Bewerbung um Wohnungen bei der LWB

Anfrage:

Laut ihrer Unternehmenshomepage heißt die Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH (LWB) Menschen „aller Herren Länder“ willkommen. Ferner unterstützt sie soziale Projekte, die sich für Toleranz und Integration einsetzen.

§1 AGG fordert von allen Einrichtungen, Benachteiligungen aus Gründen ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion, Weltanschauung, des Alters und der sexueller Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Hierzu fragen wir:

  1. Ist es richtig, dass Mietinteressenten, deren Aufenthaltstitel eine Gültigkeit von unter einem Jahr hat, bei Interesse an der Anmietung einer Wohnung der LWB einen Bürgen benötigen?
  2. Wie lauten die Regularien der LWB bezüglich der Vermietung an Ausländer mit einem zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel?
  3. Für den Fall von Sonderregelungen für den oben beschriebenen Personenkreis: Aus welchen Gründen wurden diese eingeführt?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Anfrage wird mit einer Zuarbeit der LWB beantwortet.

1. Ist es richtig, dass Mietinteressenten, deren Aufenthaltstitel eine Gültigkeit von unter einem Jahr hat, bei Interesse an der Anmietung einer Wohnung der LWB einen Bürgen benötigen?

Nein, dass ist nicht richtig.

2. Wie lauten die Regularien der LWB bezüglich der Vermietung an Ausländer mit einem zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel?

Die LWB verfolgt bisher möglichst den Abschluss langlaufender Mietverträge, um häufigere Mieterwechsel und längere Leerstandszeiten zu vermeiden, die zu wirtschaftlichen Schäden führen können. Eine Vermietung erfolgt deshalb in der Regel an Interessenten, die einen befristeten Aufenthaltstitel größer als ein Jahr haben.

Interessieren sich Personen mit einem kürzeren Aufenthaltstitel als einem Jahr für die Anmietung einer Wohnung bei der LWB, ist diese bestrebt, anderweitige Optionen zu vermitteln. So informiert die LWB über die Versorgung in zentralen Unterkünften und benennt – soweit möglich – Ansprechpartner. In Einzelfällen kann es zu Absprachen zwischen der Stadt und der LWB kommen, wenn seitens der Stadt besondere Gefährdungslagen gesehen werden. Soweit ein solcher Fall vorliegt UND entsprechender Wohnraum zur Verfügung steht, kann es dann eine Einzelfalllösung auch für Interessenten mit einem Aufenthaltstitel unter einem Jahr Gültigkeitsdauer geben.

Personen, die einen Aufenthaltstitel größer gleich einem Jahr besitzen und kein eigenes Einkommen haben, können sich bei der LWB als Interessenten für eine Wohnung registrieren lassen (so genanntes Listenverfahren). Die Wohnungsanfragen werden entsprechend eingehender zeitlicher Registrierung, die systemisch hinterlegt wird, und Wohnraumbedarf abgearbeitet.

3. Für den Fall von Sonderregelungen für den oben beschriebenen Personenkreis: Aus welchen Gründen wurden diese eingeführt?

Das als so genanntes Listenverfahren bezeichnete Vermietungsverfahren wurde im ersten Quartal 2017 als Maßnahme zur Korruptionsprävention eingeführt. Diese Vorgehensweise stellt grundsätzlich sicher, dass eine strukturierte und transparente Bearbeitung der Mietinteressenten erfolgt, der Prozess angemessene Korruptionspräventionsmaßnahmen enthält und mit den allgemeinen Compliance-Grundsätzen vereinbar ist.

Das Verfahren kommt im Ergebnis der “Sonderuntersuchung zu Vorwürfen auf Involvierung von Mitarbeitern der LWB in so genannte Schwarzmaklergeschäfte” zum Zwecke der Korruptionsprävention – und in diesem Sinne auch zum Schutz der Mitarbeiter der LWB gegen unberechtigte Vorwürfe – zur Anwendung.

Antwort im Allris

Kameras im öffentlichen Raum nach Einführung der DSGVO

Anfrage:

In der Ratsversammlung am 29. April 2020 wurde der Antrag der Freibeuter “Kameras der Stadt Leipzig im öffentlichen Raum” (VII-A-00544-NF-02) beschlossen. Der Beschluss sieht vor, Kameras der Stadt Leipzig im öffentlichen Raum im Themenstadtplan Leipzig einzusehen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wurden durch die Stadtverwaltung nach dem 25. Mai 2018 Kameras, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung bedürfen, in Betrieb genommen?
  2. Wenn ja, liegen für diese Anlagen die Datenschutz-Folgenabschätzungen vor?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Fragen der Anfrage werden zusammen wie folgt beantwortet:

Durch die Stadtverwaltung wurden seit dem 25.05.2018 keine Kameras in Betrieb genommen, welche einer Datenschutz-Folgeabschätzung bedürft hätten.

Nachrichtlich wird darüber hinaus auf folgende neue Videoüberwachung (Inbetriebnahme seit dem 25.05.2018) hingewiesen:

  • Oper Leipzig: Fahrrad-/PKW-Stellplätze im Bereich Bühneneingang Goethestr. (öffentlich zugängliches Betriebsgelände)
  • Gewandhaus: Südarkaden (Fahrradstellplätze, öffentlich zugängliches Betriebsgelände)
  • Amt für Jugend, Familie und Bildung: Gebäude (Fassade), Außenzaun Oberschule Paunsdorf (Zum Wäldchen 4, 04329 Leipzig, außerhalb der Öffnungszeiten/der öffentlichen Zugänglichkeit, temporär mit 2 Videotürmen)
  • Im Stadtarchiv und an einer Zufahrtsschranke des Eigenbetriebs Stadtreinigung (Geithainer Str. 60) bestehen vor dem 25.05.2018 vorhandene Videoüberwachungen fort, wurden aber geringfügig geändert (z. B. Umsetzung).

Nur für Videoüberwachungen, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen führen, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen. In diesem Kontext ist eine DSFA bei der systematischen umfangreichen (weiträumigen, Erwägungsgrund 91 DSGVO) Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche gem. Art. 35 Abs. 3 Buchst. c DSGVO obligatorisch. (Anm. zur Orientierung: Im Hinblick auf die Weiträumigkeit liegt gem. der Blacklist des Bayrischen Landesbeauftragten für den Datenschutz eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (gem. Art. 35 Abs. 3 Buchst. c DSGVO) bei einer durchgängigen Videoüberwachung des öffentlichen Personennahverkehrs in Großstädten vor.)

Die neu eingeführten Überwachungen sind lokal begrenzt, zeitlich befristet (soweit eine Aufzeichnung erfolgt), teilweise zeitlich beschränkt (AfJFB) und betreffen eine geringe Bandbreite von Daten, die sich auf betroffene Personen beziehen. Höchstpersönliche Daten werden nicht verarbeitet. Es werden keine Datensätze zusammengeführt oder abgeglichen. Es erfolgt keine innovative Nutzung oder Anwendung neuer Technologien bzw. organisatorischer Lösungen. Durch die Videoüberwachung werden die betroffenen Personen nicht an der Ausübung ihrer Rechte oder der Nutzung einer Dienstleistung bzw. der Durchführung von Verträgen gehindert.

Damit besteht voraussichtlich kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen und keine Verpflichtung zur Durchführung einer DSFA.

Antwort im Allris

Schreiben des Oberbürgermeisters an Leipziger im Alter von 60plus

Anfrage:

Vor dem Hintergrund der Coronakrise hat sich der Oberbürgermeister in einem Schreiben im März 2020 an die Leipzigerinnen und Leipziger im Alter von ab 60 Jahren gewandt. Die Schreiben erreichten jeden Bewohner eines Haushalts ab 60 Jahre, so dass einem Haushalt teilweise mehrere Schreiben zugingen. Der Absender erweckt den Eindruck, davon auszugehen, die Empfänger würden sich nicht regelmäßig medial über den Verlauf der Coronakrise informieren und wären nicht in der Lage, sich selbstbestimmt mit dem Verhaltenskodex zur Vermeidung der Gefährdung Anderer zu beschäftigen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie viele Schreiben hat die Stadtverwaltung insgesamt verschickt?
  2. Welche Kosten sind der Stadtverwaltung je Schreiben und in Summe entstanden?
  3. Welche Resonanz erhielt der Oberbürgermeister auf das Schreiben?
  4. Kann der Oberbürgermeister im Nachhinein nachvollziehen, dass die Empfänger den Inhalt als anmaßend empfunden haben könnten?

Anfrage im Allris

Antwort:

1: Wie viele Schreiben hat die Stadtverwaltung insgesamt verschickt:

Es erfolgten insgesamt 130.000 Sendungen.

2: Welche Kosten sind der Stadtverwaltung je Schreiben und in Summe entstanden?

Die Gesamtsumme der Portogebühren betrug 67 T€.

3: Welche Resonanz erhielt der Oberbürgermeister auf das Schreiben?

Die Erforderlichkeit des Schreibens als Präventionsmaßnahme wurde im Verwaltungsstab unter anderem mit Vertretern des Klinikums St. Georg, des Universitätsklinikums und des Herzzentrums Leipzig erörtert und bestätigt.

Die inhaltliche Erarbeitung erfolgte durch das verantwortliche Gesundheitsamt.

Die unmittelbaren Reaktionen auf das Schreiben sind unterschiedlich. Zum Teil empfanden die Empfängerinnen und Empfänger den Inhalt als anmaßend und belehrend, zum Teil wurden die Hinweise als konstruktiv und wertschätzend empfunden.

4: Kann der Oberbürgermeister im Nachhinein nachvollziehen, dass die Empfänger den Inhalt als anmaßend empfunden haben könnten?

Die Maßnahme wird unverändert als zu diesem Zeitpunkt sinnvoll bewertet.

Antwort im Allris

Gesellschafterweisungen zur Umsetzung von Maßnahmen des Klimanotstandes

Anfrage:

Der Oberbürgermeister hatte zugesagt, die Gesellschafterweisungen hinsichtlich der Anschaffung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf Basis fossiler Energieträger in Erfüllung des Beschlusses zur Ausrufung des Klimanotstandes (Beschlussfassung des Antrags VI-A-07961 in der Ratsversammlung am 30.10.2020) zügig umzusetzen.

Hierzu fragen wir an:

  1. Hat der Oberbürgermeister alle Gesellschafterweisungen umgesetzt?
  2. Wenn ja, welche sind bereits ergangen?
  3. Wenn nein, welche sind noch offen? Bis wann werden diese umgesetzt sein?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Anfrage wurde mündlich in der Ratsversammlung zum 29.04.2020 beantwortet.

Oberbürgermeister Jung: “Herr Morlok bzw. die Freibeuter-Fraktion fragt im Zusammenhang mit dem Beschluss Klimanotstand zu etwaigen Gesellschafterweisungen.

Ich habe bisher keine Gesellschafterweisungen ausgesprochen. Durch coronaindizierte Aufgaben bin ich in der Tat in den letzten Wochen kaum zu etwas Anderem gekommen. Das gebe ich unumwunden zu. Wir haben fast nur Krisenstab und damit verbundene operative Umsetzungen gemacht.

Ich habe aber selbstverständlich damals im Zusammenhang mit dem Beschluss im Stadtrat die Unternehmen angeschrieben und Stellungnahmen abgefordert. In den Antworten, die wir ausgewertet haben, begrüßen die angeschriebenen Unternehmen das grundsätzliche Anliegen des Stadtrates, haben jedoch auch auf Schwierigkeiten hingewiesen, die mit einer sofortigen Umsetzung für die Tätigkeit verbunden wären. Für einzelne Unternehmen, die im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen, können zum Beispiel durchaus auch erheblich nachteilige Auswirkungen resultieren. Im Einzelnen kann ich das gerne noch einmal im Verwaltungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung. Ausführen. Einige wesentliche Rückmeldungen kann man aber nachfolgend zusammenfassen.

Zum Verbot der Anschaffung klimaschädlicher Fahrzeuge: Fahrzeuge mit alternativem Antrieb sind teilweise am Markt nicht verfügbar, wie Sie wissen – Lkw, Transporter, Spezialfahrzeuge. Reine Elektrofahrzeuge besitzen teilweise noch nicht die für den wirtschaftlichen Einsatz erforderlichen Leistungsmerkmale. Dennoch gibt es auch hier Bemühungen, die Flotte entsprechend der Zielvorgabe zu verändern und Schritt für Schritt umzurüsten. Wir haben auch Rückmeldungen zum Beschluss „Verbot von Dienstreisen mit klimaschädlichen Verkehrsmitteln“. Das wird selbstverständlich im Rahmen der Verantwortung der Unternehmen umgesetzt, aber teilweise ist es, wie Sie wissen, nicht immer möglich – Stichwort GPEC- Beteiligung in Polen oder auch in anderen Zusammenhängen. Alternative COz- Kompensationsmaßnahmen werden jedoch sicherlich Schritt für Schritt umgesetzt.

Angesichts der erhaltenen Rückmeldungen und um die vorrangige Sicherstellung der Aufgabenerfüllung nicht zu gefährden, habe ich, wie gesagt, noch keine Weisungen erteilt. Die Unternehmen sind aber aufgefordert, die Vorgaben des Stadtratsbeschlusses bestmöglich umzusetzen und im Verwaltungsausschuss dann dazu auch zu berichten. Im Zuge der Umsetzung der Eigentümerziele gibt es auf jeden Fall, Herr Morlok, ab drittem Quartal im Verwaltungsausschuss einzelne Ausführungen.

Ich werde selbstverständlich im Ergebnis der erst noch zu diskutierenden Sofortmaßnahmen und notwendigen Beschlüsse dann auch Gesellschafterweisungen aussprechen, sofern das notwendig sein sollte. Bis jetzt scheint das nicht notwendig zu sein.

Vielleicht so als Zwischeninformation. — Herzlichen Dank.”

Verkauf des Grundstücks im Umfeld des Stadions an RB Leipzig und Errichtung eines Parkhauses

Anfrage:

Nach Aussage von RB-Leipzig-Geschäftsführer Mintzlaff (BILD vom 28.2.2020) wurde zwischen der Stadt und RB “sehr lange über einen Verkauf verhandelt”. Nach seiner Aussage wurde im Rahmen der Verhandlungen erklärt: “wir verkaufen das Grundstück unter gewissen Bedingungen” und “im Dezember 2019 sogar der Verkehrswert des Kaufgrundstücks genannt“. Entgegen bisheriger Verlautbarungen ist jüngst bekannt geworden, dass der Oberbürgermeister im Stadtrat keine Mehrheit mehr für einen Verkauf des Grundstücks am Stadion und die Errichtung eines Parkhauses sieht.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Entsprechen die vorgenannten Aussagen von Herrn Mintzlaff nach der pflichtgemäßen Überprüfung der Vorgänge in der Stadtverwaltung der Wahrheit?

1.1  Gab es mündliche oder schriftliche Zusagen (durch wen) im Zuge des Stadionverkaufes gegenüber dem Kaufinteressenten, dass dieser oder eine mit ihm verbundene juristische Person weitere Flächen im Umfeld von der Stadt Leipzig durch Kauf erwerben kann oder wurde ihm (durch wen) eine Verkaufsbereitschaft signalisiert? Wenn ja, welche Flurstücke betrifft dies?

1.2  In welchem Zeitraum und letztmals wann ist durch welche Person(en) aus der Stadtverwaltung Leipzig oder durch welchen beauftragten Dritten gegenüber RB Leipzig oder einer verbundenen oder beauftragten juristischen oder natürlichen Person über den Verkauf von Flächen verhandelt worden. Wieviele Treffen hat es diesbezüglich gegeben? Wurde in diesem Zusammenhang auch ein Verkehrswert mitgeteilt? Wenn ja, wie hoch war dieser? (letzte Frage ggf. nichtöffentlich beantworten)

  1. Erachtet die Verwaltung einen Verkauf des Grundstücks und die Errichtung des Parkhauses am Stadion vor dem Hintergrund der Fußball-Europameisterschaft 2024 und der Einrichtung eines Sportmuseums für sinnvoll?
  2. Wie wird der Oberbürgermeister persönlich in der Frage des Verkaufs des Grundstücks im Umfeld des RB-Stadions und der Errichtung des Parkhauses abstimmen?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Welche Zusagen gegenüber RB Leipzig hat es seit Beginn der Verhandlungen zum Kauf des Stadions durch die RB Leipzig GmbH gegeben?

Vorliegend gab es keine konkreten Veräußerungszusagen der Stadt Leipzig gegenüber RB Leipzig. Dies ist allein schon aus diesem Grunde nicht möglich, da der Stadtrat das zuständige Entscheidungsgremium hinsichtlich der Vornahme eines solchen Grundstücksgeschäfts ist. Hierüber wird jeder potentielle Investor durch die Stadt Leipzig in Kenntnis gesetzt, insoweit auch RB Leipzig.

Fachlich-inhaltlich gab es die Zusage an RB Leipzig, Zug um Zug die Sanierung des Schwimmstadiongebäudes/Errichtung des Sportmuseums mit dem Bau einer Geschäftsstelle von RB Leipzig auf der Fläche Parkplatz Arena II zu verknüpfen und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Allerdings stand und steht auch diese Zusage unter Gremienvorbehalt. Das Für und Wider eines möglichen Rechtsgeschäfts sollte im Rahmen der Gremienbefassung abgewogen werden.

RB Leipzig war und ist dieser Sachverhalt bereits aus dem Bauvorhaben „Errichtung eines Trainingszentrums am Cottaweg“ (DS-V-685/11 sowie DS-V-1152 – jeweils im Stadtrat am 02.03.2011 beschlossen) bekannt. Im Rahmen dieses Vorhabens wurde mit RB Leipzig ein Erbbaurechtsvertrag über eine Teilfläche von 87.680 m² am Grundstück Cottaweg 5 und 9 abgeschlossen.

1.1 Gab es mündliche oder schriftliche Zusagen (durch wen) im Zuge des Stadionverkaufes gegenüber dem Kaufinteressenten, dass dieser oder eine mit ihm verbundene juristische Person weitere Flächen im Umfeld von der Stadt Leipzig durch Kauf erwerben kann oder wurde ihm (durch wen) eine Verkaufsbereitschaft signalisiert? Wenn ja, welche Flurstücke betrifft dies?

Vorliegend gab es keine konkreten Veräußerungszusagen der Stadt Leipzig gegenüber RB Leipzig im Zuge des Stadionverkaufs. Zwischen der Stadt Leipzig und RB Leipzig wurde informell die Möglichkeit eines Erbbaurechtsvertrages für die Fläche Parkplatz Arena II diskutiert. Diese Gespräche sind allerdings nicht konkretisiert worden.

1.2 In welchem Zeitraum und letztmals wann ist durch welche Person(en) aus der Stadtverwaltung Leipzig oder durch welchen beauftragten Dritten gegenüber RB Leipzig oder einer verbundenen oder beauftragten juristischen oder natürlichen Person über den Verkauf von Flächen verhandelt worden. Wie viele Treffen hat es diesbezüglich gegeben? Wurde in diesem Zusammenhang auch ein Verkehrswert mitgeteilt? Wenn ja, wie hoch war dieser? (letzte Frage ggf. nichtöffentlich beantworten)

Es gab am 11.10.2019 einen gemeinsamen Termin zwischen der Stadt Leipzig und RB Leipzig auf Einladung des Bürgermeisters und Beigeordneten für Umwelt, Ordnung, Sport. Es folgten vier weitere Gesprächstermine mit RB Leipzig mit Vertretern u. a. des Liegenschaftsamtes, letztmalig am 20.02.2020. Die städtische Bewertungsstelle hat die in Rede stehende Fläche Parkplatz Arena II taxiert. Das Ergebnis wurde RB Leipzig mitgeteilt.

2. Erachtet die Verwaltung einen Verkauf des Grundstücks und die Errichtung des Parkhauses am Stadion vor dem Hintergrund der Fußball-Europameisterschaft 2024 und der Einrichtung eines Sportmuseums für sinnvoll?

Im Zuge der Bewerbung um die UEFA EURO 2024 haben alle Standortinteressenten verbindliche Aus- und Zusagen u. a. zu Stadionlage und -anbindung, -kapazität, -ausstattung und -verfügbarkeit machen müssen (siehe VI-DS-04086-DS-03 – im Stadtrat am 20.06.2018 beschlossen). Die Stadt Leipzig erhielt als einer von insgesamt zehn Bewerbern den Zuschlag.

Da die Stadt Leipzig ein erhebliches Interesse daran hat, Standort der UEFA EURO 2024 zu sein und im unter Denkmalschutz stehenden Schwimmstadiongebäude die Sammlungen des Sportmuseums öffentlich zugänglich zu machen und damit den Beschluss des Stadtrates vom 19.09.2009 (RBIV-991/07) umzusetzen, sind beide Projekte – das des potentiellen Investors und das der Stadt Leipzig – zusammenzudenken. Dieser Umstand resultiert auch aus der bekannten befristeten Verfügbarkeit der Fördermittel des Freistaates Sachsen für das Sportmuseum und dem Veranstaltungsjahr der UEFA EURO 2024.

Der zu 1. benannte Sachverhalt einschließlich Fragen eines möglichen Rechtsgeschäfts war am 05.04.2019 sowie am 25.04.2019 Gegenstand der Sitzungen des Ältestenrates. Am 07.05.2019 unterrichteten die Vertreter von RB Leipzig auf einer gemeinsamen Sondersitzung die Fachausschüsse Stadtentwicklung und Bau; Sport; Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen und Kultur über das gesamte Vorhaben. Die zum damaligen Zeitpunkt vorgesehenen Maßnahmen (Sanierung des Schwimmstadiongebäudes, Bebauung des Parkplatzes Arena II mit einer RB Geschäftsstelle und Zurverfügungstellung von Ausstellungsräumen für das Sportmuseum, einem weiteren Funktionsgebäude für den Leipziger Sport und Planungen für ein Parkhaus) wurden konkret vorgestellt.

3. Wie wird der Oberbürgermeister persönlich in der Frage des Verkaufs des Grundstücks im Umfeld des RB-Stadions und der Errichtung des Parkhauses abstimmen?

Sofern der Tagesordnungspunkt während der heutigen Sitzung des Stadtrates aufgerufen und behandelt wird, wird der Oberbürgermeister für ein Erbbaurecht an den Verein votieren.

Antwort im Allris

Beleuchtung der Kirche am Opferberg

Anfrage:

Die Fraktion Freibeuter wurde von Anwohnern in Leipzig Wahren, Opferweg, um Hilfe gebeten. Grund des Anliegens ist die Illumination der Kirche Opferberg (Sophienkirchgemeinde). Die Anwohner fühlen sich durch die Illumination belästigt und beklagen die Abwanderung der dortigen Vogelwelt seit Bestehen dieser.

Vor diesem Hintergund fragen wir:

  1. Steht diese Illumination im Zusammenhang mit dem „Lichtmasterplan für den öffentlichen Raum der Stadt Leipzig“, besonders mit Anlage 4 „Teilkonzept Lichtinszenierung“ und der dort getroffenen Festlegung „Illumination von Kirchen und Brücken ist anzustreben“?

Im Schreiben des VTA vom 01.02.2020 werden Maßnahmen benannt, allerdings wurde nur mit der Sophienkirchgemeinde Leipzig-Wahren über die Wahrnehmumg der gefundenen Lösung gesprochen. Die Vertreter der Gemeinde sind keine Anwohner und somit nicht betroffen.

  1. Wie ernst nimmt das VTA Beschwerden der BürgerInnen?
  2. Werden für Maßnahmen der Illumination (vgl. 1.) zukünftig Befragungen der Anwohner durchgeführt

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Steht die Illumination im Zusammenhang mit dem „Lichtmasterplan für den öffentlichen Raum der Stadt Leipzig“, besonders mit Anlage 4 „Teilkonzept Lichtinszenierung“ und der dort getroffenen Festlegung „Illumination von Kirchen und Brücken“ ist anzustreben?

Die Illumination der Gnadenkirche in Leipzig – Wahren wurde am 19.11.2019 in Betrieb genommen und war Bestandteil der Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Zuge der Baumaßnahme Stahmelner Straße und steht im Zusammenhang mit dem Teilkonzept Lichtinszenierung des Lichtmasterplanes.

Zu den danach möglichen zu illuminierenden Bauwerken zählen u.a. auch Kirchen außerhalb des Stadtzentrums, da es sich hierbei in der Regel um wichtige Orientierungspunkte und indentitätsstiftende Orte handelt. Das heißt aber nicht, dass alle Kirchen (und Brücken) illuminiert werden sollen. Abstimmungen dazu erfolgen im Einzelnen vom VTA mit den zuständigen Ämtern (Stadtplanungsamt, Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, Amt für Umweltschutz). Hierbei sind u.a. auch Naturschutzbelange zu überprüfen.

2. Wie ernst nimmt das VTA Beschwerden der Bürgerinnen?

Das VTA nimmt Beschwerden der Bürger sehr ernst und ist stets bemüht, einen sachbezogenen Dialog zu führen und Lösungen zu finden. Aufgrund der Beschwerde einer Bewohnerin des Opferweges wurden hier verschiedene Möglichkeiten zur Optimierung der Lichtleistung untersucht. So wurde bereits die Ausschaltzeit der Anstrahlung von 24:00 Uhr auf 23:00 Uhr herabgesetzt und es erfolgte mittels Blendfolien eine Lichtreduzierung der betroffenen Scheinwerfer.

3. Werden für Maßnahmen der Illumination (vgl. 1) zukünftig Befragungen der Anwohner durchgeführt?

Geplante Illuminationen werden zukünftig verstärkt mit den entsprechenden Fachämtern abgestimmt und auch mit betroffenen Anwohnern im Rahmen von Lichtproben geprüft

Antwort im Allris

Mischbetriebe aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb in Leipzig

Anfrage:

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2020 unterliegt ein aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb zusammengesetzter Betrieb (Mischbetrieb) nicht dem Berliner Ladenöffnungsgesetz, sondern dem Gaststättengesetz (GastG).

Im Freistaat Sachsen sind sog. Mischbetriebe weder im Sächsischen Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) noch im Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG) geregelt. Daher fragen wir:

  1. Wie viele sog. Mischbetriebe aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb sind der Stadt Leipzig angezeigt?
  2. Wie werden diese durch die Stadt behandelt?
  3. Wie beurteilt die Stadt Leipzig die bisherige Behandlung der Mischbetriebe vor dem Hintergrund der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und der Rechtslage im Freistaat Sachsen?

Anfrage im Allris

Antwort:

  1. Wie viele sog. Mischbetriebe aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb sind der Stadt Leipzig angezeigt?

Die Anzahl der angemeldeten “Mischbetriebe” wird nicht statistisch erfasst. Eine Auswertung aus den Gewerbeanmeldungen ist nicht möglich, da hier lediglich nach den angemeldeten Tätigkeiten ausgewertet werden kann. Bei der Vielzahl möglicher Tätigkeiten und der damit einhergehenden Kombinationsmöglichkeiten ist eine Auswertung nicht leistbar. Es besteht aus gewerberechtlicher Sicht keine rechtliche Grundlage bzw. Notwendigkeit einen sogenannten “Mischbetrieb” bei der Gewerbeanmeldung explizit als solchen zu benennen.

  1. Wie werden diese durch die Stadt behandelt?

Bei “Mischbetrieben” werden Einzelhandel und Gastronomie immer getrennt beurteilt, da für die beiden Bereiche unterschiedliche gesetzliche Grundlagen gelten. Seitens der Behörde werden Verwaltungsverfahren dahingehend geführt, dass bei entsprechenden Feststellungen zu Verstößen, beispielsweise Ausübung des Einzelhandels nach 22:00 Uhr, gemäß des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) ab 22:00 Uhr und sonn- und feiertags ganztägig lediglich die Ausübung des Einzelhandels untersagt wird, da der Betrieb der gastronomischen Einrichtung nach dem Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG) und nicht nach dem SächsLadÖffG zu beurteilen ist. Im konkreten Fall wird zusätzlich mit den Betreibern je nach Einzelfall dargelegt und erörtert, wie die Trennung zwischen Gastronomie und Einzelhandel gesetzeskonform erfolgen könnte (ggf. räumliche Trennung möglich oder Abhängen der Einzelhandelsregale). Durch den Außendienst des Ordnungsamtes werden nach Hinweisen bzw. Beschwerden aus der Bevölkerung entsprechende Kontrollen durchgeführt.

  1. Wie beurteilt die Stadt Leipzig die bisherige Behandlung der Mischbetriebe vor dem Hintergrund der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und der Rechtslage im Freistaat Sachsen?

Die unter Frage 2 geschilderte Vorgehensweise deckt sich mit den Ausführungen im angesprochenen Urteil des OVG Berlin, wonach die Untersagung des Einzelhandels nach LadÖffG nicht gleichzeitig zur Einstellung des gastronomischen Betriebes führen darf. Überdies handelt es sich beim SächsLadÖffG und dem SächsGastG um länderspezifische Regelungen, welche nicht pauschal mit dem Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) und dem GastG vergleichbar sind.

Antwort im Allris

Parken im Waldstraßenviertel

Anfrage:

Seit dem 01. Januar 2020 wird das Bewohnerparken im Waldstraßenviertel neu geregelt. Hierzu fragen wir an:

  1. Wie viele hauptwohnsitzlich gemeldete Leipziger im Gebiet des Bewohnerparkens und wie viele nebenwohnsitzlich gemeldete Bürger zählt der Oberbürgermeister?
  2. Wie viele Parkausweise wurden bisher in dem Gebiet bantragt?
  3. Wie viele Parkplätze waren vor der Einführung des Bewohnerparkens ausgewiesen? Wie viele Parkplätze sind nach der Einführung des Bewohnerparkens als solche ausgewiesen?
  4. Wie viele Härtefälle sind dem Oberbürgermeister seit der Einführung des Bewohnerparkens bekannt?

Weiterhin trifft die Stadt folgende Aussagen: “Nutzer von Free-Floating-Carsharing können die Fahrzeuge auf dem südlichen Stadionvorplatz abstellen. Weitere Möglichkeiten sind zwischen der Betreiberfirma und dem VTA im Rahmen des Pilotprojektes zum Free-Floating-Carsharing zu klären.”

  1. Wie ist der Stand der Gespräche zwischen der Betreiberfirma des Freefloatings und dem VTA?

 

Nach Aussagen von Ordnungsbürgermeister Rosenthal ist das Bewohnerparken in weiteren Stadtvierteln Leipzigs geplant.

  1. Welche Stadtviertel sind das und aus welchem Grund? Welche Parkregelung findet aktuell dort Anwendung?
  2. Sind in den vorgenannten Stadtvierteln jeweils in den vergangenen drei Jahren parkplatzrelevante Maßnahmen getroffen worden?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Anfrage wurde mündlich in der Ratsversammlung zum 26.02.2020 beantwortet.

Bürgermeister Rosenthal: “Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte! Zur ersten Frage: In dem in Rede stehenden Gebiet, welches der Wohnbebauung im Ortsteilzentrum Nordwest entspricht, waren im Jahr 2019 laut Amt für Statistik und Wahlen 10.652 Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dazu kommen 178 Einwohnerinnen und Einwohner, die mit Stand vom 18. Februar 2020 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind.

Zur zweiten Frage: Im Gebiet wurden bisher zum Stand 10. Februar 2020  3.056 Bewohnerparkausweise beantragt und davon 3.028 erteilt. – 3.028. – Nein, richtig zuhören! 3.056.

Zur dritten Frage: Im Bewohnerparkgebiet Waldstraßenviertel wurden im Rahmen der detaillierten Bestandsaufnahme zum Parkraumkonzept im November 2014 insgesamt rund 3.500 öffentlich zugängliche Stellplätze erhoben. Davon befanden sich circa 450 Stellplätze auf dem Stadionvorplatz. Mit Umsetzung der Bewohnerparkregelung im Waldstraßenviertel und der damit verbundenen baulichen und verkehrsorganisatorischen Maßnahmen ist die Anzahl der im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen, nutzbaren Stellplätze nur unwesentlich zurückgegangen, wobei die Anzahl der Stellplätze mit Bewohnerparkbevorrechtigung unverändert geblieben ist.
Zur vierten Frage: Bisher wurden 46 Anträge unter Bezugnahme auf die Härtefallregelung gestellt. Und auch hier kann ich zum 11. Februar 2020 den statistischen Wert mitgeben: Davon wurden bisher zwei Anträge abgelehnt. Der Rest ist in Bearbeitung.

Zur fünften Frage: Um das Parken und Abstellen von free-floating Carsharing-Fahrzeugen wie cityflitzern auch im Waldstraßenviertel zu ermöglichen, werden derzeit verschiedene Optionen geprüft und mit dem Betreiber Mobility Center GmbH besprochen. Zum Stand der internen Gespräche kann noch keine Auskunft gegeben werden. Es gibt diverse Optionen, die diskutiert werden. Eine Option stellt zum Beispiel die Einrichtung fester Stellplätze für cityflitzer dar, eine andere der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Mobility Center GmbH zur Parkbevorrechtigung im Rahmen des Pilotprojekts zur Einrichtung von flexiblem Carsharing in Leipzig.
Zur Frage 6: Aufgrund des bestehenden hohen Parkdrucks, der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum und auf Privatflächen sowie verschiedener konkurrierender Nutzergruppen bei der Parkplatzsuche soll in Gebieten um die Innenstadt, die sogenannte erweiterte Innenstadt, geprüft werden, ob die Umsetzung von Bewohnerparken möglich ist. Kurzfristig wird die Umsetzung im Gebiet südlich der Jahnallee zwischen Friedrich-Ebert-Straße und Käthe-Kollwitz-Straße vorbereitet, da die für die Anordnung des Bewohnerparkens notwendigen Voraussetzungen bereits im Rahmen der Untersuchung zum Parkraumkonzept Zentrum-West nachgewiesen werden konnten. Ein weiteres im Rahmen dieses Parkraumkonzeptes untersuchtes Gebiet ist das Bachstraßenviertel. Nach Durchführung entsprechender Nacherhebungen mit Nachweis entsprechend der nach Vorschrift Straßenverkehrsordnung zu erfüllenden Kriterien für die Anordnung des Bewohnerparkens könnte die Umsetzung auch hier vorbereitet werden. Die Anordnung des Bewohnerparkens in weiteren potenziellen Bewohnerparkgebieten ist erst nach Vorlage und Bewertung entsprechender Parkraumerhebungen in diesen Gebieten möglich, entsprechend der wieder von mir zu zitierenden Vorschrift Straßenverkehrsordnung. Aus derzeitiger Sicht kommen dafür unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen maximalen Ausdehnung von Bewohnerparkgebieten Teilgebiete der Südvorstadt, des Zentrums-Südost und des Zentrums-Ost in Frage. Die in diesen Gebieten öffentlich zugänglichen Stellplätze werden zum Teil monetär oder mit Parkscheibe bewirtschaftet. Eine erhebliche Anzahl an Stellplätzen ist derzeit noch unbewirtschaftet.

Zur siebten Frage: Maßnahmen mit Einfluss auf vorhandene Stellplätze im öffentlichen Straßenraum können sowohl Verkehrsbauvorhaben mit grundhaftem Ausbau von Straßen als auch Straßen- und Erhaltungsmaßnahmen sein, die mit einer Neuaufteilung der Straßenquerschnitte oder einzelner -querschnittsbestandteile verbunden sind. Des Weiteren können Hochbaumaßnahmen wie zum Beispiel Lückenschließungen und die Einordnung von Wohn- und Gewerbestandorten unabhängig von den geforderten Stellplatznachweisen mit erheblichen Auswirkungen auf öffentliche und öffentlich zugängliche Stellplätze verbunden sein. Detaillierte Aussagen zu einzelnen Maßnahmen können den entsprechenden Planungsunterlagen dann entnommen werden. Im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage ist dies nicht so konkret möglich. Das muss man sich dann bei der konkreten Maßnahme anschauen. – So weit von mir.” 

 

Umsetzung des Beschlusses VI-A-06575-NF-02 vom 17.04.2019

Anfrage:

Der Stadtrat hat mit o. g. Beschluss gefordert, dass „sämtliche Radverkehrsanlagen und Gehwege vom ruhenden Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen des rechtlich Zulässigen frei zu halten sind.“

Über die Maßnahmen soll der OBM im I. Quartal 2020 berichten. Daher fragen wir an:

  1. Wie ist der Stand der Maßnahmen?
  2. Welche Maßnahmen wurden bis Dezember 2019 durchgeführt?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wie ist der Stand der Maßnahmen?

Der o. g. Beschluss des Stadtrates befindet sich in der Umsetzung durch das Ordnungsamt.

2. Welche Maßnahmen wurden bis Dezember 2019 durchgeführt?

Es gehört zu den täglichen Arbeitsaufgaben der kommunalen Verkehrsüberwachung, Verkehrsverstöße an und auf Radverkehrsanlagen zu erforschen und in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu ahnden.

Darüber hinaus wurde die Polizeidirektion Leipzig für die Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Möglichkeiten sensibilisiert.

Seit Einrichtung der Fahrradstaffel im Stadtordnungsdienst unterstützen dabei die dortigen Inspektoren die Gemeindlichen Vollzugsbediensteten der Verkehrsüberwachung.

Wie im Verwaltungsstandpunkt dargelegt, wird eine Berichterstattung zu den Arbeitsergebnissen im Frühjahr 2020 vorgelegt.

Außerdem ist ein externer Sachverständiger beauftragt, die verwaltungsinterne Arbeitsanweisung in Bezug auf die Durchführung von Abschleppmaßnahmen auf die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung zu prüfen. Das Ergebnis wird voraussichtlich im März 2020 vorliegen.

Antwort im Allris

Aktueller Stand der Inbetriebnahme von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Leipzig

Anfrage:

Der Leipziger Stadtrat verabschiedete im Oktober 2017 den Baubeschluss zur Eigenrealisierung von Kindertagesstätten (Leipzig-Kitas). Noch im Jahr 2018 sollten Kindertagesstätten in Betrieb gehen (VI-DS-04806-NF-06). Anlässlich der Eröffnung der ersten Leipzig-Kita in freier Trägerschaft am 24. Mai 2019 und der ersten kommunalen Leipzig-Kita in der Kleiststraße 58 am 09. Dezember 2019 fragen wir an:

  1. Bei welchen der 2017 beschlossenen Bauten von Kindertageseinrichtungen (Leipzig-Kitas und andere) kann der ursprüngliche Zeitpunkt der Inbetriebnahme gehalten werden? Bei welchen nicht?
  2. Im Falle einer Verzögerung: Welcher Zeitraum liegt zwischen dem ursprünglichen und dem korrigierten Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Kitabauten seit 2017 (Leipzig-Kitas und andere)?
  3. Bis zu welchem Zeitpunkt werden alle Kinder einen Kitaplatz in Leipzig haben?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Prof. Dr. Fabian:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte!

Zu Frage eins:

Der geplante Fertigstellungstermin bis Ende 2019 konnte bei 7 der 12 Leipziger Kitas gehalten werden. Bei den Kitas Paul-Küstner-Straße, Gärtnerstraße, Ludolf-Colditz-Straße, Seehausener Allee und Delitzscher Straße traten in vor der Leistungsphase zwei HOAI Problemstellungen auf, die vor der GU-Ausschreibung eine Durchplanung bis einschließlich Leistungsphase vier inklusive Baugenehmigung zur abschließenden Klärung notwendig machten. Zu klärende Punkte waren u. a. stadtplanerische Rahmenbedingungen, Erschließungsfragen, Lärmschutzanforderungen, Fragen des Baum- und Biotopschutzes, Fragen zu Bodenbeschaffenheit und Gründung.

Zu Frage zwei:

Die Verzögerungen betragen nach jetzigem Stand bei der Kita Paul-Küstner-Straße sechs Monate, bei der Kita Gärtnerstraße sieben Monate, bei der Kita Ludolf-Colditz-Straße acht Monate, bei der Kita Seehausener Allee zwölf Monate und bei der Kita Delitzscher Straße sechzehn Monate.

Zu Frage drei:

Mit Schuljahresbeginn 2020/2021 soll eine bedarfsgerechte Versorgung mit Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt erreicht werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die geplanten Maßnahmen – wovon ich ausgehe – termingerecht in Betrieb genommen werden und ausreichend Fachpersonal verfügbar ist.