Pöstchengeschacher

Dass die Fachbürgermeisterposten nicht ausschließlich nach Kompetenz, sondern in einem hohen Maße auch nach Parteibuch vergeben werden – das möchte die Sächsische Gemeindeordnung so und daran hat man sich gewöhnt. Es verwundert daher leider wenig, dass es neuerdings offenbar Bestrebungen gibt, auch Amtsleiterposten nach dem gleichen Schema zu besetzen. Frei nach dem Motto “Versuchen kann man es ja mal” werden derzeit mutmaßlich gleich bei mehreren Amtsleiterposten Hängepartien erzeugt und längst ausgewählte, wohlbegründete Personalentscheidungen plötzlich wieder zur Disposition gestellt. Ob das der vertrauensvollen Zusammenarbeit sowohl unter den Stadträten als auch mit den künftigen Amtsleitern dienlich ist, scheint keine Frage. Machtbasis verbreitern scheint das Gebot der Stunde. Die Langzeitfolgen solcher Machtspielchen sind absehbar: Diese schwächen das Vertrauen in die Urteilsfähigkeit des Stadtrates und seiner Mitglieder sowie in die Kompetenz der Stadtverwaltung. Die Leipziger müssen sicher sein können, dass wir für die Herausforderungen der Zukunft die Besten ihres Fachs auswählen und eben nicht die uns politisch Genehmsten. Zustimmung? Widerspruch? Empörung? Lassen Sie uns diskutieren unter anfragen@polilytik.de

Ute Elisabeth Gabelmann, Fraktionsvorsitzende

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Leipzig am 14. Januar 2023

Transparenzsatzung für Leipzig

Kretschmer fordert nichts anderes als tiefe Eingriffe in die Privatsphäre

Anfrage:

Am 19. August 2022 wurde das Sächsische Transparenzgesetz vom Landtag beschlossen und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gemäß § 4 Abs. 2 sind Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände nur dann transparenzpflichtige Stellen, wenn sie sich durch Satzung dazu verpflichten. Dafür ist es erforderlich, die bestehende Informationsfreiheitssatzung zu einer Transparenzsatzung zu qualifizieren.

Die Verwaltung sicherte zu, den aus der Beschlussfassung des Antrags VII-A-06205-NF-03 (Informationspolitik der Stadt Leipzig verbessern) folgenden Prüfbericht bis Ende 2022 vorzulegen, das Gesetzgebungsverfahren zum Sächsischen Transparenzgesetz zu verfolgen sowie das sich hieraus ergebende Sächsische Transparenzrecht, die im Transparenzgesetz geregelten proaktiven Veröffentlichungspflichten und die Nutzung der zukünftigen zentralen Sächsischen Transparenzplattform bzw. eigener städtischer Plattformen sowie die interne Zuständigkeit und ein Verfahren zur Veröffentlichung von Dokumenten zu prüfen und außerdem den Entwurf einer Transparenzsatzung zu erarbeiten.

Wir fragen hierzu an:

  1. Was haben jeweils die durchgeführten Prüfungen ergeben?
  2. Wann wird der Ratsversammlung der Entwurf einer Transparenzsatzung vorgelegt?

Antwort:

Zur Frage 1:

Die Ratsversammlung soll mit der Informationsvorlage (aktuell:) “VII-Ifo-07873 – Umsetzung des Ratsbeschlusses zur Vorlage VII-A-06205-NF-03-VSP-01 Informationspolitik der Stadt Leipzig verbessern. Hier: Handlungsoptionen im Rahmen des neuen Sächsischen Transparenzgesetzes” über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet werden. Diese Informationsvorlage wird der Ratsversammlung voraussichtlich im Februar 2022 vorgelegt.

Zur Frage 2:

Es wird vorgeschlagen, zunächst die Unterrichtung der Ratsversammlung durch die avisierte Informationsvorlage VII-Ifo-07873 abzuwarten. In dieser Informationsvorlage sind verschiedene Handlungsoptionen aufgezeigt. Wird im Ergebnis dieser Unterrichtung die Vorlage des Satzungsentwurfs zur Beschlussfassung gewünscht, sollte nach Auffassung der Stadtverwaltung zunächst die Sächsische Transparenzbeauftragte (vgl. §§ 13ff Sächsisches Transparenzgesetz) zum Satzungsentwurf angehört werden. Der Satzungsentwurf würde alsdann der Ratsversammlung im normalen Verfahrensgang zur Beschlussfassung unterbreitet werden.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Pay what you can – eine Modellwoche in den Kulturstätten der Stadt Leipzig

Antrag:

  1. Der Oberbürgermeister weist die städtischen Eigenbetriebe Kultur an, im Zeitraum der Spielzeit 2023/2024 und im Jahr 2023 eine “Pay-what-you-can”-Modellwoche anzubieten.
  2. Den Mindestpreis für die jeweilige Einrichtung entwickeln die Eigenbetriebe Kultur in gemeinsamer Abstimmung.
  3. Die Modellwoche wird vorab stadtweit beworben.
  4. Die Evaluation wird dem BA Kulturstätten bis zum Ende des 1. Quartals 2024 vorgelegt.

Begründung:

Im dritten Jahr nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie müssen die städtischen Kulturbetrieb neue Bezahlmodelle testen. Das Ziel: wieder ähnlich viele Menschen wie 2019 zurück in die Theater- und Konzertsäle zu locken. In der Pandemie blieben Theater und Konzertsäle zu. Der städtische Kulturbetrieb läuft zwar wieder, aber noch immer bleiben viele Plätze leer. So könnten die Leipziger Kulturbetriebe innerhalb einer Woche in der nächsten Spielzeit Veranstaltungen zum günstigen Einheitspreis anbieten.

In Hagen/Westfalen ging dieses Projekt sogar auf: Seit Einführung des Tickets hat sich der Zuschauerzuspruch nahezu verdreifacht. Das Haus ist voll. Erkenntnisse sind, dass sich das Publikum verjüngt, dass neue Zuschauerkreise erschlossen werden. In Thüringen etablierte es Christoph Drescher, Leiter der Thüringer Bachwochen, als einer der Ersten, er bot dem Publikum die “Pay what you can”-Methode an – nur so viel zu zahlen, wie es der Gast kann oder will.

Bezahlt wird nach dem Motto: Pay what you can. Den Richtpreis und Mindestpreis entwickeln die Eigenbetriebe Kultur in gemeinsamer Abstimmung. Die Besucher haben aber die Möglichkeit, den Eintrittspreis bei der Buchung nach oben oder unten anzupassen. So können sie entscheiden, was ihnen die Veranstaltung wert ist.

Status:

Der Verwaltungsstandpunkt wurde in der Ratsversammlung am 17. Mai 2023 einstimmig beschlossen.

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Umsetzung der Stellenerhöhung in der Ausländerbehörde

Anfrage:

In der Ratsversammlung am 14. Dezember 2022 wurden mit dem Antrag VII-A-07612-NF-03 (Verfahrensdauer bei Einbürgerungen in Leipzig verkürzen, SPD-Fraktion) fünf neue Stellen in der Ausländerbehörde für den Bereich Einbürgerungen geschaffen. Über die thematisch im Zusammenhang stehende Vorlage VII-DS-07913 (Einrichtung zusätzlicher Stellen zur Bewältigung der Herausforderungen aus […] dem anhaltenden Zuwanderungsgeschehen […]) wurden zehn Stellen für die Bearbeitung von Aufenthaltstiteln eingerichtet. Aufenthaltstitel und Einbürgerungen sind unterschiedliche Sachgebiete. Der Oberbürgermeister sicherte jedoch zu, dass diese 15 Stellen in der Ausländerbehörde maßgeblich darauf ausgerichtet sind, den Antragsstau von damals 3.600 unbearbeiteten Einbürgerungsanträgen abzuarbeiten und künftige Anträge in angemessener Zeit zu bearbeiten. Die Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen ist kommunale Pflichtaufgabe. Im Jahr 2023 erfüllen über 15.000 Personen in Leipzig die Einbürgerungsvoraussetzungen.

Wir fragen hierzu an:

  1. Wie viele der 15 Stellen wurden bzw. werden dem Bereich Einbürgerung zusätzlich zu den 5 vom Stadtrat bereits beschlossenen Stellen direkt zugeordnet?
  2. Für wie viele dieser Stellen wurde das Stellenbesetzungsverfahren eingeleitet und eine Ausschreibung vorgenommen?
  3. Zu welchem Zeitpunkt können die Stellen unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit geeigneter Bewerber besetzt werden?
  4. Beabsichtigt der OBM auf der Homepage der Stadt Leipzig darauf hinzuweisen, dass nach geltender Rechtslage ein Einbürgerungsantrag auch ohne Beratungsgespräch gestellt werden kann, wenn Ja, bis wann, wenn Nein, warum nicht?

Antwort:

Zur Frage 1:

Von den 15 geschaffenen Stellen wurden insgesamt 5 Stellen dem Bereich Einbürgerung zuordnet. Zum 01.12.2022 wurde das SG Einbürgerung (32.76) neu eingerichtet, wobei diese 5 Stellen neben 5 weiteren Stellen aus dem derzeitigen Bestand der Ausländerbehörde zugeführt wurden. Die 5 Stellen aus derzeitigem Bestand sind alle besetzt.

Damit befanden sich im Dezember 2022 im Stellenbestand der Ausländerbehörde 104 VZÄ und im Ordnungsamt 560 VZÄ, welche der Amtsleiter jederzeit neu zuordnen kann.

Zur Frage 2:

Von den fünf zu besetzenden Stellen (eine Stelle SGL und vier Stellen SB) im Bereich Einbürgerung wurde für vier Stellen als SB Einbürgerung/Staatsangehörigkeitsrecht ein Stellenbesetzungsverfahren eingeleitet. Es erfolgte dazu eine externe Ausschreibung, welche derzeit noch andauert. Für die Stelle als SGL wurde eine Arbeitsplatzbeschreibung vom Fachamt erstellt und liegt dem Hauptamt zur Bewertung vor. Bei Vorliegen der Bewertung erfolgt ebenfalls eine Ausschreibung.

Die weiteren 10 VzÄ gemäß Vorlage VII-DS-07913 wurden unter Würdigung der Sachlage und Prioritäten zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung im vergangenen Jahr für die Bearbeitung von Aufenthaltstiteln vorgesehen. Im Lichte einer neubewerteten Sachlage wird nun im Dezernat Umwelt, Ordnung und Sport durch das zuständige Ordnungsamt die weitere Stärkung des Bereichs Einbürgerung umgesetzt. In der Folge wird dies stellenwirtschaftlich entsprechend angepasst.

Zur Frage 3 :
Die Besetzung erfolgt je nach Verfügbarkeit bzw. Kündigungsfristen der Bewerber.

Zur Frage 4:
Diese Aussage entspricht nicht der Rechtslage. Nach I. Nr. 1 b) der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Veraltungsverfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (VwV Staatsangehörigkeitsverfahren) ist die Verwaltung daran gebunden, vor der Antragstellung ein persönliches Beratungsgespräch durchzuführen. Die Vorschrift aus dem sächsischen Landesrecht dient dem Zweck, Einbürgerungsbewerber, deren Antrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, vor der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 255 Euro pro Person zu bewahren, indem Sie zuvor Auskunft zu den Erfolgsaussichten ihres Antrages erhalten.

Anfrage im Allris
Antwort im Allris

Umsetzungsbericht Bewohnerparkzonen

Anfrage:

In den letzten Monaten wurden viele Wohngebiete für Bewohnerparken vorgeschlagen und diskutiert. An einigen Stellen wurden die Bewohnerparkzonen bereits umgesetzt, an anderen muss zunächst eine mögliche Umsetzung geprüft werden.

Wir fragen hierzu an:

  1. Für welche Bereiche im Leipziger Stadtgebiet werden voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2023 neue Bewohnerparkzonen umgesetzt?
  2. Für welche Bereiche im Leipziger Stadtgebiet sind darüber hinaus Bewohnerparkzonen geplant und wann ist mit den Planungsergebnissen zu rechnen?

Antwort:

Zur Frage 1:

Das Bewohnerparken ist eine Regelung der StVO, dessen Anordnung nur dort zulässig ist, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.

Nur wenn diese und die übrigen Voraussetzungen der VwV-StVO nachgewiesen sind, kann Bewohnerparken angeordnet werden. Der Nachweis erfolgt über Parkraumanalysen.

Aktuell wurden Parkraumanalysen im Zentrum-West (Gebiet südlich der Jahnallee) und Zentrum-Süd (Erweiterung Bewohnerparken Musikviertel) durchgeführt, deren Ergebnisse derzeit hinsichtlich der Voraussetzungen für das Bewohnerparken bewertet werden. Erst nach positivem Prüfergebnis können die Vorbereitungen zum Anordnen von Bewohnerparken getroffen werden.

Zur Frage 2:

Für das Jahr 2023 sind aktuell drei Parkraumanalysen in Vorbereitung:

  • Bachstraßenviertel
  • Grafisches Viertel
  • Seeburgviertel

Die Ergebnisse sollen noch in diesem Jahr zur Prüfung vorliegen.

Anfrage im Allris
Antwort im Allris

Antragsverfahren nachverfolgen

[Antrag VII-A-07769-NF-02| Status: ungeändert beschlossen| Einreicher: Freibeuter]

Beschluss:

Der Bearbeitungsstatus von digitalen Antragsverfahren im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes wird in Abhängigkeit der Weiterentwicklung des Portals Amt24 online ausgegeben.

Über den Fortschritt des Aufbaus des sogenannten „Rückkanals“ durch den Freistaat Sachsen und jeweils erkennbare Perspektiven für die Leipzigerinnen und Leipziger wird jährlich im FA Allgemeine Verwaltung Bericht erstattet. Der erste Bericht erfolgt Ende des 2. Quartals 2023.

Für den Bericht fragt die Stadt Leipzig jeweils die aktuelle Zeitschiene beim Freistaat Sachsen ab und stellt ab dem zweiten Bericht alternative kommunale Möglichkeiten dar.


Ursprungsantrag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Rahmen eines Pilotprojekts bis zum Ende des 2. Quartals 2023 innerhalb der Verwaltung, den Antragstellerinnen und Antragstellern für sie personalisiert transparent darzustellen, an welchem Bearbeitungsschritt bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens sich der für das Anliegen des Beschlussantrags rechtlich zulässige Antrag der Beantragenden befindet.

Dieser Bearbeitungsstand ist den Beantragenden beispielhaft als

  1. Antrag eingegangen,
  2. Unterlagen vollständig,
  3. Antrag entschieden

u. ä. anzuzeigen.

Begründung:

Die Leipziger Bürgerinnen und Bürger wenden sich für verschiedenste Leistungen an die Verwaltung der Stadt Leipzig. Die Fraktion Freibeuter begrüßt die Kraftanstrengungen im Rahmen der Etablierung des neuen Bürgerserviceamts, was viele Leistungen einfacher fasst. Im Antrag soll nun zeitgemäß quasi eine Live-Verfolgung z. B. via QR-Code ermöglicht werden. Hierbei wählt die Verwaltung selbst einen hierfür rechtlich darstellbaren Antrag (z. B. Asylantrag), um den Antragstellerinnen und Antragstellern klar darzustellen, an welchem Punkt im Bearbeitungsprozess sich der Antrag befindet. Der Antrag zielt auch darauf ab, bei zukünftiger oder gegenwärtiger Software-Beschaffung durch die Verwaltung solche konkreten Softwarelösungen der Nachverfolgbarkeit mitzudenken.

Externes Gutachten zur Duldung von Falschparkern

Antrag:

Der Oberbürgermeister beauftragt ein unabhängiges externes Gutachten zur Überprüfung der Handlungsweise des Ordnungsamts in Bezug auf die Ahndung von Falschparkern.

Der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat das vollständige Gutachten bis zum 15. März 2023 vor.

Begründung:

Seit Monaten häufen sich Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, dass bestimmte Straßen und Veranstaltungen vom Leipziger Ordnungsamt bewusst nicht auf Falschparker kontrolliert werden würden.

Bereits im Zuge der Freibeuter-Initiativen mit dem Antrag „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen“, der damit verbundenen Veröffentlichung des Rechtsgutachtens zum Abschleppen sowie dem Antrag „Veröffentlichung von Arbeitsanweisungen im Ordnungsamt“ musste man den Eindruck gewinnen, dass die Stadt Leipzig mehr Ressourcen in das Verhindern von Abschleppen investiert, als in den Kampf gegen Falschparker.

Die fragwürdige Haltung des Leipziger Ordnungsamtes ist mittlerweile massiv Gegenstand in der öffentlichen Berichterstattung. Im Sinne der Aufklärung und um eventuellen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zuvorzukommen muss der Oberbürgermeister das Vorgehen gutachterlich prüfen lassen und dem Stadtrat vollständig vorlegen. Auf die Möglichkeit einer Veröffentlichung ist bei der Beauftragung des Gutachtens entsprechend zu achten.

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlung am 18.01.2023 geändert beschlossen.

Antrag im Allris

Neufassung im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Leipziger Ordnungsamt: Gutachten soll Staatsanwaltschaft zuvorkommen

Ein externes Gutachten soll endlich Ordnung ins Ordnungsamt bringen. Das beantragt die Fraktion Freibeuter. Dem Ordnungsamt wird vorgeworfen, rechtswidrig Falschparker zu dulden, indem es die Verstöße absichtlich nicht oder nicht angemessen ahndet.

Sven Morlok (FDP), stellvertretender Vorsitzender der Fraktion Freibeuter, will die Ungewissheit zum Thema Falschparken beenden: “Der Oberbürgermeister muss beweisen, dass sein Amt rechtmäßig handelt, um die berechtigten Zweifel zu beseitigen. Auch, um einer möglichen Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft zuvorzukommen. Anders kann das über Jahre angewachsene Misstrauen nicht mehr besänftigt werden.”

Der Antrag der Freibeuter gibt dem Oberbürgermeister bis zum 15. März Zeit, dem Stadtrat das Gutachten vorzulegen. Vorher muss es aber noch durch den Stadtrat beschlossen werden. Es kann mit einer mehrheitlichen Beschlussfassung im Januar gerechnet werden.

Morlok dazu: “Die Praxis zeigt, dass im Ordnungsamt beim Thema Falschparken nichts funktioniert. Seit Jahren versuchen wir das Ordnungsamt dazu zu bringen, seine umstrittenen Beurteilungen zu klären, eine klare Linie zu fahren und die Grundlagen dafür auch transparent für alle darzustellen – leider erfolglos. Daher muss das Ganze jetzt von extern betrachtet werden. Das Gutachten wird hoffentlich aufzeigen, woran das liegt.”

Rechtswidrige Datenerhebung

Sammelt die Stadt Leipzig von den Bürgerinnen und Bürgern rechtswidrig Daten für den neuen Mietspiegel? Hat der OBM davon gewusst? Ignoriert der OBM bewusst die Feststellungen der Datenschutzbeauftragten? Was ist passiert?

Zur Erstellung des neuen Mietspiegels müssen Daten erhoben werden. Leipzig ist dafür aber gar nicht zuständig, sondern der Freistaat Sachsen. Also fehlt die Rechtsgrundlage für die Datenerhebung. Die Stadt beruft sich auf eine Satzung, die laut Stellungnahme der Landesdatenschutzbeauftragten keine Rechtsgrundlage bietet. Damit wäre die Datenerhebung rechtswidrig. Ein eklatanter Verstoß gegen den Datenschutz.

Wusste der OBM von dem Sachverhalt oder hat er die Datenerhebung in Kenntnis der Rechtslage gar angeordnet? Kennt der OBM die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten und hat er die Datenerhebung dennoch nicht gestoppt?

Die Gesetze in unserem Land gelten auch für die Verwaltung. Sie sollte in der Einhaltung der Gesetze eine Vorbildfunktion einnehmen.

Wer in einem öffentlichen Amt bewusst gegen Gesetze verstößt ist fehl am Platz.

Nutzen Sie die Möglichkeit und kontaktieren Sie uns mit Fragen und Anregungen per E-Mail an: info@freibeuterfraktion.de.

Sven Morlok, stellv. Fraktionsvorsitzender

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Leipzig am 03. Dezember 2022

Datenerhebung für den Leipziger Mietspiegel

Anfrage:

Laut Eigentümerverband Haus & Grund ist die Datenerhebung für den Leipziger Mietspiegel auf Grund einer fehlenden Rechtsgrundlage rechtswidrig. Zwischenzeitlich liegt eine Stellungnahme der sächsischen Datenschutzbeauftragen vor, wonach die von der Stadt Leipzig angeführte Mietspiegelsatzung aus dem Jahr 2020 keine Rechtsgrundlage für die aktuelle Datenerhebung darstellt.

Diesbezüglich fragen wir an:

  1. Kennt der Oberbürgermeister die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten, und wenn ja, seit wann?
  2. Liegt der Stadt Leipzig zu diesem Sachverhalt eine Stellungnahme oder Anfrage des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung vor, wenn ja, mit welchem Inhalt?
  3. Auf welcher Grundlage erfolgt die Datenerhebung, wenn die Satzung aus dem Jahr 2020 dafür keine Grundlage bietet?
  4. Hat das Rechtsamt den Sachverhalt geprüft und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
  5. Wird die Datenerhebung auch ohne Rechtsgrundlage fortgeführt?
  6. Bei einer Datenerhebung sind die Befragten auf Rechtsgrundlagen hinzuweisen. Wird dabei auch auf die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten hingewiesen?
  7. Sind die Befragten bei einer fehlenden Rechtsgrundlage verpflichtet, Auskunft zu erteilen?
  8. Können Befragte mit Verweis auf die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragen ihre Mitwirkung verweigern?
  9. Welche Auswirkungen könnte eine Datenerhebung ohne Rechtsgrundlage auf die Gültigkeit eines auf Basis dieser Daten erstellten Mietspiegels haben?
  10. Bis wann werden die ohne Rechtsgrundlage erhobenen Daten gelöscht?

Antwort:

Zur Frage 1:

Eine Stellungnahme der Sächsischen Datenschutzbeauftragen, wonach die von der Stadt Leipzig angeführte Mietwerterhebungssatzung aus dem Jahr 2020 keine Rechtsgrundlage für die aktuelle Datenerhebung darstellt, liegt der Stadt Leipzig nicht vor.

Aus einem Schreiben der Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 01.12.2022 geht hervor, dass keine Bedenken gegen eine freiwillige Datenerhebung auf Grundlage der Mietwerterhebungssatzung der Stadt Leipzig vom 26.02.2020 bestehen.

Zur Frage 2:

Eine Stellungnahme oder Anfrage des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung liegt nicht vor.

Zur Frage 3 :

Die Mietwerterhebungssatzung vom 26.02.2020 ist eine rechtmäßige Grundlage.

Zur Frage 4:

Das Rechtsamt hat den Sachverhalt geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass die Mietwerterhebungssatzung vom 26.02.2020 eine geeignete Grundlage für die freiwillige Datenerhebung ist.

Zur Frage 5:

Die Datenerhebung erfolgt auf Basis einer gültigen Rechtsgrundlage.

Zur Frage 6:

Die Befragten wurden auf die geltende Mietwerterhebungssatzung vom 26.02.2020 sowie das Sächsische Statistikgesetz als Rechtsgrundlagen der Erhebung hingewiesen. Die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten stellt keine Rechtsgrundlage dar.

Zur Frage 7:

Im Anschreiben an die Mieterinnen und Mieter und in den beigefügten Hinweisen zum Datenschutz wurde auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hingewiesen.

Zur Frage 8:

Den Befragten steht es frei, an der Befragung teilzunehmen. Eine Nichtteilnahme muss nicht begründet werden.

Zur Frage 9:

Nach Auffassung der Stadt Leipzig erfolgt die laufende Datenerhebung auf Basis einer gültigen Rechtsgrundlage. Die erhobenen Daten sowie die zugrundeliegende Stichprobe entsprechen den methodischen Anforderungen der Mietspiegelverordnung und können als Basis für einen Mietspiegel verwendet werden.

Zur Frage 10:

Es wurden keine Daten ohne Rechtsgrundlage erhoben.

 

Anfrage im Allris

Antwort im Allris