Erneuerung der Gleisanlagen verbunden, um sowohl die Nutzbarkeit der Haltestelle durch die Straßenbahn als auch die der Straße für den MIV gewährleisten zu können.

Hieraus resultieren in aller Regel ein umfangreicher Planungsaufwand mit einem großen Zeitbedarf wie auch weitere Folgemaßnahmen wie Straßenbau oder Leitungsumverlegung, sodass ein hoher Finanzaufwand mit derartigen Vorhaben verbunden ist. – Sie werden sich vielleicht erinnern, dass wir den Umbau der Haltestelle „Diakonissenkrankenhaus“ gemeinsam mit Investoren finanziert haben. Dieser Umbau hat über 1 Million Euro gekostet.

Durch den Freistaat Sachsen werden Verbesserungen der Straßeninfrastruktur – hierzu zählt natürlich auch eine barrierefreie Haltestelle – mit Fördermitteln unterstützt. Gleichzeitig ist eine derartige Förderung jedoch mit einer Bindungsfrist von 25 Jahren verbunden, in der ein erneuter Umbau in der Regel die Rückzahlung der Fördermittel zur Folge hat. Aus dieser Randbedingung folgt, dass aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Erneuerung von Gleisanlagen vonseiten der LVB erst bei einem entsprechenden Verschleiß vorzusehen ist, dass aufgrund der Bindungsfristen, die sich aus der Förderung ergeben, eine Betrachtung des Gesamtstraßenraums sowohl im Haltestellenbereich selbst als auch der angrenzenden Streckenabschnitte erforderlich ist, dass oftmals ein Mitbau der Stadt erforderlich ist und dass ein entsprechender zeitlicher Vorlauf – dieser beträgt in der Regel vier Jahre – für die Planung notwendig ist, um umfängliche und tatsächlich zukunftssichere Lösungen zu schaffen.

Im Falle der in der jüngsten Vergangenheit neu, jedoch nicht barrierefrei errichteten Haltestellen Springerstraße und Am Viadukt erfolgte die Einrichtung aufgrund eines hohen Nachfragepotenzials. In der Springerstraße gibt es große Haltestellenabstände trotz dichter Wohnbebauung und einer neu eingerichteten Kita. Am Viadukt ist die unmittelbare Erreichbarkeit des Einkaufsmarkts Kaufland zu gewährleisten. Der Gleiszustand war zu damaliger Zeit so weit in Ordnung, dass weder in der Gohliser noch in der Georg-Schumann-Straße eine Erneuerung der Gleise notwendig war. Zudem fehlten sowohl Planungsvorlauf, um eine ausgereifte Lösung zu erarbeiten, als auch finanzielle Mittel, um den Bau auf die angrenzenden Streckenabschnitte auszuweiten. Um das Angebot zu verbessern, erfolgte die Einrichtung von zwei nicht barrierefreien Haltestellen.

Es gibt eben immer nur zwei Möglichkeiten: Entweder errichtet man die Haltestelle quasi als Provisorium sofort, oder man wartet so lange, bis die Straßenbahnschienen derart verschlissen sind, dass sie unbedingt erneuert werden müssen. In diesem Fall gab es die eindeutige Entscheidung: Wir richten an diesen beiden Stellen eine nicht behindertengerechte Haltestelle ein.

Zur Frage 6.

Neben den bestehenden Finanzierungsbausteinen unterstützt die Stadt Leipzig die LVB, indem sie Vorhaben der LVB zum barrierefreien Ausbau von Haltestellen planerisch begleitet und ihre Mitbauanteile straßenmäßig zur Verfügung stellt.

Zur Frage 7.

Im S-Bahn- und im Regionalverkehr werden insgesamt 36 Zugangsstellen im Leipziger Stadtgebiet bedient. Davon sind 28 barrierefrei. Zwei weitere Zugangsstellen, in Thekla und Anger-Crottendorf, die sich derzeit noch im Bau befinden, werden bis 2021 fertiggestellt. Außerdem werden die neuen Haltestellen „Essener Straße“ – Inbetriebnahme in 2018 – und „Mockauer Straße“ – Inbetriebnahme in 2019 – barrierefrei sein.

Zur Frage 8.

Die Neufassung des Personenbeförderungsgesetzes vom 01.01.2013 formuliert den Auftrag an den Nahverkehrsplan, „für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen“. Diese Frist gilt nicht, „sofern in dem Nahverkehrsplan konkret Ausnahmen benannt und begründet werden.“ Im Zuge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans wird daher eine entsprechende Ausnahmeregelung benannt.

Stadträtin Gabelmann (Freibeuter):

Danke für die umfangreiche Antwort. – Ich entnehme Ihren Worten, dass wir, wenn der Schienenverschleiß noch nicht so weit fortgeschritten ist, auch künftig nicht barrierefreie Haltestellen anlegen werden.

Bürgermeisterin Dubrau:

Ja, das könnte passieren, wird aber der absolute Ausnahmefall sein.

Stadträtin Gabelmann (Freibeuter):

Ich wollte nur wissen, ob dem so ist oder ob wir den Cut machen und sagen: Ab jetzt auf gar keinen Fall mehr. – Die zweite Frage ist: Wann rechnen Sie mit einer vollständigen Umsetzung der Barrierefreiheit?

Bürgermeisterin Dubrau:

Das hängt natürlich weitestgehend von den Finanzierungsmöglichkeiten ab. Es lässt sich nur schwer so weit in die Zukunft schauen.

Stadträtin Gabelmann (Freibeuter):

Eigentlich müsste es ja dann so weit sein, wenn die letzte Schiene so verschlissen ist, dass neu gebaut werden muss.

Bürgermeisterin Dubrau:

Das dauert aber noch ein paar Jährchen.

[…]

Einschränkung der Öffnungszeiten in Kitas der Stadt Leipzig

Einschränkung der Öffnungszeiten in Kitas der Stadt Leipzig

Anfrage:

Zunehmend weniger Kindertageseinrichtungen der Stadt Leipzig öffnen bis 18 Uhr. In einigen Einrichtungen sind die Eltern jüngst über geänderte Öffnungszeiten mit verkürzten Schließzeiten von 18 auf 17 Uhr mit Verweis auf eine Bedarfserfassung informiert worden. Wir fragen hierzu an:

  1. In wie vielen Kitas der Stadt Leipzig sind die Öffnungszeiten in den letzten drei Jahren eingeschränkt worden? In wie vielen Kitas ausgedehnt worden?
  2. Was sind die jeweiligen Gründe für die Änderung der Öffnungszeiten?
  3. Wie läuft die Bedarfserfassung? Auf welchem Wege werden Eltern eingebunden, 
    (a) deren Kinder bereits die Kindertageseinrichtung besuchen,
    (b) lediglich Interesse an einem Besuch ihrer Kinder in der Einrichtung haben?
  4. Wie wird der Bedarf bei Neueröffnungen von Kindertageseinrichtungen ermittelt?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Prof. Dr. Fabian:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte!

Zur Frage 1.

Die Informationen zu Öffnungszeiten werden bei einer Änderung nur aktualisiert. Die Änderungen selbst werden nicht dokumentiert.

Zur Frage 2.

Öffnungszeiten sind gemäß § 5 Sächsisches Kitagesetz vom Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Elternbeirat und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen. Die Öffnungszeiten sind mit dem Personal, das auf der Grundlage des sächsischen Personalschlüssels für die jeweilige Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht, zu realisieren. Lange Öffnungszeiten bedeuten größere Gruppen in der sogenannten Kernbetreuungszeit. Öffnungszeiten werden auf der Grundlage des tatsächlichen Bedarfs der Kinder in einer Kindertageseinrichtung festgelegt und gegebenenfalls neu angepasst. In kommunalen Kitas werden Eltern bei Neuaufnahmen zu ihren Betreuungsbedarfen befragt. Für die Kinder, die bereits eine Kita besuchen, liegt eine tägliche Anwesenheitsdokumentation vor. Daraus werden Bedarfe abgeleitet.

Zur Frage 3 a.

Grundlage für die Bedarfsermittlung in kommunalen Kitas – nur dazu kann ich heute Auskunft geben – sind die konkret erfassten Anwesenheitszeiten der Kinder, die sich über einen längeren Zeitraum gezeigt haben. Eltern können sich auch einzeln an die jeweilige Leitung wenden, wenn sich die Bedarfe perspektivisch ändern sollten. In Summe wird ein konkreter Bedarf abgeleitet und dem Elternrat kommuniziert.

Zur Frage 3 b.

Die Bedarfe von Eltern, die sich lediglich nach einem Platz erkundigen, werden bei der konkreten Bedarfsermittlung noch nicht berücksichtigt, da nicht eingeschätzt werden kann, mit welcher Kita oder Tagespflegestelle die Eltern den Vertrag letztlich abschließen werden.

Zur Frage 4.

Der Bedarf bei Neueröffnungen von Kindertageseinrichtungen wird in der Regel durch Abfrage bei Vertragsabschluss ermittelt.

Umsetzung von Bauvorhaben

Umsetzung von Bauvorhaben

Anfrage:

Nicht immer folgt auf eingeholte Baugenehmigungen eine Realisierung  der genehmigten Bauvorhaben. Daher fragen wir:

  1. Wie viele Baugenehmigungen wurden in den letzten drei Jahren erteilt?
    (a) Bei wie vielen Vorhaben davon wurde der Baubeginn angezeigt?
    (b) Bei wie vielen Vorhaben davon wurde die Fertigstellung angezeigt?
  2. Wie viele der Baugenehmigungen sind Bauvorhaben mit mehr als
    (a) zehn und mehr,
    (b) zwanzig und mehr,
    (c) fünfzig und mehr
    Wohneinheiten?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wie viele Baugenehmigungen wurden in den letzten drei Jahren erteilt?

a)    Bei wie vielen Bauvorhaben davon wurde der Baubeginn angezeigt?

b)    Bei wie vielen Vorhaben wurde die Fertigstellung angezeigt?

Zwischen 1.1.2015 und 11.6.2018 wurden 5.016 Baugenehmigungen aller Art erteilt. Dies umfasst auch Nutzungsänderungen und genehmigungspflichtige Änderungen an Gebäuden, aus denen keine Veränderung der Nutzung oder des Umfangs der Nutzung (z.B. Anzahl Wohneinheiten) resultiert.

In diesem Zeitraum wurde für 1.861 Vorhaben vom Vorhabenträger der Baubeginn angezeigt und in 1.188 Fällen die Fertigstellung bzw. Nutzungsaufnahme. Eine Überprüfung, ob genehmigte Vorhaben ggf. auch ohne die notwendige Baubeginns- und Fertigstellungsanzeige umgesetzt wurden, ist dem ABD aus Kapazitätsgründen nicht möglich.

2. Wie viele der Baugenehmigung sind Bauvorhaben mit mehr als

a)    Zehn und mehr,

b)    Zwanzig und mehr,

c)    Fünfzig und mehr Wohneinheiten?

Eine statistische Auswertung hierzu ist noch nicht möglich. Die gestellten Anforderungen an die Fachsoftware bei der Implementierung orientierten sich an den zwingend notwendigen Angaben, die zur Bearbeitung der Bauanträge notwendig sind.

Um die besagten  Angaben auswerten zu können, erarbeitet das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege zurzeit eine technische Lösung bei der eine statistische Auswertung zu Wohnungsgrößen und Wohnungszahlen zukünftig möglich sein wird.

Antwort im Allris

Vollelektrische Müllfahrzeuge

Vollelektrische Müllfahrzeuge

Anfrage:

Die Hansestadt Hamburg testet mit Volvo E-Trucks vollelektrische Müllfahrzeuge für die Stadtreinigung. Die vollelektrischen Müllfahrzeuge sind  frei von Abgasen. Hierzu fragen wir:

  1. Ist die Anschaffung von vollelektrischen Müllfahrzeugen auch durch die Stadtreinigung Leipzig geplant?
  2. Welche Anbieter von E-Trucks gibt es auf dem Markt?
  3. Wie verhalten sich Anschaffungs- und Unterhaltskosten von E-Trucks im Vergleich zu benzin- oder dieselbetriebenen Fahrzeugen?
  4. Welche Fördermitteltöpfe zur Förderung von E-Trucks in Kommunen bestehen auf Landes- bzw. Bundesebene?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Ist die Anschaffung von vollelektrischen Müllfahrzeugen auch durch die Stadtreinigung Leipzig geplant?

Zurzeit verfügt der Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig über noch keine Abfallsammelfahrzeuge mit Elektro-, Gas- oder sonstiger alternativer Antriebsart. Jedoch erfolgen seit geraumer Zeit technische Abstimmungen mit den Herstellern bezüglich der Wechselbeziehung zwischen Antriebsart, Einsatzzweck und firmen- bzw. tourenspezifischer Anforderungen.

Im Ergebnis erfolgt zeitnah der Testeinsatz von entsprechenden Fahrzeugen mit Erdgasantrieb bzw. Elektroantrieb. Bezugnehmend auf letztgenannte Antriebsart gibt es diese zum einen als Antrieb für das Trägerfahrzeug aber auch als Komplettlösung für Trägerfahrzeug, Aufbau und Schüttung. Jedoch sind diese Antriebsarten noch nicht für alle Fahrzeugkonfigurationen erhältlich, weshalb der Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig noch keinen Kauf von entsprechender Entsorgungstechnik durchgeführt hat. Ausgehend von einer nicht zu unterschätzenden Kostenerhöhung bezogen auf die neue Fahrzeugtechnik, ist das Bestreben des Eigenbetriebes Stadtreinigung Leipzig, die notwendig werdenden Finanzmittel gezielt und auf Basis von vorgenommenen positiven Tests einzusetzen. Nach derzeitigen Erkenntnissen ist z. B. mit einem Mehrpreis für ein erdgasbetriebenes Entsorgungsfahrzeug in Höhe von ca. 30.000 € netto zu rechnen.

Bei der Betrachtung der Gesamtthematik muss einbezogen werden, dass für den Einsatz alternativer Antriebstechnologien ein gleichzeitiger Aufbau von entsprechend leistungsfähigen Energieversorgungsstellen (z. B. Erdgastankstellen bzw. Elektroladestationen) und die Anpassung der Rahmenbedingungen für Wartung und Reparatur notwendig ist.

Aktuell erstellt der Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig einen Ausführungsbeschluss zum Kauf von Abfallsammelfahrzeugen für die Beschaffungsjahre 2018 bis 2020. Hierbei findet der Sachverhalt alternative Antriebsart in der Ausführung der zu kaufenden Fahrzeugtechnik Berücksichtigung.

2. Welche Anbieter von E-Trucks gibt es auf dem Markt?

Die einzelnen Hersteller testen noch Abfallsammelfahrzeuge. Auch das Fahrzeug, welches die Stadtreinigung Hamburg nutzt, wird noch als Testfahrzeug beschrieben. Das serienreife Elektroabfallsammelfahrzeug gibt es derzeit noch nicht.

3. Wie verhalten sich Anschaffungs- und Unterhaltskosten von E-Trucks im Vergleich zu benzin- oder dieselbetriebenen Fahrzeugen?

Hierzu gibt es noch keine Erfahrungswerte.

4. Welche Fördermitteltöpfe zur Förderung von E-Trucks in Kommunen bestehen auf Landes- bzw. Bundesebene?

Es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten. Sie kommen jedoch erst zum Tragen, wenn Fahrzeuge tatsächlich beschafft werden.

Antwort im Allris

Einbindung von Bürgervereinen in die Bürgerbeteiligung

Einbindung von Bürgervereinen in die Bürgerbeteiligung

Anfrage:

Im Rahmen von Bürgerbeteiligung werden Vereine in die Erarbeitung verschiedenster Konzepte und Projekte vom Mobilitätskonzept bis hin zu Gestaltungsarbeiten in Parks einbezogen. Hierzu fragen wir:

  1. Nach welchen Kriterien (Mitgliederzahl, Anzahl Medienveröffentlichungen, Veranstaltungen, Gründungsjahr, …) werden Vereine für Bürgerbeteiligung ausgewählt?
  2. Für in wie weit demokratisch legitimiert hält der Oberbürgermeister diese Vereine?
  3. Stimmt der Oberbürgermeister damit überein, dass das  – im besten bürgerschaftlichen Sinne – Wesen solcher Vereine in der Regel die Vertretung von Partikularinteressen (räumlich, thematisch, …) ist und nicht primär (wie beim Stadtrat) das Gesamtwohl der Stadt – ggf. auch in Opposition zu den Vereinszielen?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeisterin Dubrau:

Ich will auch diese Anfrage im Zusammenhang beantworten.

Bezogen auf die jeweilige Aufgabe – das ist unterschiedlich: mal ist es die Fortschreibung eines Integrierten Stadtentwicklungskonzepts, mal ist es ein Entwicklungskonzept für den Clara-Zetkin-Park oder den Johannapark, mal ist es ein Straßenbaumkonzept, mal ist es die Entwicklung des Areals des ehemaligen Freiladebahnhofs – wird durch die jeweils Fachverantwortlichen geprüft, ob und, wenn ja, welche Akteure der Stadtgesellschaft bei informellen, also freiwilligen, Beteiligungsverfahren eingebunden und eingeladen werden oder ob das Beteiligungsverfahren in allen Stufen für die gesamte Öffentlichkeit gestaltet wird.

Zudem existiert für rechtlich formal geregelte Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung in Leipzig seit Mitte der 90er-Jahre eine Auflistung von Vereinen und Initiativen, die zusätzlich zu den Trägern öffentlicher Belange – die schreibt der Gesetzgeber vor – angehört und beteiligt werden. Die Aufnahme in diese Liste kann über das Büro für Ratsangelegenheiten beantragt werden.

Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau entscheidet dann, ob weitere aufgenommen werden sollen. Unabhängig davon, ob es sich um formale oder informelle Beteiligungsverfahren handelt: Entscheidend ist, dass es sich bei den einzelnen Vertretern von Vereinen, Verbänden und Initiativen nicht um demokratisch legitimierte Vertreter, also Vertreter von Parteien, handelt. Vielmehr geht es um das Erfassen der verschiedenen stadtgesellschaftlichen Interessen, die zum Beispiel durch Vereine, Initiativen, Verbände und Gruppen, aber auch engagierte Einzelpersonen, Betroffene und Anwohner artikuliert werden. Nur so erhält man ganz viele Meinungen und nicht nur die Bürgermeinung.

Am Ende steht natürlich immer noch der Abwägungsprozess. Diese verschiedenen Aspekte und Interessen gilt es in die Vorbereitung der Entscheidungsgrundlage miteinzubeziehen und auch für die repräsentativen Gremien wie die Stadtbezirksbeiräte, die Ortschaftsräte und natürlich den Stadtrat klar herauszuarbeiten. Ziel ist nicht, dem Stadtrat durch Information, Beteiligung und Mitwirkung der verschiedenen Akteure der Stadtgesellschaft an der fachlichen Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlage die eigentliche Entscheidung abzunehmen.

Die Entscheidung müssen nach wie vor Sie treffen. Ziel ist es vielmehr, die verschiedenen Aspekte in der Vorbereitung miteinzubeziehen und dem Stadtrat insofern eine differenzierte Entscheidungsgrundlage vorzulegen, Sie also mitzunehmen in die unterschiedlichen Interessen unserer Stadtgesellschaft.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Frau Bürgermeisterin, zunächst einmal vielen Dank. – Ich habe zwei Nachfragen. Erste Frage: Was sind die Maßstäbe, nach denen der Bauausschuss entscheidet, welche Vereine in die von Ihnen erwähnte Liste aufgenommen werden? Zweite Frage: Können Sie ausschließen, dass das Bild, das Sie sich machen können aufgrund der Entscheidung, welche Vereine, Verbände, Organisationen an nicht gesetzgeberisch vorgeschriebenen Beteiligungen beteiligt werden, nicht partikular ist, sondern wirklich das Gesamtinteresse wiedergibt?

Bürgermeisterin Dubrau:

Zur Frage 1. Es geht hier um die Bürgerbeteiligung in Bauleitverfahren. Ich denke, der Ausschuss kann schon ganz gut entscheiden, welche Vereine oder Verbände in ein Verfahren der Bauleitplanung eingebunden sein sollten. Ich habe ein solches Verfahren zwar noch nicht erlebt, wäre aber gespannt, wenn es denn einmal dazu kommt. Dann wird sicherlich noch einmal darüber zu diskutieren sein. Ich müsste noch einmal nachschauen, welche Regularien dafür gelten. In den 90er-Jahren wurden sie ja sehr intensiv angewendet. Seitdem gab es anscheinend keine neuen Anträge. Ihre zweite Frage habe ich nicht ganz verstanden.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Die Frage 2 nimmt noch einmal Bezug auf die Frage 3 unserer Anfrage, die Sie ja versucht haben, zu beantworten. Die Frage war: Inwiefern können Sie davon ausgehen, dass das Bild, das Sie erhalten, nicht nur ein Partikularbild ist, sondern ein Gesamtbild?

Bürgermeisterin Dubrau:

Das wird sicher immer ein Thema sein. Auch wenn man sich noch so viel Mühe gibt, wird man nicht alle miteinbeziehen können. Wir haben deshalb bei großen Verfahren eine sehr umfängliche Beteiligung gemacht. Sie haben vielleicht mitbekommen, wie das Verfahren beim Eutritzscher Bahnhof ablief. Dort sind zum einen in der Umgebung ansässige Bürger, Vereine und Initiativen und zum anderen über ein Zufallsverfahren des Einwohnermeldeamts eine bestimmte Anzahl an Menschen aus der Gesamtstadt eingeladen worden, die auch alle gekommen ist.

Am Ende hatte man ein sehr buntes Bild. 50 Bürger dieser Stadt haben ihre sehr unterschiedlichen Interessen dargestellt und sind trotzdem am Ende zu einem einheitlichen Ergebnis gekommen. Ich denke, das war eines der umfänglichsten Verfahren, welches wir je durchgeführt haben, abgesehen vom INSEK, das noch umfangreicher war. Wie gesagt, man kann nie ausschließen, dass es doch jemanden gibt, dessen Interesse nicht berücksichtigt worden ist. Ein Stück weit liegt die Verantwortung aber auch bei demjenigen selber.

Wenn ich Interesse an der Entwicklung eines Standorts habe, wenn Aufrufe aushängen oder in der Zeitung veröffentlicht werden, dass dazu Gespräche stattfinden, muss ich mich auch selber kümmern und sagen: Okay, ich möchte da mitmachen. Ich habe ein Interesse daran. – Es wird keiner ausgeschlossen.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Dazu noch einmal zwei Nachfragen. Geben Sie mir recht, Frau Dubrau, dass bei offenen und einladenden Beteiligungsverfahren sich in der Regel nur derjenige zu Wort meldet, der ein bestimmtes Interesse hat und in einer bestimmten Betroffenheit zu diesem Thema steht, und sich eine breite Mehrheit häufig nicht beteiligt? Zweite Nachfrage: Bauleitverfahren sind gerichtlich überprüfbar. Deswegen noch einmal: Was sind die Maßstäbe, nach denen beurteilt wird, welche Vereine und Verbände neben Trägern öffentlicher Belange dazu eingeladen werden?

Bürgermeisterin Dubrau:

Ich hatte Ihnen zur zweiten Frage schon gesagt: Ich würde noch mal in den 90er-Jahren Regularien nachschauen. Ich habe ein solches Verfahren, wie gesagt, noch nicht erlebt. Es gab in meiner Amtszeit keine Anträge dieser Art. Ich würde Ihnen das aber entsprechend nachreichen. Zu Ihrer ersten Frage. Natürlich melden sich diejenigen, die ein bestimmtes Interesse haben, immer zuerst.

Sicher gibt es auch eine ganze Menge Bürger, die eher private Interessen haben und sich deshalb sehr intensiv beteiligen. Ein Beispiel war das Verfahren in der Ihmelsstraße, in dem eine Initiative sehr massiv für den Erhalt der Garagen gekämpft hat und dort keine Schule wollte. Aber letztendlich ist es unsere und insbesondere auch Ihre Aufgabe, zwischen solchen Interessen abzuwägen und zu einer Entscheidung zu kommen, die richtig ist für die gesamte Stadtgesellschaft.

[…]

Verbleib von Karstadt

Verbleib von Karstadt

Anfrage:

Der Oberbürgermeister hatte angekündigt, alles dafür zu tun, dass Karstadt in seinem angemieteten Gebäude verbleiben kann. Hierzu fragen wir:

Welche konkreten Maßnahmen stellt die SächsGemO dem Oberbürgermeister dafür zur Verfügung?

Anfrage im Allris

Antwort:

Der § 2 der sächsischen Gemeindeordnung fasst die „Aufgaben der Verwaltung“ wie folgt zusammen:

„Abs. 1: Die Gemeinden erfüllen in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung und schaffen die für das soziale, kulturelle, sportliche und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen, soweit die Gesetze nichts Anderes bestimmen.“

Konkrete Maßnahmen, wie in der Anfrage erfragt, gibt die Sächsische Gemeindeordnung nicht vor.

Eine Gemeinde kann nur Gesetzlichkeiten in ihrer Zuständigkeit, wie z.B. Baugenehmigung und deren Auflagen, überwachen und deren Einhaltung einfordern. Ebenso kann eine Gemeinde ihre eigenen privatrechtlichen Ansprüche, Investitionsverpflichtungen bei Verkäufen von Grundstücken, geltend machen. Die Gemeinde kann nicht in einen privatrechtlichen Konflikt (wie hier bei dem Beispiel Karstadt) eingreifen, solange sie nicht unmittelbar selbst betroffen ist.

Die Ansatzpunkte zur Vertretung kommunaler Interessen ergeben sich im Sinne einer Wirtschaftsförderung und liegen im Erhalt der Arbeitsplätze, der Generierung von (Steuer-) Einnahmen sowie einer lebendigen Citygemeinschaft.

Interessen, welche nicht einklagbar sind, können in Gesprächen, Moderationsverfahren, Statements oder ähnlichem kundgetan bzw. eingeworben werden.

Antwort im Allris

Anfrage zur Vorlage VI-DS-05434 “Überplanmäßige Aufwendungen nach § 78 SächsGemO in Anlehnung an § 79 Absatz 1 SächsGemO für die Kinder- und Jugendförderung und Zuschüsse für Vereine und Verbände im Sozial- und Gesundheitsamt”

Anfrage zur Vorlage VI-DS-05434

Anfrage:

In der Ratsversammlung im Februar 2018 wurde mit der Vorlage VI-DS-05434 in Beschlusspunkt 2 unter anderem beschlossen: „Um Angebote bei Vereinen und Verbänden an die Entwicklungen von Bevölkerungszahlen und Tarifsteigerungen anpassen zu können, sollen im Jahr 2018 zusätzliche Mittel in Höhe von 250.000 € im Rahmen der Förderung freier Träger eingesetzt werden. Davon sollen im Jahr 2018 im Sozialamt 235.000 € und im Gesundheitsamt 15.000 € zusätzlich bereitgestellt werden.”

Darüber hinaus: „Im Sozialamt sollen mit den 235.000 € zum einen in Höhe von 65.000 € höhere Personalaufwendungen bei freien Trägern finanziert werden, um eine weitere teilweise Angleichung an den Tarif im Öffentlichen Dienst zu erreichen. Zum anderen sollen in ausgewählten Fördererbereichen bedarfsgerechte Angebote bei freien Trägern mit 170.000 € weiterentwickelt werden. Dabei geht es zum einen um Angebote offener Seniorenarbeit und zum anderen um Angebote der Wohnungsnotfallhilfe.”

In diesem Zusammenhang fragen wir:

  1. Ist es richtig, dass freien Trägern die Auflage erteilt wurde, das aufgrund oben genannter Vorlage auszureichende Geld für die Tarifanpassung als Einmalzahlung an die Mitarbeiter weiterzugeben ist und damit die Intention der Antragsteller eine Angleichung in der Gehaltsstruktur freier Träger an den Tarifvertrag Öffentlicher Dienst zu erreichen konterkariert wird?
  2. Ist es richtig, dass mindestens ein freier Träger die Zuwendung des Geldes mit der Begründung abgelehnt hat, dass Einmalzahlungen nicht dazu geeignet sind nachhaltig die Problematik der untertariflichen Bezahlung zu lösen?
  3. Sind bereits Gelder aufgrund des o.a. Beschlusses ausgereicht worden? Wenn ja, in welcher Höhe jeweils

a) für die Angleichung der Personalaufwendungen an den TvöD,

b) für die Angebote der offenen Seniorenarbeit,

c) für die Wohnungsnotfallhilfe

und an wie viele Träger jeweils?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Ist es richtig, dass freien Trägern die Auflage erteilt wurde, das aufgrund oben genannter Vorlage auszureichende Geld für die Tarifanpassung als Einmalzahlung an die Mitarbeiter weiterzugeben und damit die Intention der Antragsteller, eine Angleichung in der Gehaltsstruktur freier Träger an den Tarifvertrag Öffentlicher Dienst zu erreichen konterkariert wird?

Die o.g. Auflage bezieht sich auf den Beschluss der Ratsversammlung zum Haushaltsplan 2017/2018 (vgl. VI-HP-04254; „Sozialarbeit stärken“), wonach die Zuwendungen des Sozialamtes für Vereine und Verbände in 2017 und 2018 um je 100.000 Euro erhöht wurden. Für die Verwendung dieser Mittel wurde im Jahr 2017 ein Verteilungsvorschlag erarbeitet und im Januar 2018 endabgestimmt. Die Träger konnten somit erst Anfang des Jahres 2018 über die Verwendung der zusätzlichen Mittel aus dem Jahr 2017 informiert werden. Da eine rückwirkende Tarifanpassung für das Jahr 2017 nicht umsetzbar war, wurden die Träger aufgefordert, die zusätzlichen Gelder (100.000 Euro für 2017) als Einmalzahlung für diejenigen Mitarbeiter zu verwenden, die in den durch das Sozialamt geförderten Projekten im Jahr 2017 beschäftigt waren.

Eine Angleichung der Gehaltsstrukturen der freien Träger an den TVöD kann ab dem Jahr 2018 erfolgen. Die für 2018 zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel (100.000 Euro gemäß Beschluss VI-HP-04254 „Sozialarbeit stärken“ zuzüglich 65 TEUR gemäß Beschluss VI-DS-05434 „Zuschüsse Vereine und Verbände im Sozial- und Gesundheitsamt) sollen – sobald die überarbeiteten Finanzierungspläne der Träger vorliegen – noch im II. Quartal 2018 ausge-reicht werden und können für Tarifanpassungen verwendet werden.

2. Ist es richtig, dass mindestens ein freier Träger die Zuwendung des Geldes mit der Begründung abgelehnt hat, dass Einmalzahlungen nicht dazu geeignet sind, nachhaltig die Problematik der untertariflichen Bezahlung zu lösen?

Ein Träger hat die Zuwendung mit der Begründung abgelehnt, dass einzelne (durch das Sozialamt geförderte) Mitarbeiter gegenüber allen anderen Mitarbeitern des Trägers nicht finanziell besser gestellt werden können. Ein weiterer Träger kann aufgrund seiner Tarifgebundenheit nur für einen Teil seiner Mitarbeiter eine Einmalzahlung ausreichen und schöpft deshalb die ihm zur Verfügung stehende Einmalzahlung nicht aus. Die zitierte Begründung ist nicht bekannt.

3. Sind bereits Gelder aufgrund des o.a. Beschlusses ausgereicht worden? Wenn ja, in welcher Höhe jeweils

a.) für die Angleichung der Personalaufwendungen an den TVöD

b.) für die Angebote der offenen Seniorenarbeit,

c.) für die Wohnungslosenhilfe

und an wie viele Träger jeweils?

Mit o.g. Vorlage (VI-DS-05434) wurden Zuschüsse an Vereine und Verbände im Bereich des Sozialamtes (235.000 Euro) und des Gesundheitsamtes (15.000 Euro) beschlossen. Die Mittel wurden noch nicht an die Träger ausgereicht.

zu a) Für die Angleichung der Personalaufwendungen an den TVöD sollen aus o.g. Beschluss im Bereich des Sozialamtes insgesamt 65.000 Euro verwendet werden. Die Gelder sollen – sobald die überarbeiteten Finanzierungspläne der Träger vorliegen – noch im II. Quartal 2018 ausgezahlt werden. Es wird der gleiche Verteilmechanismus wie für die im Rahmen des Beschlusses VI-HP-04254 „Sozialarbeit stärken“ zur Verfügung gestellten Mittel angewandt.

Durch das Gesundheitsamt wird ein Betrag von insgesamt 15.000 Euro für die Aufstockung der Zuwendungen an 8 Vereine, insbesondere zur Anpassung derer Personalkosten verwendet. An 2 Vereine wurden die Bescheide bereits erteilt, bei 6 Vereinen befinden sich die Bescheide in Vorbereitung, da zunächst die Kosten- und Finanzierungspläne der Vereine anzupassen waren.

zu b) Für die Weiterentwicklung der Angebote der offenen Seniorenarbeit sollen insgesamt 120.000 Euro zur Verfügung gestellt werden. Grundlage hierfür bildet das Konzept offene Seniorenarbeit, das sich derzeit in Abstimmung mit den Trägern befindet. Im Vorgriff auf die im Rahmen des Konzeptes vorgesehenen Maßnahmen wurden bereits erste Gespräche mit Trägern geführt. Zielstellung ist es, die verfügbaren Mittel noch im Jahr 2018 auszureichen.

zu c) Für die Angebote der Wohnungslosenhilfe sollen aus o.g. Beschluss insgesamt 50.000 Euro verwendet werden. Das Konzept Wohnungslosenhilfe wird derzeit überarbeitet. Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen dazu dienen, die sich aus der Fortschreibung des Konzeptes abzuleitenden Maßnahmen finanziell zu untersetzen und ggf. einzelne Maßnahmen noch vor der nächsten Winterperiode umzusetzen.

Antwort im Allris