Stand der Umsetzung zur Anschaffung einer geeigneten Software für das digitale Bewerber- und Personalmanagement

Anfrage:

In der Ratsversammlung am 13. Dezember 2017 beschloss der Stadtrat auf Initiative der Fraktion Freibeuter die Einrichtung einer langfristig geeigneten Software für das Bewerber- und Personalmanagement.

Einzelheiten des Beschlusstextes scheinen bisher nicht realisiert worden zu sein. Zum einen besteht noch keine Möglichkeit des „Matching“, wonach Bewerber beim Ausfüllen eines Bewerbungsformulars die Wahl hätten, für weitere, passende Stellen der Stadt Leipzig berücksichtigt zu werden. Außerdem besteht weiterhin keine Gelegenheit für Interessierte, außer für Erzieher, Initiativbewerbungen zu hinterlegen. Im Gegenteil wird auf der Webseite der Stadt Leipzig darum gebeten, sich „nur auf ausgeschriebene Stellen“ zu bewerben.

Daher fragen wir an:

  1. Welche Maßnahmen hat die Stadtverwaltung bisher ergriffen?Bewerberkorrespondenz.
  2. Wann wird die/ das oben genannte Software/ Modul für künftige Bewerber freigeschalten?Bewerberkorrespondenz.
  3. Sind Initiativbewerbungen bei der Stadt Leipzig möglich? Wenn ja, wer ist der Ansprechpartner für Initiativbewerbungen?

Anfrage im Allris

Antwort:

Zur Frage 1:

2019/2020 wurde eine Anforderungsanalyse durchgeführt in deren Ergebnis zentrale Anforderungskriterien formuliert wurden. Dies waren u. a. Workflowbasiertes Arbeiten unter Einbindung aller Entscheidungsträger und Interessensvertretungen, sehr gutes Nutzererlebnis für Bewerberinnen und Bewerber: z. B. responsives Design, Barrierefreiheit der Website, mobile Bewerbung in drei bis fünf Minuten, Bewerbung mit XING/linkedIn-Profil, CV Parsing, gleichzeitige Bewerbung auf mehrere Stellen, Anbindung von Jobbörsen zur Stellenveröffentlichung und Einbindung in die Karriereseite der Stadt Leipzig, automatische/ manuelle Bewerberkorrespondenz.

Im Herbst 2020 wurde eine Marktbeobachtung zu Bewerbermanagementsystemen durchgeführt, zu der sowohl kleine, mittlere als auch große Anbieter eingeladen wurden. Nach Vorstellung der Ergebnisse im Steuerungsgremium „Digitalisierung und Veränderungs-management“ im Dezember 2020 erfolgt derzeit die Vorbereitung der Vergabe.

Zur Frage 2:

Ziel ist es, schnellstmöglich eine geeignete Bewerbermanagementsoftware einzuführen und den Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung zu stellen. Derzeit kann jedoch keine belastbare Aussage zu einem konkreten Termin getroffen werden, da die Planung des Projektzeitraumes zur Beschaffung und Einführung der Bewerbermanagementsoftware abhängig von der gewählten Vergabeform sein wird. Die entsprechende Prüfung erfolgt gegenwärtig.

Zur Frage 3:

Initiativbewerbungen sind für alle Berufsgruppen möglich und werden auch von interessierten Bewerberinnen und Bewerbern genutzt.

Anzahl Initiativbewerbungen:

2019: 205

2020: 210

erste Kalenderwoche 2021: 10

Der überwiegende Teil der Initiativbewerbungen erfolgt in Papierform per Post oder durch persönliche Abgabe. Die übrigen Initiativbewerbungen gehen als E-Mail-Bewerbungen ein.

Alle Initiativbewerbungen werden durch das Team der Personalgewinnung gesichtet und nach Bewerbereignung in Rücksprache mit der/dem jeweiligen Bewerber/ -in dem laufenden Auswahlverfahren zugesteuert. Jede Initiativbewerbung wird – je nach Bewerberprofil – von mindestens einer/-m Recruiter/-in geprüft.

Bewerber/-innen, die zum Bewerbungszeitpunkt keine Passung mit einer vakanten Stelle haben, erhalten eine Information dazu und werden gebeten, sich bei Interesse zu einem späteren Zeitpunkt auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben. Bewerbungen dürfen aus Datenschutzgründen ohne ausdrückliche Zustimmung durch die/den Bewerber/-in nicht dauerhaft aufbewahrt werden.

Antwort im Allris

Personalstellen im Rahmen der Mobilitätsstrategie

Anfrage:

Der Stadtrat hat am 8.7.2020 in Kenntnis der finanziellen Lage der Stadt Leipzig im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hinsichtlich des Rahmenplans zur Umsetzung der Mobilitätsstrategie unter anderem beschlossen (VII-DS-00547-NF-01): „Die im Rahmenplan genannten Termine für Konzepte, Strategien, Evaluationen und Pläne sind verbindlich. Sie beschreiben den Zeitpunkt zu dem das entsprechende Dokument als öffentliche Vorlage dem Stadtrat spätestens zugegangen sein muss.“ „Der OBM wird den Haushalt für das Jahr 2021 in einer Art und Weise vorlegen, dass das im Rahmenplan beschriebene Personaldefizit noch im Jahr 2021 vollständig abgebaut werden kann. Er stellt im Rahmen der Vorlage der Haushaltspläne für die Folgejahre sicher, dass das beschriebene Personaldefizit nicht erneut auftreten wird.“

Diesbezüglich fragen wir an:

1. Hat der Oberbürgermeister diesen Beschluss des Stadtrates umgesetzt und sind in Folge dessen die zur Einhaltung der als verbindlich erklärten Termine erforderlichen Stellen im Stellenplan des Haushaltes 2021/22 enthalten?

2. Falls nein, welche zusätzlichen Stellen sind in welchen Bereichen erforderlich, um die vom Stadtrat als verbindlich erklärten Termine einhalten zu können? (Bitte Angabe in der Systematik des Stellenplans)

Anfrage im Allris

Antwort:

Zur Frage 1:

Im Rahmen seiner Verantwortung für die Umsetzung der politischen Leitlinien hat der Oberbürgermeister dem Stadtrat einen Stellenplanentwurf vorgelegt, mit dem die termingerechte Abarbeitung vieler Meilensteine der Mobilitätsstrategie angesichts der Gesamtstellenzahl der Stadtverwaltung grundsätzlich möglich ist. Allerdings mussten unter den Zwängen begrenzter Ressourcen auch andere für die Stadt Leipzig und ihrer Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen wichtige Aufgaben priorisiert werden.

Zur Frage 2:

Dem Verkehrs- und Tiefbauamt wurden u. a. für die Mobilitätsstrategie 2030 16 Mehrbedarfsstellen anerkannt. Darüber hinaus wird das VTA insbesondere auch bei der Entwicklung quartiersbezogener Konzepte und der bürgerschaftlichen Beteiligung von den anderen Ämtern des Dezernates Stadtentwicklung und Bau unterstützt. Dies betrifft vor allem das Stadtplanungsamt und das Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung. Ferner wird auf die Ausführungen zur Beantwortung der Frage 1 verwiesen.

Zusammenfassung:

Die Einschätzung einer bedarfsdeckenden Ausstattung der Ämter mit Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Blick auf die Gesamtverwaltung und das Gesamtaufgabenportfolio obliegt der Verwaltung und ist im Zuge der Stellenplanung mittels einer umfassenden Abwägung aller Erfordernisse und Rahmenbedingungen erfolgt. Angesichts der aktuellen Haushaltssituation der Stadtverwaltung bedingt durch die Covid-19-Pandemiewaren im Stellenplanentwurf in seiner vorliegenden Form über die bereits vorgenommenen Ergänzungen hinaus leider keine zusätzlichen Ressourcen ergänzbar.

Antwort im Allris

Wartezeiten an den Wertstoffhöfen

Anfrage:

Durch coronabedingte Auflagen an den Wertstoffhöfen kommt es vor Ort vermehrt zu längeren Wartezeiten und zu verkehrsgefährdenden Rückstaus.

Daher fragen wir an:

  1. Wo im Stadtgebiet Leipzig befinden sich Wertstoffhöfe?
  2. Welche Wertstoffhöfe sind von Wartezeiten und Rückstaus betroffen?
  3. Mit welchen Maßnahmen schafft der Oberbürgermeister der verkehrsgefährdenden Situation an den Wertstoffhöfen Abhilfe?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Anfrage wurde mündlich in der Ratsversammlung zum 11.11.2020 beantwortet.

Bürgermeister Rosenthal: “Sehr geehrter Herr Bonew! Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte! Zur ersten Frage: Der Eigenbetrieb Stadtreinigung bewirtschaftet derzeit insgesamt 15 Wertstoffhöfe im Stadtgebiet. Standorte und Öffnungszeiten können im Internet abgerufen werden.

Zur zweiten Frage: Durch die vergleichsweise hohe Anzahl von Wertstoffhöfen besteht für viele Nutzer bei erkennbaren langen Wartezeiten stets die Möglichkeit, auf einen nächstgelegenen Wertstoffhof auszuweichen. Es gibt ja die Anfrage der CDU-Fraktion bezüglich der Wartezeiten und Rückstaus. Dort nehmen wir sehr ausführlich bezüglich des Verkehrsverhaltens an den Wertstoffhöfen Stellung. Insofern würde ich da einfach bitten, das zum Anlass zu nehmen, das gegebenenfalls in Kenntnis dieser Ausführung auch noch einmal im Betriebsausschuss auszudiskutieren.
Aufgrund der aktuellen Lage, die auch auf Wertstoffhöfen zum Schutz der Nutzer eine Zugangsbeschränkung erfordert, kann mit der bestehenden Verkehrsführung auf folgenden Wertstoffhöfen häufiger ein Rückstau beim Anlieferverkehr eintreten: Max-Liebermann-Straße, Ludwig-Hupfeld-Straße und Dieskaustraße. Das sind aus unserer Sicht unsere Hotspots.

Zur dritten Frage: Um die Verkehrsführung des Anlieferverkehrs optimal zu gestalten, beauftragt der Eigenbetrieb ein Verkehrsplanungsbüro mit der Untersuchung von Optimierungsmöglichkeiten des Zufahrverkehrs für diese drei genannten Wertstoffhöfe sowie den im November 2020 neu eröffnenden Wertstoffhof in der Geithainer Straße. Das Ergebnis des verkehrsplanerischen Gutachtens wird mit dem zuständigen Verkehrs- und Tiefbauamt ausgewertet und die hieraus abgestimmten Maßnahmen umgesetzt.” 

Bürgermeister Bonew: “Herr Köhler, eine Nachfrage.”

Stadtrat Köhler (Freibeuter): “Danke, Herr Rosenthal. Eine Frage habe ich tatsächlich noch: Plant denn die Stadt eine Möglichkeit, die Bürger – spätestens vor Ort, wenn sie sehen, dass dort eine lange Schlange steht – auch aktiv zu informieren, wo der nächste Wertstoffhof ist, der eben nicht so überbelegt ist?
Ich sehe das zum Beispiel in Grünau. Die Diskaustraße ist in der Nähe, dann haben wir die Gärtnerstraße, und dann haben wir die Krakauer Straße. Der einzige Wertstoffhof, wohin man immer umlenken könnte, wäre die Krakauer Straße. Da kommt aber keiner hin, wenn er es nicht kennt. Da müsste ja auch einmal in irgendeiner Form aktiv darauf hingewiesen werden.” 

Bürgermeister Rosenthal: “Jetzt könnte ich es mir natürlich auch einfach machen: Auf www.leipzig.de bzw. www.stadtreinigung.de sehen Sie, wo die 15 Wertstoffhöfe sind, welche Öffnungszeiten es gibt und was dort angenommen wird. Natürlich ist der Bürger auch erst einmal selbst in der Lage, nachzulesen.
Wir haben in den Corona-Stauzeiten versucht, die Lage insofern in den Griff zu bekommen, als dass mit den Bürgerinnen und Bürgern, die dort Sperrmüll anliefern wollten, gesprochen wurde. Wir haben da auch immer das Dilemma, dass es sich um fließenden Verkehr handelt und insofern auch die Polizei hinzugezogen werden muss und auch kommt. Nur hatten wir in dieser Phase auch das Problem, dass nicht alle Wertstoffhöfe geöffnet waren, sondern nur punktuell, sodass das nicht die Regelerscheinung ist.
An dieser Stelle: Ich glaube, dass die Kolleginnen und Kollegen in den Betriebshöfen vor Ort bemüht sind, sollte es größere Stauerscheinungen geben, eben auch darauf hinzuweisen, später zu kommen oder Alternativen anzubieten.”

Stadtrundfahrten in Leipzig

Anfrage:

Neben der Ausrufung des Klimanotstands im Jahr 2019 verfolgt die Stadt Leipzig mit der Reduzierung der CO2-Emissionen um 10% aller fünf Jahre oder der Senkung des Pro-Kopf-Ausstoßes auf 2,5 Tonnen CO2 bis ins Jahr 2050 strenge Klimaschutzziele.

Hierzu fragen wir an:

  1. Welche Auflagen sind mit dem Betreiben von Stadtrundfahrten für Unternehmer in der Stadt Leipzig verbunden?
  2. Welche Anforderungen stellt die Stadt Leipzig an die Fahrzeuge zur Durchführung von Stadtrundfahrten (u.a. hinsichtlich Umfang der Flotte, Routenführung durch das Stadtgebiet, Art des Verbrennungsmotors)?

Anfrage im Allris

Antwort:

Zur 1. Frage:

Die Veranstalter touristischer Stadtrundfahrten unterliegen keinen spezifischen Auflagen seitens der Stadt Leipzig. Sie haben sich wie alle Verkehrsteilnehmer nach den Regelungen zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu richten. Für die Umweltzone in Leipzig bedeutet dies beispielsweise eine Kennzeichnung der Fahrzeuge mit einer grünen Plakette.

Zur 2. Frage:

Dem Diskriminierungsverbot folgend, bestehen keine gesonderten Auflagen für Veranstalter touristischer Stadtrundfahrten. Technische Anforderungen resultieren aus den mit der Umweltzone einhergehenden Verkehrsbeschränkungen im Hinblick auf die Euro-Abgasnorm und die in diesem Zusammenhang erforderliche Ausrüstung mit einem geeigneten Partikelminderungssystem. Fahrzeuge mit einer Oldtimer-Zulassung (H-Kennzeichen) sind von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen.

Geltende Verkehrsbeschränkungen (z.B. Durchfahrtsverbote), wie sie bspw. auf der Grundlage des Luftreinhalteplans der Stadt Leipzig angeordnet sind, treffen die Betreibenden von Stadtrundfahrtbussen in gleicher Weise wie alle anderen Verkehrsteilnehmenden. Weiterführende Anforderungen hinsichtlich Flottengröße und Routenführung bestehen nicht.

Antwort im Allris

Kirche am Opferberg – Nachfrage

Anfrage:

Mit der Antwort auf die Anfrage VII-F-01728  „Kirche am Opferberg“ vom 16.09.2020 kann sich die Fraktion Freibeuter nicht einverstanden erklären.

Sie schreiben, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister: „Die Anstrahlung / Illumination der Gnadenkirche in Leipzig/Wahren wurde am 19.11.2019 – also zeitlich weit vor dem Beschluss zum Lichtmasterplan, jedoch auf dessen Entwurf im Verfahrensgang fußend – in Betrieb genommen…“ Dies ist nicht korrekt, der Lichtmasterplan wurde am 05.11.2019 als Informationsvorlage – in der Dienstberatung des OBM bereits bestätigt – im Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau eingebracht. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde von den Stadträten eine Beschlusslage gefordert oder zumindest die, nicht vorgesehene, Einbringung im Stadtrat als Informationsvorlage gewünscht. Das bedeutet: Der Lichtmasterplan mit seinen Festlegungen war zum 19.11.2019, dem Termin der Inbetriebnahme der Anstrahlung der Gnadenkirche, bereits in Kraft. Die von uns herbeigeführte Änderung auf der Ratsversammlung vom 17.06.2020 beinhaltet keine Änderung im „Teilkonzept Lichtinszenierung“ Seite 10 „Kriterien“ im Punkt 2 „gerichtetes Licht nur von oben nach unten, keine Flutlichtstrahler,“. Somit erfüllt die Anlage nicht die Kriterien des Lichtmasterplans für den öffentlichen Raum der Stadt Leipzig.

Somit fragen wir erneut an, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister:

Wie will die Verwaltung dem rechtswidrigen Zustand abhelfen?

Anfrage im Allris

 

Antwort:

Mit dem Lichtmasterplan für den öffentlichen Raum der Stadt Leipzig wurde ein für das Verwaltungshandeln im Innenverhältnis verbindliches Konzept für Beleuchtungsmaßnahmen im öffentlichen Raum beschlossen. Unter Berücksichtigung der lichtstrategischen Ziele wird festgelegt, wo öffentliche Beleuchtung im Stadtgebiet stattfindet und mit welchen Standardleuchten diese umzusetzen ist. Insbesondere erfolgte im Rahmen eines Abwägungsprozesses eine Regelung zu Beleuchtungsanlagen in Schutzgebieten, im Außenbereich und in Grünanlagen.

Es ist richtig, dass die Inbetriebnahme der Beleuchtung der Gnadenkirche in Leipzig – Wahren am 19.11.2019 erfolgte. Die Planung der Beleuchtungsanlagen wurden jedoch bereits im Februar 2018 in Auftrag gegeben, also deutlich vor dem Beschluss zum Lichtmasterplan.

Bei der Planung der Illumination der Gnadenkirche wurden die Empfehlungen für die Beleuchtung von Gebäuden und Objekten beachtet, Leuchten einzusetzen, die gezielt das Objekt (Nutzfläche) beleuchten und nicht über die Objektgrenzen hinweg strahlen. Aufgrund technischer Parameter wie Objekthöhe, Lichtpunkthöhe und -abstand ist dabei einerseits nicht immer der vorgesehene Abstrahlwinkel oberhalb der Horizontale einzuhalten. Entscheidend ist jedoch die zielgerichtete Lichtlenkung nur auf die Nutzfläche.

Um das Bauwerk in den Dunkelstunden hervorzuheben und gleichzeitig aber die Lichtimmission zu begrenzen, wurde auf eine gleichmäßige Ausleuchtung verzichtet und die Anzahl an Strahlern so gering wie möglich gehalten. Es werden zudem nicht alle Seiten des Gebäudes beleuchtet, sondern nur die straßenseitige Ansicht und es werden keine Flutlichtstrahler verwendet. Zusätzlich sind die Betriebszeiten auf die Zeit bis 23:00 Uhr verkürzt und es erfolgte eine zusätzliche Lichtmengenreduzierung.

Nach Auffassung des Fachamtes entspricht die einseitige Fassadenbeleuchtung der Gnadenkirche den Kriterien des Lichtmasterplans insoweit, als das keine Verwendung von in den Himmel gerichteten Bodeneinbauleuchten erfolgte, keine Flutlichtstrahler eingesetzt werden und warmweißes Licht ≤ 3.000 K zum Einsatz kommt. Der Abstrahlwinkel liegt hier jedoch umständehalber unterhalb der Horizontale, es wird aber auch nur eine Ansicht und diese nicht gleichmäßig ausgeleuchtet und der Planungsauftrag resultierte bereits aus 2018.

Aus umwelt- und naturschatzfachlicher Sicht liegen keine Einwände vor, ein rechtswidriger Zustand ist insgesamt nicht gegeben.

Antwort im Allris

Kommunale Kindertagesbetreuung in Leipzig für unter Einjährige

Anfrage:

Bis Ende des Jahres 2020 stellt der Oberbürgermeister allen Kindern bis Schuleintritt einen Kitaplatz in Aussicht. Der Zeithorizont für eine “Vollbetreuung” wurde mehrfach innerhalb des Jahres 2020 verschoben, in der Antwort auf die Anfrage VII-F-01454-AW-01 in der Ratsversammlung am 08. Juli 2020 jedoch letztmals bekräftigt.

Auf der Homepage des Amtes für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Leipzig sind kommunale Kindertageseinrichtungen aufgeführt, die auch unter Einjährige in der Einrichtung aufnehmen. Dieser Sachverhalt entzieht sich jedoch auf Nachfrage der Kenntnis der Mitarbeiter des Amtes für Jugend, Familie und Bildung.

Hierzu fragen wir an:

  1. Welche kommunale Einrichtungen nehmen Kinder unter einem Jahr auf?
  2. Betrifft die in Aussicht gestellte Deckung des Bedarfes an Betreuungsplätzen auch Kinder unter einem Jahr?
  3. Warum sprechen Mitarbeiter der Beratung beim Amt für Jugend, Familie und Bildung auch nach der Aussage des Oberbürgermeisters zur “Vollbetreuung” von einer angespannten Lage bei der Frage nach einem Betreuungsplatz zum Schuljahreswechsel 2021/2022, machen zusätzlich sogar wortwörtlich “keine Hoffnung auf einen Kitaplatz für unter Einjährige”?
  4. Welcher Unterschied besteht aus Sicht des Oberbürgermeisters vor dem Hintergrund des Handlungsbedarfs der Stadt Leipzig zwischen § 24 Abs. 1 SGB VIII und § 24 Abs. 2 SGB VIII?
  5. Aus welchen Gründen ist Mitarbeitern der Beratung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung § 24 Abs. 1 SGB VIII nicht bekannt?
  6. Wie viele Kinder unter einem Jahr sind zum Schuljahreswechsel 2020/2021 in kommunale Einrichtungen aufgenommen worden?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Anfrage wurde mündlich in der Ratsversammlung zum 14.10.2020 beantwortet.

Bürgermeisterin Felthaus: “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren Beigeordnete! Liebe Stadträtinnen und Stadträte! Liebe Gäste! Ich darf die Anfrage zur kommunalen Kinderbetreuung in Leipzig für unter Einjährige beantworten, die von der Fraktion der Freibeuter gestellt wurde.

Zur ersten Frage: Welche kommunalen Einrichtungen nehmen Kinder unter einem Jahr auf? – Ich lese Ihnen jetzt nicht die Adressen vor, aber es sind 18 integrative Kindertagesstätten ohne integratives Angebot. Die Einrichtungen sind gut über das Stadtgebiet verteilt.

Die zweite Frage: Betrifft die in Aussicht gestellte Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen auch Kinder unter einem Jahr? – Die in Aussicht gestellte Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen zielt vor allem auf die Erfüllung des Rechtsanspruchs ab Vollendung des ersten Lebensjahres ab, so wie es § 24 Abs. 2 SGB VIII vorsieht. Es wird jedoch berücksichtigt, dass Eltern, die für ihr Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres eine Betreuung wünschen und noch in der Eingewöhnungsphase im ersten Lebensjahr nachfragen, die auch erhalten sollen. 

Die Betriebserlaubnisse der überwiegenden Zahl der Kindertageseinrichtungen sehen dies auch genauso vor. Die gelten meist von 0 bis 7 Jahren. Für deutlich jüngere Kinder ist die Nachfrage nach Betreuungsplätzen gegenwärtig vergleichsweise gering. Die meisten Anfragen haben wir ab dem 9. und 10. Lebensmonat. Bei der Planung von Betreuungsplätzen wird die Altersgruppe der unter einjährigen Kinder mit einem Anteil von circa 2 Prozent der wohnhaften Kinder berücksichtigt. In den letzten Jahren lag der Anteil der tatsächlich betreuten Kinder unter dieser Marke. Dies gilt auch unter Einrechnung der Kinder, die sich kurz vor Vollendung des ersten Lebensjahres befinden. Meist findet ja die Eingewöhnung doch noch einmal im 12. Lebensmonat statt.

Dritte Frage: Warum sprechen Mitarbeiter der Beratung beim Amt für Jugend, Familie und Bildung auch nach der Aussage des Oberbürgermeisters zur „Vollbetreuung” von einer angespannten Lage bei der Frage nach einem Betreuungswechsel beim Schuljahreswechsel 2021/2022, machen zusätzlich sogar wortwörtlich „keine Hoffnung auf einen Kitaplatz für unter Einjährige“? – Vorrangig wird der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung ab dem ersten Lebensjahr nach § 24 Abs. 2 SGB VIII um
gesetzt. Sind darüber hinaus freie Plätze vorhanden, können im Einzelfall auch Kinder unter einem Jahr aufgenommen werden. In den Beratungsgesprächen im Amt für Jugend, Familie und Bildung wird neben den Aufnahmemöglichkeiten für unter einjährige Kinder in Kitas und in der Kindertagespflege informiert, die gegebenenfalls eine gute Alternative dafür ist.

Vierte Frage: Welcher Unterschied besteht aus Sicht des Oberbürgermeisters vor dem Hintergrund des Handlungsbedarfs der Stadt Leipzig zwischen § 24 Abs. 1 SGB VIII und § 24 Abs. 2 SGB VIII? – Gemäß § 24. Abs 2 und Abs. 3 SGB VIII haben Kinder, die das erste bzw. dritte Lebensjahr verändert haben, einen unbedingten Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Demgegenüber betrifft § 24 Abs. 1 SGB VIII Aussagen zum Vorhalten von Plätzen für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein subjektiver und durchsetzbarer Anspruch des jeweiligen Kindes auf einen Betreuungsplatz besteht dabei nicht. Derzeit sieht die Stadt Leipzig über die geplanten Maßnahmen hinaus keinen gesonderten Handlungsbedarf für die Betreuung von Kindern unter einem Jahr. 

Die fünfte Frage: Aus welchen Gründen ist Mitarbeitern in der Beratung des Amtes Jugend, Familie und Bildung § 24 Abs. 1 SGB VIII nicht bekannt? – Die Mitarbeiter*innen sind mit den gesetzlichen Grundlagen vertraut. Es wurde hierzu schon bei Frage 4 deutlich gemacht, dass noch einmal zwischen dem Rechtsanspruch und dem, was tatsächlich angefragt wird, unterschieden wird.

Frage sechs: Wie viele Kinder unter einem Jahr sind zum Schuljahreswechsel 2020/2021 in kommunale Einrichtungen aufgenommen worden? – Zum Stand 6. Oktober sind 17 Betreuungsverträge in kommunalen Kitas zur Aufnahme bis 31.12. vorbereitet bzw. geschlossen worden, bei denen das Alter der Kinder zwischen neun und elf Monaten liegt.”

(Es gilt das gesprochene Wort)

Termine zur Umsetzung der Mobilitätsstrategie

Anfrage:

Der Stadtrat hat im Rahmen der Beschlussfassung zur Mobilitätsstrategie die im Rahmenplan genannten Termine für Konzepte, Strategien, Evaluationen und Pläne (Textteil bis Seite 21) als den Zeitpunkt als verbindlich erklärt, an dem das entsprechende Dokument als öffentliche Vorlage dem Stadtrat spätestens zugegangen sein muss. Der Oberbürgermeister ist an diese Termine gebunden. Eine spätere Vorlage bedarf daher eines Beschlusses des Stadtrates.

Diesbezüglich fragen wir an:

1. Liegen zum jetzigen Zeitpunkt Erkenntnisse darüber vor, dass einer oder mehrere dieser Termine nicht eingehalten werden können? Wenn ja, welche?

2. Für den Fall dass einer oder mehrere dieser Termine nicht eingehalten werden können, bis wann wird der Oberbürgermeister dem Stadtrat die Beschlussvorlage zur Anpassung dieser Termine zuleiten?

Anfrage im Allris

 

Antwort:

Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2:

Wie bereits im Rahmen des Prozesses der Beschlussfassung zum Rahmenplan ausgeführt, haben sich – resultierend aus der unveränderten Personal- und Finanzsituation sowie den mit der Corona-Pandemie einhergehenden Verzögerungen – Verschiebungen ergeben.

Das Thema wurde in der Sitzung des beratenden Ausschusses Mobilität und Verkehr am 17.09.2020 angesprochen und vereinbart, dass eine erste Evaluation zu den neuen Terminen in der kommenden Sitzung des Ausschusses im November vorgestellt werden soll. Des Weiteren ist vorgesehen, den Stadtrat über den jährlichen Umsetzungsbericht zum Stand der Maßnahmen des Rahmenplans zu informieren.

Eine Anpassung der Termine in der Vorlage wird nach dem Informations- und Beteiligungsverfahren, welches im Jahr 2021 durchgeführt werden soll und u. a. der weiteren Priorisierung einzelner Maßnahmen dient, für den gesamten Rahmenplan erfolgen und kann dann mit der Fortschreibung des Instrumentes in 2022 zur Beschlussfassung an den Stadtrat übergeben werden.

Antwort im Allris

Kirche am Opferberg

Anfrage:

Auf der Ratsversammlung am 17. Juni 2020 wurde der Änderungsantrag der Fraktion Freibeuter zum Lichtmasterplan der Stadt Leipzig in diesem aufgenommen. Die Ergänzung lautet: „Das Teilkonzept „Lichtinszenierung“ (Seite 10-13) wird auf Seite 11 wie folgt ergänzt: Die vorhandenen Beleuchtungsanlagen sollen sukzessive hinsichtlich der o. g. Kriterien überprüft und bei Notwendigkeit umgerüstet werden. Umrüstungen werden aus haushalterischen Grünen in Abhängigkeit vom Modernisierungsturnus der Beleuchtungsanlagen vorgenommen. Wenn eine Umrüstung aus haushalterischen Grünen nicht möglich ist und die Beleuchtungsanlage die Kriterien einer umweltgerechten Beleuchtung nicht erfüllt, ist diese spätestens 5 Jahre nach Beschlussfassung des Lichtmasterplans außer Betrieb zu nehmen.“
In diesem Zusammenhang fragte die Fraktion Freibeuter an, wie die Stadt mit der Beleuchtung der Kirche am Opferberg (Gnadenkirche) umgehen will, denn gemäß Lichtmasterplan ist eine Illumination mit den dort verwendeten Flutlichtstrahlern nicht zulässig. Anderslautend die Antwort der Verwaltung auf die Freibeuter-Anfrage am 25. Februar 2020, wonach die Anlage im Zusammenhang mit dem Lichtmasterplan errichtet worden (https://ratsinfo.leipzig.de/ri/vo020.asp?VOLFDNR=1015516 ). Tatsächlich entspricht die Anlage augenscheinlich jedoch nicht den Kriterien des Lichtmasterplans. Entsprechend der unzutreffenden oben zitierten Aussage, fragen wir erneut an, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister:

Wie will die Verwaltung dem rechtswidrigen Zustand abhelfen?

Anfrage im Allris

Antwort:

…Tatsächlich entspricht die Anlage augenscheinlich jedoch nicht den Kriterien des Lichtmasterplans… Wie will die Stadt dem rechtswidrigen Zustand abhelfen?

Gemäß Lichtmasterplan ist neben der Gewährleistung der funktionalen Verkehrsbeleuchtung die Illumination bedeutender Bauwerke und Ensembles ein weiteres Aufgabenfeld der Stadtbeleuchtung, das die touristische Ausstrahlung einer Stadt und die Identitätsbildung innerhalb der Stadtteile positiv beeinflussen kann.

Die Anstrahlung / Illumination der Gnadenkirche in Leipzig/Wahren wurde am 19.11.2019 – also zeitlich weit vor dem Beschluss zum Lichtmasterplan, jedoch auf dessen Entwurf im Verfahrensgang fußend – in Betrieb genommen und war Bestandteil der Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Zuge der Baumaßnahme Stahmelner Straße. Mit der einseitigen Fassadenanstrahlung (Blickrichtung von Stahmelner Straße) wurde ein Beitrag zur Aufwertung der nächtlichen Stadtsilhouette des Stadtteiles erzielt und mit dem zuständigen Eigentümer, der Kirchgemeinde abgestimmt.

Aufgrund einer einzelnen Beschwerde von Anliegern wurden verschiedene Möglichkeiten zur Reduzierung der Lichtleistung untersucht. So wurde die Ausschaltzeit der Anstrahlung von 24:00 Uhr auf 23:00 Uhr herabgesetzt und es erfolgte eine Lichtreduzierung der Leuchten durch zusätzliche Blendfolien. Installiert wurden energieeffiziente LED Leuchten mit einer Lichtfarbe von 3000 K, die mit Eintritt der Dunkelheit bis 23:00 Uhr betrieben werden.

Die Änderung des Lichtmasterplanes erfolgte am 17. Juni 2020, in dem Ergänzungen zum Teilkonzept „Lichtinszenierung“ aufgenommen wurden. Bei zukünftigen Planungen von Fassadenbeleuchtung werden im Einzelfall hinsichtlich der im Lichtmasterplan genannten Kriterien und Naturschutzbelange separate Abstimmungen mit den zuständigen Ämtern und den Anwohnern erfolgen.

Nach Auffassung des Fachamtes ist die einseitige Fassadenbeleuchtung der Gnadenkirche weder rechtswidrig, noch widerspricht sie den Kriterien des beschlossenen Lichtmasterplanes und ist damit auch nicht beschlusswidrig.

Auch von den entsprechenden Fachämtern liegen keine Einwände, die mit dem Umwelt- und Naturschutzrecht begründet wären vor, die eine Abschaltung der Fassadenbeleuchtung erfordern würden.

Antwort im Allris

Verwaltungsunterbringung

Anfrage:

In der Corona-Zeit wurden Mitarbeiter der Stadtverwaltung in großer Anzahl im Home-Office beschäftigt.
In vielen Firmen werden Home-Office, mobiles Arbeiten, Reduzierung der Präsenzstunden und weitere neue Arbeitsmodelle, besonders solche die notwendige Büroarbeitsplätze reduzieren, eingeführt.

Dazu fragen wir an, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister:

1. Plant die Stadtverwaltung neue Arbeitsmodelle in o.g. Form?

2. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet: Wie wirkt sich das auf die Planung zur Verwaltungsunterbringung aus?

3. Wenn Frage 1 mit nein beantwortet: Warum nicht?

Anfrage im Allris

Antwort:

Zur 1. Frage:

Die Stadtverwaltung befindet sich – im Übrigen unabhängig von der „Corona -Zeit“ – in intensiven Abstimmungen u. a. mit der Personalvertretung zu weiteren Möglichkeiten der Flexibilisierung der Arbeitsgestaltung.

Zur 2. Frage:

Die Auswirkungen auf die Verwaltungsunterbringung muss differenziert nach Ämtern, Funktionen und Aufgaben betrachtet werden und ist abhängig von den unter 1. genannten Abstimmungen. Es ist denkbar, dass sich dadurch eine Flächenoptimierung, zugunsten zukünftiger Arbeitswelten, erreichen lässt. Diese und andere Einflüsse werden dann für die Verwaltungsunterbringung innerhalb der Erarbeitung des Bürokonzepts bei den objektspezifischen Planungen berücksichtigt.

Antwort im Allris

 

Betragsgrenzen in der Hauptsatzung

Anfrage:

In der Hauptsatzung der Stadt Leipzig sind zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Ratsversammlung, dem Verwaltungsausschuss, dem Grundstücksverkehrsausschuss und dem Oberbürgermeister eine Vielzahl von Betragsgrenzen enthalten.

Diesbezüglich fragen wir an:

1. Wann wurden diese Betragsgrenzen im Einzelnen das letzte Mal angepasst? (Umrechnung in Euro und Rundung ist keine Anpassung im Sinne der Frage)

2. Wie hoch wären die Betragsgrenzen im Jahr 2020 wenn sie seit der letzten Anpassung im Sinne der Frage 1 jährlich entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten im Freistaat Sachsen angepasst worden wären?

Anfrage im Allris

Antwort:

Zur 1. Frage:

Die Betragsgrenzen in der Hauptsatzung wurden das letzte Mal 1995 angepasst.

Zur 2. Frage:

Zur Beantwortung dieser Frage wurde die Angaben zur Entwicklung der Verbraucherpreisindizes von 1995 bis 2019 in dem Statistischen Bericht „Verbraucherpreisindex im Freistaat Sachsen Dezember 2019 und Jahr 2019“ des Statistischen Landesamts zugrundegelegt.

Aus den dort wiedergegebenen Zahlen ergibt sich für 2019 eine Preissteigerung von 41,67% in Bezug auf das Jahr 1995.

Es folgt eine Übersichtstabelle der in der Hauptsatzung verwendeten Betragsgrenzen mit dem Wert bei einer Steigerung um 41,67%.

Als Anlage die Einzelauflistung der in der Hauptsatzung enthaltenen Wertgrenzen. Auf eine Hinzufügung des Wertes bei einer Steigerung um 41,67% wurde verzichtet, weil im Einzelnen gegebenenfalls geprüft werden sollte, ob der Verbraucherindex für alle Wertgrenzen der Hauptsatzung der sinnvollste Vergleichsmaßstab ist.

Wert in EUR Wert in EUR bei Steigerung um 41,67%
25.000 35.418
50.000 70.835
125.000 177.088
150.000 212.505
200.000 283.340
250.000 354.175
450.000 637.515
500.000 708.350
1.000.000 1.416.700
2.500.000 3.541.750

Antwort im Allris