Anwendung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten durch die Stadt Leipzig

Anfrage:

In der Informationsvorlage des Oberbürgermeisters VII-Ifo-06013 “Anwendung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten” heißt es auf den Seiten 4 und 5: “Zur Aktivierung von bislang unsanierten und leerstehenden Immobilien ist es erforderlich, das städtebauliche Instrument der Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote neben den bereits bestehenden Instrumenten anzuwenden, um die städtebauliche und denkmalpflegerische Qualität in den Stadtquartieren zu erhalten. (..) Aus Sicht der Verwaltung sind wirksamere Wege zur Durchführung von Maßnahmen gegenüber nicht mitwirkenden Eigentümern notwendig.”

Daher fragen wir an:

  1. Wie viele Immobilien gibt es mit einem entsprechenden  Handlungsbedarf?
  2. In wie vielen Fällen sind die Eigentumsverhältnisse dieser Immobilien ungeklärt oder teilweise ungeklärt?
  3. Wie viele dieser Immobilien liegen in Gebieten mit bereits beschlossenen Erhaltungssatzungen und wie viele in Gebieten, in denen die Aufstellung von Erhaltungssatzungen geplant ist?

Antwort:

Bürgermeister Dienberg: “Es geht um das Modernisierungs- und Instandssetzungsgebot. Zur ersten Frage: die Arbeit der AG verwahrloste Immobilien bezog sich aus Kapazitätsgründen nur auf ein Teil von Gebäuden, die zum Beispiel durch Bürger oder Interessenten gemeldet worden sind, die sich an wichtigen Straßen befinden und/oder auch unter Denkmalschutz stehen. Die Erfassung sämtlicher Gebäude – das ist ja die Zielrichtung Ihrer Fragestellung – war dabei nicht vorgesehen. Insofern haben wir auch keinen Gesamtüberblick über sämtliche Immobilien in dieser Stadt, die unter diesem Aspekt fallen.

Aus der Bearbeitung in der AG resultieren Gebäude für die mit den bisher angewandten Instrumenten keine Lösung für eine Sanierung oder einen Verkauf aufgrund der Nichtmitwirkung der Eigentümer gefunden wurde. Und für diese Einzelfälle sollen für ein bis zwei Vorhaben pro Jahr der Erlass von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten geprüft werden.

Zwischenzeitlich ist zu verzeichnen, dass der Anteil sanierter Gebäude weiter zunimmt. Ebenso wurden Gebäude weiter verkauft bei denen durch den Verkauf nunmehr von einer kurz bis mittelfristigen Sanierung durch die neuen Eigentümer ausgegangen werden kann. Damit reduziert sich nach unserer Auffassung der Anzahl möglicher Gebäude für die ein solches Gebot erlassen werden könnte.

Zur Frage 2 und zur Frage 3: Es gibt keine Gesamterfassung – ich hatte das eingangs eben schon gesagt – möglicher Gebäude für den Erlass von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten. Daher kann auch keine Zahl an Immobilien mit ungeklärten Eigentumsverhältnissen oder in Gebieten mit beschlossenen oder geplanten Erhaltungssatzung genannt werden. Danke.”

Bürgermeister Bonew: “Herr Morlok”

Stadtrat Morlok: “Sehr geehrter Dienberg, ich kann nachvollziehen, dass Sie die Fragen für Gebäude, die Sie nicht untersucht haben und nicht kennen, nicht beantworten können. Aber es gibt ja Gebäude, die Sie kennen und die Sie untersucht haben. Ausweislich Ihrer Vorlage Seite 5, heißt es, dass unter Federführung des Dezernats VI über 100 Gebäude mit unterschiedlichem Aufwand bearbeitet wurden.

Ich präzisiere da jetzt meine Frage 2 – wie viele dieser 100 von Dezernat federführend bearbeitenden Objekte sind die Eigentumsverhältnisse ungeklärt oder teilweise ungeklärt? In wie vielen von diesen 100, die Sie ja kennen, ist es geklärt oder ungeklärt? Wie viele dieser 100, die Sie ja bearbeitet haben, liegen in Gebieten, in denen Erhaltungssatzung aufgestellt wurden? Wie viele dieser 100 liegen in Gebieten in denen Erhaltungssatzungen in Vorbereitung sind?”

Bürgermeister Dienberg: „Sie wollen eine konkrete Zahl haben, Herr Morlok, nehme ich an.“

Stadtrat Morlok (Freibeuter): „Genau. Die hätte ich gern, aber wenn Sie sie nicht liefern können, gern auch nächste Woche.”

Bürgermeister Dienberg: „Jawohl, Sie bekommen eine konkrete Zahl, aber nicht heute und hier, sondern nächste Woche.“

(Es gilt das gesprochene Wort)

Anfrage im Allris

Mietspiegel 2020 und Soziale Erhaltungssatzungen

Anfrage:

Laut qualifiziertem Mietspiegel 2020 wirken sich weder eine amerikanische Küche noch eine Videofreisprechanlage oder ein Gäste-WC mietpreiserhöhend aus. Mit Blick auf die Sozialen Erhaltungssatzungen verwundert jedoch, dass der Einbau einer amerikanischen Küche sowie einer Videofreisprechanlage oder eines Gäste-WCs in Gebieten mit Sozialen Erhaltungssatzungen gemäß der Stadt Leipzig geeignet sein sollen, den Mietpreis zu erhöhen und „Entwicklungen in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die im Erhaltungsgebiet vorhandene Wohnbevölkerung nach sich ziehen“.

Hierzu fragen wir an:

  1. Wie wirkt sich der qualifizierte Mietspiegel der Stadt Leipzig auf die Sozialen Erhaltungssatzungen aus?
  2. Verfügt der Oberbürgermeister über Informationen über den Mietspiegel 2020 hinaus, wonach sich eine amerikanische Küche, eine Videofreisprechanlage und ein Gäste-WC mietpreiserhöhend auswirken?
  3. Wenn Frage 2 bejaht: Bis wann werden diese dem Stadtrat zur Verfügung gestellt?

Antwort:

Zur Frage 1:

  • Der Leipziger Wohn- und Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Mietwohnung als Maßstab für die erhaltungsrechtliche Genehmigungspraxis ist nicht gleichzusetzen mit dem „Standard“ des Mietspiegels.
  • Der Leipziger Mietspiegel 2020 regelt gesetzliche Mieterhöhungen zur Anpassung der Grundmiete an die ortsübliche Vergleichsmiete. Merkmale des Mietspiegels können nicht einzeln für die Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzungen betrachtet werden. Die Anwendung des Mietspiegels bzw. die daraus zu berechnende ortsübliche Vergleichsmiete kann nur als Gesamt-Produkt Anwendung finden.
  • Der Leipziger Wohn- und Ausstattungsstandard in den Erhaltungssatzungsgebieten ist Ergebnis der Detailuntersuchungen.
  • Ich verweise auf den 1. Sachstandsbericht zur Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzungen (vgl. VII-Ifo-02395), der in die Sitzung der Ratsversammlung am 15.09.2021 eingebracht wurde.

Zur Frage 2 & 3:

  • In den Detailuntersuchungen zu den Satzungen wurde nachgewiesen, dass eine amerikanische Küche, eine Videofreisprechanlage und ein Gäste-WC bei Wohnungen mit weniger als 4 Räumen nicht in 50% der Wohnungen anzutreffen sind und dass diese Kriterien nicht zum üblichen Standard einer durchschnittlichen Mietwohnung gehören.
  • Erhaltungsrechtlich bestehen hier mehrfach gerichtlich überprüfte Versagungsgründe, aufgrund der Umlagefähigkeit nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch. Soziales Erhaltungsrecht zielt auf eine Begrenzung der Modernisierungsumlage auf den „Standard“.
  • Ich verweise auch auf den Beschluss der Dienstberatung des Oberbürgermeisters vom 05.05.2020 zu VI-DS-08248 zu den Genehmigungskriterien (dies ist Geschäft der laufenden Verwaltung aufgrund der gebundenen Entscheidungen). Die Evaluierung der Kriterien wird gemäß Beschlusspunkt 3. im Mai 2022 der Ratsversammlung vorgelegt.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Nachfrage zu VII-F-06202 “Katastrophenwarnung in Leipzig”

Anfrage:

Laut Antwort zur Anfrage an den Oberbürgermeister VII-F-06202 „Katastrophenwarnung in Leipzig“ setzt die Stadt Leipzig auf das modulare Warnsystem des Bundes (Warn-App NINA und Rundfunk). Zusätzlich wird nach eigenen Aussagen der Branddirektion in kleinräumigen Gefahrenlagen über mit Lautsprechern ausgestattete Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und des Technischen Hilfswerkes gewarnt. Hierzu fragen wir an:

Wie lange dauert es bei einem großflächigen Stromausfall im Leipziger Stadtgebiet, von der Entscheidung, die Leipziger Bevölkerung zu alarmieren, ggf. über mit Lautsprechern ausgestattete Fahrzeuge, bis diese vollständig alarmiert ist?

Antwort:

Alle Lebensbereiche basieren auf der Versorgung mit elektrischem Strom. Ausfälle werden somit von der Bevölkerung auf Grund ihrer Auswirkungen unmittelbar bemerkt.

Eine Information mit Weckeffekt im Sinne einer “Alarmierung” der Bevölkerung plant die Stadt Leipzig für derartige Fälle daher derzeit nicht.

Wichtig sind für die Bevölkerung in diesem Fall Informationen, insbesondere

  • zur erwarteten Dauer des Stromausfalles und
  • zu allgemeinen und spezifischen Handlungshinweisen.

Derartige Informationen lassen sich in erster Linie über den Rundfunk verbreiten, der bei einem Stromausfall über abgesicherte Sendekapazitäten verfügt. Meldungsinhalte können bei Bedarf von der Stadt Leipzig direkt beim in Leipzig ansässigen MDR-Funkhaus übergeben werden.

Die Bevölkerung kann die Rundfunkmeldungen über batteriebetriebene (z. B. Autoradios) oder spezielle Kurbelradios empfangen.

Das Vorhalten geeigneter Rundfunkgeräte, die auch bei Stromausfall einen Empfang gewährleisten, gehört zu den zentralen Vorsorge-Empfehlungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Zwischenstand zur Prüfung eines Duschbusses

Anfrage:

In der Ratsversammlung am 09. Juli 2020 beschloss der Stadtrat auf Initiative der Fraktion Freibeuter die Prüfung der Inbetriebnahme eines Duschbusses für Leipziger Obdachlose.

Seit dem Beschluss hatte der Verein GoBanyo, der den Duschbus in Hamburg erstmals erfolgreich ins Leben gerufen hatte, Interesse an einem Informations- sowie Erfahrungsaustausch mit Leipzig geäußert. Darüber wurden die Mitarbeiter des Sozialamtes informiert.

Ob die Stadt Leipzig dieses freundliche Angebot, das bereits bei der Prüfung des Projekts der Vermeidung von Fehlern, die man in Hamburg bereits ausschließen könne, dienen sollte,  ist bisher unklar.

Daher fragen wir an:

  1. Wie ist der Stand der Prüfung zur Einführung eines Duschbusses in Leipzig?
  2. Hat die Stadt Leipzig Kontakt mit dem duschbusbetreibenden Verein GoBanyo in Hamburg aufgenommen?
  3. Bis zu welchem Zeitpunkt ist mit dem Ergebnis der Prüfung zur Einführung eines Duschbusses zu rechnen?

Antwort:

Zur Frage 1:

Die Prüfung ist abgeschlossen. Der Ratsbeschluss vom 09.07.2020 wurde am 07.12.2020 in der AG Recht auf Wohnen diskutiert. Im Anschluss wurde am 08.12.2020 durch das Sozialamt eine Abfrage an die Mitglieder der AG versendet. Deren Rückmeldungen sind in das Prüfergebnis eingeflossen.

Die Anzahl potentieller Nutzer/-innen wird sowohl von den freien Trägern der Wohnungslosenhilfe als auch vom Sozialamt als sehr gering eingeschätzt. Zudem stoßen die vorhandenen Hygieneangebote (Tagestreffs und Notunterbringung) derzeit nicht an ihre Kapazitätsgrenzen. Insofern wird der Einsatz eines Duschbusses derzeit als nicht notwendig angesehen.

Die Stadtverwaltung hat sich zum Ziel gesetzt, in den bestehenden Angeboten für wohnungs- und obdachlose Personen die Sanitäreinrichtungen auszubauen. Im Zuge der Sanierung des Übernachtungshauses in der Rückmarsdorfer Straße werden die Sanitäreinrichtungen erneuert und im Standard verbessert (u.a. abschließbare Duschkabinen). Derzeit finden außerdem Gespräche mit der Bahnhofsmission statt, ob dort eine Duschmöglichkeit eingerichtet werden kann.

Zur Frage 2:

Aufgrund der Einschätzung des Sozialamtes und der in der AG Recht auf Wohnen vertretenen freien Träger der Wohnungslosenhilfe, dass die Inbetriebnahme eines Duschbusses in Leipzig derzeit nicht notwendig ist, wurde kein Kontakt zu anderen Vereinen, die bereits einen Duschbus betreiben, aufgenommen.

Zur Frage 3:

Die Prüfung ist abgeschlossen.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Katastrophenwarnung in Leipzig

Anfrage:

Im Gegensatz zur Landeshauptstadt Dresden verfügt die Stadt Leipzig über kein flächendeckendes Warnsystem per klassischer Sirenen. Stattdessen spielen aus Sicht der Stadtverwaltung digitale Warnsysteme eine große Rolle zur Warnung und Information der Bevölkerung. In einem bundesweiten Test zur Warnung per App im Jahr 2020 gerieten die digitalen Warnsysteme jedoch an ihre Grenzen. Hierzu fragen wir an:

  1. Wie werden die Leipzigerinnen und Leipziger gewarnt, die nicht über ein Mobilfunkgerät verfügen?
  2. Wie werden die Leipzigerinnen und Leipziger gewarnt, wenn Mobilfunk und damit auch die digitalen Warnsysteme ausfallen?

Antwort:

Zur Frage 1:

Die Stadt Leipzig greift zur Verbreitung von Warnungen und Gefahreninformationen unter anderem auf das Modulare Warnsystem des Bundes zurück. Grundgedanke des Modularen Warnsystems ist es, dass die Warnungen und Informationen über ein zentrales System an mehrere verschiedene Warnmedien und Warnmittel übertragen werden. Zu diesen          Warn­medien und Warnmitteln zählt neben der Warn-App NINA auch der Rundfunk.

Leipzigerinnen und Leipziger, die nicht über ein Mobilfunkgerät verfügen, werden daher in erster Linie über den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gewarnt und informiert.

Darüber hinaus stützt sich die Warnkonzeption der Stadt Leipzig auf weitere Komponenten:

So werden bei kleinräumigen Gefahrenlagen mit Lautsprechern ausgestattete Fahrzeuge der Feuerwehr, von Hilfsorganisationen und der Polizei zum Einsatz gebracht, die – auf der Grundlage vorbereiteter Einsatzpläne – entsprechende Durchsagen verbreiten. Auch die Fahrgastinformationssysteme der LVB und der Bahn AG sind im Warnplan der Stadt Leipzig berücksichtigt.

Sofern anstelle eines Mobilfunkgerätes ein stationärer Internetzugang zur Verfügung steht, können Warnungen und Gefahreninformationen auch über dieses Medium abgerufen werden. Die Branddirektion und das Referat Kommunikation haben ein Verfahren abge­stimmt, wie bei besonderen Gefahrenlagen sofort über die Internetseite der Stadt Leipzig Warninformationen und Verhaltenshinweise veröffentlicht werden können. Rege genutzt werden von der Bevölkerung in derartigen Situationen auch die Twitter- und Facebook-Accounts der Stadt Leipzig, wie sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt hat.

Zur Frage 2:

Sollten Mobilfunk und auch die digitalen Warnsysteme ausfallen, werden die Leipzigerinnen und Leipziger vorrangig über den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gewarnt und informiert. Hinzu kommen die oben genannten Warnmöglichkeiten für kleinräumige Gefahrenlagen.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Von Linken und Grünen verhinderte mietpreisgebundene Wohnungen

Anfrage:

Eine Mehrheit von Linken, Grünen und Stadträtin März hat in der Ratsversammlung den Bau einer Grundschule in der Kurt-Eisner-Straße durch einen privaten Dritten und späteren Tausch der Grundschule gegen Grundstücke im Eigentum der Stadt Leipzig verhindert. Entsprechend der Vereinbarung der Stadt Leipzig mit dem Investor wäre zudem nach Übergang des Eigentums an den getauschten Grundstücken mit dem Bau mietpreisgebundener Wohnungen begonnen worden. Hierzu fragen wir an:

  1. Ab wann nach Übergang des Eigentums an den Tauschgrundstücken wären mietpreisgebundene Wohnungen gebaut worden?
  2. Kann der Oberbürgermeister sicherstellen, dass auf den nun im Eigentum der Stadt Leipzig verbleibenden Grundstücken mietpreisgebundener Wohnraum durch die Stadt Leipzig oder durch Dritte gebaut wird? Und ab wann?
  3. Wofür werden die Grundstücke zukünftig genutzt, wenn nicht für mietpreisgebundenen Wohnungsbau?

Antwort:

Die Antwort wurde in der Ratsversammlung am 15.09.2021 mündlich beantwortet.

Bürgermeister Dienberg: „Werter Herr Oberbürgermeister! Meine sehr verehrten Stadträtinnen und Stadträte! Zur Frage der Freibeuter, Betreff „Von Linken und Grünen verhinderte mietpreisgebundene Wohnungen“. Die erste Frage: Ab wann nach Übergang des Eigentums an den Tauschgrundstücken wären mietpreisgebundene Wohnungen gebaut worden?

Mit den Tauschpartnern wurden sachgemäße Vorvereinbarungen getroffen. Für die Grundstücke Antonienstraße und Käthe-Kollwitz-Straße bestanden Verpflichtungen, eine Bebauung mit jeweils mindestens 50 Prozent mietpreisgebundenen Wohnraums innerhalb von fünf Jahren nach Eigentumsübergang herzustellen. Für das Tauschgrundstück Reichsstraße bestand eine Verpflichtung, im Falle einer Neubebauung mindestens 50 Prozent der errichteten Wohnungen mit Mietpreisbindungen zu belegen.

Zweite Frage: Kann der Oberbürgermeister sicherstellen, dass auf den nun im Eigentum der Stadt Leipzig verbleibenden Grundstücken mietpreisgebundener Wohnraum durch die Stadt Leipzig oder Dritte gebaut wird, und ab wann? –
Dazu gebe ich gerne folgende Antwort: Die Errichtung mietpreisgebundenen Wohnraums durch Dritte kann grundsätzlich im Zuge eines Konzeptverfahrens sichergestellt werden. Wir haben diese Verfahren jüngst auch in den Gremien des Rates diskutiert und verabschiedet. Ebenfalls kann die Errichtung mietpreisgebundenen Wohnraums durch Einlage mitsamt Auflagen durch die LWB sichergestellt werden.

Die Verwaltung wird beide Handlungsalternativen prüfen. Die Prüfung schließt die Frage, wie schnell eine Bearbeitung erfolgen kann, selbstverständlich mit ein. Zurzeit sind Vorbereitung und Durchführung eines solchen Verfahrens für die betreffenden Grundstücke noch nicht realisierbar. Aufgrund terminlicher und vertraglicher Pflichten hat die Vermarktung der zu diesem Zweck kürzlich von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erworbenen Grundstücke Vorrang. Die Handlungsalternative einer Einlage mitsamt Auflagen in die LWB stünde unter dem Vorbehalt einer Wirtschaftlichkeits- und Machbarkeitsprüfung hinsichtlich Größe, Lage und Unternehmenszweckmäßigkeit durch die städtische Tochterunternehmung.

Ihre dritte Frage war: Wofür werden die Grundstücke zukünftig genutzt? Wenn nicht für mietpreisgebundenen Wohnungsbau, wofür dann? –
Die betreffenden Grundstücke verbleiben weiterhin überwiegend im Vermögensbestand der Stadt Leipzig. Insofern bis dato keine Bedarfe durch andere Fachämter für diese Grundstücke angemeldet worden sind, werden teilweise bestehende Zwischennutzungen, die auf diesen
Grundstücken stattfinden, fortgesetzt; das schließt Grünflächen, gastronomische Einrichtungen und auch eine Parkplatznutzung mit ein.

Im Rahmen des strategischen Portfoliomanagements werden die Verwendungsmöglichkeiten dieser Grundstücke als Tauschgegenstände im
Kontext Kita- und Schulhausneubau möglicherweise als strategische Flächenbevorratung oder als Erbbauland im Rahmen von weiteren Konzeptverfahren interessant.”

Oberbürgermeister Jung:Herr Morlok.”

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Sehr geehrter Herr
Dienberg! Habe ich Ihrer Antwort richtig entnommen, dass momentan andere Prioritäten in der Verwaltung gesetzt sind, sodass das Thema der Schaffung von mietpreisgebundenen Wohnungen auf diesen benannten Grundstücken nicht die erste Priorität hat? Sie hatten irgendwas von anderen Dingen gesagt, die momentan als wichtiger angesehen werden.

Je nachdem, wie Sie die Frage beantworten: Wenn man den Tausch durchgeführt hätte, wäre wohl innerhalb von fünf Jahren mit dem Bau begonnen worden. Können Sie, auch wenn jetzt andere Prioritäten in der Stadt vorhanden sind, zusagen, dass auch die Stadt – oder Dritte, die das im Auftrag der Stadt Leipzig tun – so weit sein werden, dass man in fünf Jahren damit beginnen kann?”

Bürgermeister Dienberg: “Das kann ich jetzt nicht zusagen. Das habe ich auch gesagt: Wir prüfen das und würden das dann auch ansprechend in der Information weiterleiten.

Sie haben mich nicht richtig verstanden, dass die Schaffung von mietpreisgebundenem Wohnraum keine Priorität hat. Das ist falsch. Ich habe gesagt, dass wir zurzeit mit anderen Konzeptverfahren die personellen Kapazitäten, die dafür zuständig sind, gebunden haben. Sobald diese
Projekte abgearbeitet sind, werden wir uns daran machen.

Wie gesagt: Ich hatte Ihnen ja auch gesagt, dass wir Ihnen noch darlegen wollen und werden, in welchen Zeitraum wir diese Grundstücke für diese Nutzung dann auch in Verwendung bringen.

Anfrage im Allris

Auswirkungen der geplanten Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf befristete Arbeitsverträge bei der Stadt Leipzig

Anfrage:

Mit dem Referentenentwurf vom 14. April 2021 plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Reform des allgemeinen Befristungsrechts, geregelt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Daher fragen wir an:

  1. Welche Auswirkungen hätten die beabsichtigten Änderungen des TzBfG auf die Stadtverwaltung, auf die kommunalen Unternehmen der Stadt Leipzig und die Eigenbetriebe?

 

  1. Wie viele Arbeitsverträge könnten jeweils bei der Stadtverwaltung, den kommunalen Unternehmen der Stadt Leipzig und der Eigenbetrieben nicht mehr verlängert werden?

 

  1. Würden sich aus der beabsichtigten Änderung des TzBfG Risiken bei der Stadtverwaltung, den kommunalen Unternehmen und Eigenbetrieben ergeben?

Antwort:

Aus der Ratsversammlung am 21.07.2021

Bürgermeister Hörning: “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Fraktion Freibeuter fragt nach den Auswirkungen einer geplanten Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf befristete Arbeitsverträge bei der Stadt Leipzig.

Hierzu möchte ich wie folgt antworten: Wie in der Anfrage dargestellt, handelt es sich um einen Referentenentwurf, den Referentenentwurf des undesministeriums für Arbeit und Soziales, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Befristungsrechts. Der Begriff des Referentenentwurfs entstammt der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und ist nicht legal
definiert. Er beschreibt in der Regel einen Gesetzesentwurf eines Ministeriums, der noch nicht im Rahmen umfassender Abstimmungs- und Beteiligungsprozesse geprüft und beurteilt wurde, sondern vielmehr hierfür veröffentlicht wird.

Der hier benannte Referentenentwurf stammt aus dem April 2021. Soweit ersichtlich, wurde der Entwurf noch nicht der Bundesregierung als Kabinettsvorlage vorgelegt. Zum Stand der Abstimmung ist nichts bekannt. Folglich war auch der Bundestag als Legislative damit noch nicht befasst. Aufgrund der bereits begonnenen parlamentarischen Sommerpause wird vor der Bundestagswahl keine parlamentarische Befassung mit einem wie auch immer inhaltlich ausgestalteten Gesetzesentwurf zur Thematik mehr stattfinden. Auch im Rahmen der parlamentarischen Befassung erfolgen in aller Regeln noch Änderungen in Gesetzesentwürfen, das sogenannte Strucksche Gesetz. Insofern ist es wahrscheinlich etwas weit gegriffen, aufgrund des vorliegenden Referentenentwurfs – der auf der Homepage des BMAS im Übrigen nicht zu finden war – von einer bereits geplanten gesetzlichen Änderung zu sprechen.

 Gern möchten wir dennoch Ihre gestellten Fragen beantworten. Aufgrund des Umfangs erfolgt dies parallel schriftlich. Die im Rahmen dieser schriftlichen Beantwortung erfolgenden Bewertungen bilden allerdings eine zunächst volatile Momentaufnahme ab, die aufgrund der beschriebenen Änderungsmomente wahrscheinlich keine oder nur geringe Bedeutung für die Zukunft hat. Zu konstatieren ist zuletzt, dass eine Befassung der Stadtverwaltung mit Referentenentwürfen in aller Regeln nur dann erfolgt, wenn diese im Rahmen einer Verbändeanhörung zur Prüfung und Beurteilung verteilt sind. Vorliegend ist dies für die Stadtverwaltung nicht ersichtlich.”

Oberbürgermeister Jung: “Herr Morlok.

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrter Herr Hörning! Im Rahmen des Ziels, Fragen zu verkürzen, können Sie unterstellen, dass wir als Fraktion wissen, was ein Referentenentwurf ist. Wenn das noch einmal kommt, können Sie das bei der Beantwortung zu Beginn weggelassen. Da die Antwort bereits schriftlich veröffentlicht worden ist, kann ich auch zu der schriftlichen Antwort schon Nachfragen stellen.

In Ihren Ausführungen in den Zahlen gibt es zum einen Zahlen bezüglich der Stadt Leipzig, und dann haben Sie eine Abfrage bei den Beteiligungsunternehmen gemacht. Ich finde in der Antwort keine Ausführung über die Eigenbetriebe. Meine Frage: Sind die entsprechenden Zahlen der Eigenbetriebe in den Zahlen der Stadtverwaltung enthalten oder fehlen Sie in dem, was Sie in der schriftlichen Antwort dargestellt haben?

Ich frage ganz konkret nach zu einem Eigenbetrieb. Ausweislich des öffentlichen Jahresabschlusses des KEE für das Jahr 2020 wird der Wegfall dieser Befristungsmöglichkeiten als unternehmerisches Risiko eingeschätzt. Insofern kann ich mir nicht vorstellen, dass Sie sich als Stadtverwaltung, wenn dies im Risikobericht als unternehmerisches Risiko einer unserer 100-prozentigen Töchter eingeschätzt ist, auf den Standpunkt stellen: Mit Referentenentwürfen befassen wir uns nicht. Das wäre grob fahrlässig angesichts der möglichen Schäden, die für das Unternehmen eintreten.

 Ich nehme einmal an, Sie sind auch im Aufsichtsrat des Unternehmens vertreten, also sollten Sie als Aussichtsratsvorsitzender vielleicht schon – so meine Frage – gelegentlich mögliche Risiken abwägen. Deswegen ganz konkret zum Thema KEE die Frage, weil das da als Risiko benannt ist und deswegen sicherlich von Ihnen und von der Geschäftsführung des KEE auch monitoriert, verfolgt wird: Wie schätzen Sie diese mögliche Umsetzung des Referentenentwurfs auf das Geschäftsmodell des KEE ein?”

Bürgermeister Hörning: “Ich verweise auf den Hinweis 2 der schriftlichen Antwort, die Sie gerade zitiert haben, die Ihnen auch vorliegt, dass wir aufgrund der umfassenden Anfrage und der knappen Antwortfrist für die Beantwortung vor dem Hintergrund der Unsicherheitsfaktoren keine Einzelbefragung der Eigenbetriebe vorgenommen haben. Bei Betroffenheit sind aber ähnliche Aussagen für Stadtverwaltung und Beteiligung zu erwarten. Ich nehme den Hinweis auf den KEE gerne auf und würde Ihnen da noch einmal eine Antwort zukommen lassen. Ich kann das jetzt nicht näher beurteilen. Ich bin mit dem KEE fachlich nicht befasst, aber wenn das so ist, gehen wir dem nach.”

Oberbürgermeister Jung: “Okay, vielen Dank.”

 

Schriftliches Teil:

Hinweis I

Wie in der Anfrage dargestellt, handelt es sich um einen Referentenentwurf: den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des allgemeinen Befristungsrechts.

Der Begriff des Referentenentwurfes entstammt der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und ist nicht legaldefiniert. Er beschreibt in der Regel einen Gesetzesentwurf eines Ministeriums, der noch nicht im Rahmen umfassender Abstimmungs- und Beteiligungsprozesse geprüft und beurteilt wurde, sondern vielmehr hierfür veröffentlicht wird. Der hier benannte Referentenentwurf stammt aus dem April 2021. Soweit ersichtlich wurde der Entwurf noch nicht der Bundesregierung als Kabinettsvorlage vorgelegt, zum Stand der Abstimmungen ist nichts bekannt. Folglich war auch der Bundestag als Legislative damit noch nicht befasst.

Aufgrund der bereits begonnenen parlamentarischen Sommerpause wird vor der Bundestagswahl keine parlamentarische Befassung mit einem wie auch immer inhaltlich ausgestalteten Gesetzesentwurf zur Thematik mehr stattfinden. Auch im Rahmen der parlamentarischen Befassung erfolgen in aller Regel noch Änderungen in Gesetzesentwürfen, man spricht hier gern vom “Struck’schen Gesetz”.

Insofern ist es wahrscheinlich etwas weit gegriffen, aufgrund des vorliegenden Referentenentwurfes – der auf der Homepage des BMAS im Übrigen nicht zu finden war – von einer bereits planten gesetzlichen Änderung zu sprechen.

Gern möchten wir dennoch Ihre gestellten Fragen beantworten, aufgrund des Umfanges erfolgt dies aber parallel schriftlich. Die im Rahmen dieser schriftlichen Beantwortung erfolgenden Bewertungen bilden allerdings eine zuhöchst volatile Momentaufnahme ab, die aufgrund der beschriebenen Änderungsmomente wahrscheinlich keine oder nur geringe Bedeutung für die Zukunft hat.

Zu konstatieren ist ferner, dass eine Befassung der Stadtverwaltung mit Referentenentwürfen in aller Regel nur dann erfolgt, wenn diese im Rahmen einer Verbändeanhörung zur Prüfung und Beurteilung verteilt sind. Vorliegend ist dies für die Stadtverwaltung nicht ersichtlich gewesen.

Hinweis II

Aufgrund der für die umfassende Anfrage knappen Antwortfrist für die Beantwortung und vor dem Hintergrund der o. g. Unsicherheitsfaktoren erfolgte keine Einzelbefragung der Eigenbetriebe. Bei Betroffenheit sind aber ähnliche Aussagen wie für Stadtverwaltung und Beteiligungen zu erwarten.

Hinweis III

Für die Beantwortung wurden die unmittelbaren Beteiligungen mit einer Beteiligungsquote über 50% befragt. 5 der angefragten 16 Unternehmen meldeten eine Relevanz der Thematik (DOK, IRL, LWB, SAH, Zoo).

Zur Frage 1:

Stadtverwaltung

Als Arbeitgeber geht die Stadtverwaltung verantwortungsvoll mit der Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes um. Unser Selbstverständnis als Arbeitgeber ist es, bei bestehender Möglichkeit vorrangig unbefristete Arbeitsverträge oder, falls nötig, befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund abschließen.

Zum Stichtag 31.12.2020 waren bei der Stadtverwaltung dementsprechend nur 4 % aller Beschäftigten mit Sachgrund bzw. sachgrundlos befristet angestellt.

Jedoch gibt es in der Stadtverwaltung befristet eingerichtete Stellen, die aus haushalterischen und stellenplantechnischen Gründen nur befristet eingerichtet und nur befristet ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG besetzt werden können.

So lassen Stellen, die von der Gewährung von Fördermitteln abhängig sind, häufig keine sichere Prognose über die Dauer der Förderung zu. Dies aber wäre Voraussetzung für eine Befristung mit Sachgrund. Auch Stellen, die sich aus freien Zeitanteilen anderer Teilzeitbeschäftigter zusammensetzen, können nicht mit Sachgrund befristet werden. Die Bildung solcher Stellen ist indes erforderlich, soll den Teilzeitwünschen (Teilzeitquote 2020: ca. 46 %, davon mehrheitlich befristet) unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin großzügig entsprochen werden. Eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG ist hier der einzig mögliche Weg.

Die angedachte Verkürzung des Befristungszeitraumes für befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund von 24 auf 18 Monate einschließlich der Möglichkeit einer nur einmaligen Verlängerung des Befristungszeitraums hätte zur Folge, dass die personalwirtschaftliche Flexibilität stark eingeschränkt würde. Für die Bewerber um solche Stellen verringerte sich aufgrund der verkürzten Vertragslaufzeit die berufliche und finanzielle Planbarkeit. Es ist folglich zu erwarten, dass sich aufgrund des verkürzten befristeten Besetzungszeitraumes der Stellen, der Bewerberkreis bei Ausschreibung der Stellen verringern würde. Dies hätte negative Folgen für die Personalauswahl und Stellenbesetzung.

Der Regelung zur Höchstdauer von Kettenbefristungen mit Sachgrund (keine Überschreitung der Höchstdauer von fünf Jahren) stehen wir offen gegenüber. Befristungen über einen solchen Zeitraum kommen in der Stadtverwaltung kaum vor.

Beteiligungsunternehmen

Bei zwei Beteiligungsunternehmen, welche eine Relevanz der Thematik angezeigt haben (DOK, IRL), werden keine größeren oder unbeherrschbaren Auswirkungen befürchtet. Drei Unternehmen (LWB, SAH, Zoo) befürchten einen Verlust an Flexibilität bei Einstellungen. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass sachgrundlose Befristungen als Instrument der Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt genutzt werden, was dann nicht mehr möglich sei. Auch Elternzeit- und Krankheitsvertretungen seien nicht mehr wie gewohnt möglich.

Zur Frage 2:

Nach überschlägiger Auswertung könnten in der Stadtverwaltung derzeit ca. 150 Arbeitsverträge nicht verlängert werden.

Das Klinikum St. Georg meldet 21 betroffene Verträge, welche allerdings aktuell größtenteils in unbefristete Verträge umgewandelt werden. Die IRL meldet drei betroffene Verträge.

Zur Frage 3:

Stadtverwaltung

Das Anbieten mitarbeiterfreundlicher flexibler Arbeitszeitmodelle wie Teilzeit, Sabbatjahr, Gewährung von Sonderurlaub, etc. setzt voraus, dass die hierdurch freiwerdenden Stellen und Stellenanteile flexibel, d. h. unter anderem befristet, besetzt werden können. Ist dies aufgrund des TzBfG nicht oder nur noch in einem geringen Maße möglich, ist zu erwarten, dass die entsprechenden mitarbeiterfreundlichen Regelungen weniger oft oder nur noch unter strengeren Voraussetzungen angeboten werden.

Kann bspw. ein Fachamt vorübergehend freiwerdende Zeitanteile mehrerer Stellen nicht durch die Bildung einer Kompensationsstelle ausgleichen, wird die Gewährung von Teilzeit zunehmend unattraktiv. Ein Rückgang der Teilzeitquote wäre zu erwarten. Aus der Mitarbeiterbefragung des Jahres 2019 ist uns indes bekannt, dass es den Beschäftigten sehr wichtig ist, flexible Arbeitszeitregelungen nutzen zu können. Würde die Stadtverwaltung dies nicht mehr anbieten oder nur noch stark eingeschränkt ermöglichen, hätte dies mit großer Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen auf die Mitarbeiterzufriedenheit. Unter dem Gesichtspunkt der Arbeitgeberattraktivität in Zeiten von Personalmangel, demografischem Wandel und zunehmender Konkurrenz um qualifizierte Arbeitskräfte ist dies äußerst kritisch zu betrachten.

Würde im Gegenzug vermehrt unbefristet eingestellt, gleichwohl ein praktisches Bedürfnis (und eine innere Rechtfertigung) nach einer sachgrundlosen Befristung besteht, müssten für die Inhaber von Stellen, die aus Teilzeitanteilen gebildet wurden, neue Einsatzmöglichkeiten gefunden werden, sobald die ursprünglichen Stelleninhaber an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Gerade bei hoch spezialisierten Fachkräften wird dies kaum möglich sein. Es drohte dann ein dauerhafter Personalüberhang mit erheblichen finanziellen Mehrbelastungen.

Um dies zu vermeiden, würde die Stadtverwaltung folglich auf die Besetzung solcher Stellen verzichten. In der Folge stünde den Fachämtern nicht in ausreichendem Maß Personal zur Bewältigung der Aufgaben zur Verfügung. Daraus ergäben sich wiederum Mehrbelastungen für die vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die geplante Verkürzung der Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung führt aufgrund häufigeren Personalwechsels darüber hinaus zu einem erhöhtem Einarbeitungs-, Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand.

Zusammenfassend halten wir die mit dem Referentenentwurf vorgestellte Novellierungsmöglichkeit des TzBfG aus dem Blickwinkel der Stadtverwaltung für nicht erforderlich, da bereits jetzt ein verantwortungsvoller Umgang mit sachgrundlosen Befristungen erfolgt.

Beteiligungsunternehmen

Neben dem bereits beschriebenen Flexibilitätsverlust und damit zusammenhängender strategischer Risiken werden vor allem Kostensteigerungen als Risiken benannt. Auch könnte die Einstellung von Menschen mit Migrationshintergrund erschwert sein, da unbefristete Anstellungen eines offenbar häufig nicht vorhandenen unbefristeten Aufenthaltstitels bedürften.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Krippenplätze in Leipzig

Anfrage:

Trotz der Schaffung von einer Vielzahl an zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten berichten Eltern, dass sich die Suche nach einem Krippenplatz weiter schwierig gestaltet. Einerseits erfolgen Absagen durch alle fünf im Kitaplatzportal ausgewählten Einrichtungen, andererseits können teilweise Geschwisterkinder außerhalb des Schuljahreswechsels kaum berücksichtigt werden. Auch der Wunsch nach einem Betreuungsplatz für unter Einjährige kann nicht in jedem Fall erfüllt werden.

Daher fragen wir den Oberbürgermeister an:

  1. Bis wann kann allen über Einjährigen in Leipzig, deren Eltern eine Betreuung in einer Krippe wünschen, ein Krippenplatz angeboten werden?

 

  1. Wie viele Erstwünsche aus der Bedarfsanmeldung im Kitaplatzportal der Stadt Leipzig konnten im Jahr 2020 mit einem Krippenplatz erfüllt werden?

 

  1. Bis wann wird die Stadt Leipzig in der Lage sein, auch den unter Einjährigen in Leipzig, deren Eltern eine Betreuung in einer Krippe wünschen, einen Krippenplatz anzubieten?

Antwort:

Zur Frage 1:

Bei der Planung von Betreuungsplätzen wird von folgenden rechtlichen Grundlagen und Prämissen ausgegangen: Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht für alle Kinder ab vollendetem ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Gewährleistung des Rechtsanspruchs für Ein- bis unter Dreijährige Kinder erfolgt damit sowohl über Plätze in Kindertageseinrichtungen als auch über Plätze in der Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII und § 3 Abs. 3 S. 1 SächsKitaG).

Für den Leistungsbereich der Kinder unter drei Jahren (Kinderkrippe und Kindertagespflege) ist es durch das eingeführte Anmeldeverfahren über KIVAN möglich, in einem definierten Betrachtungszeitraum angemeldete Bedarfe festzustellen. Indem diese Bedarfe ins Verhältnis zu den wohnhaften Kindern gesetzt werden, wird eine Bedarfsquote ermittelt.

Tabelle 1: Verwendete Bedarfsquoten für die Platzberechnung – 2021 bis 2025 und 2030

Altersgruppe / Leistungsbereich 2021 2022 2023 2024 2025 2030
Kinder unter einem Jahr (Kinderkrippe) 1,0% 1,0% 1,5% 2,0% 2,0% 2,0%
Kinder unter einem Jahr (Kindertagespflege) 1,5% 1,5% 2,0% 2,5% 3,0% 3,0%
Kinder von unter einem Jahren gesamt 2,5% 2,5% 3,5% 4,5% 5,0% 5,0%
Kinder von einem bis unter drei Jahren (Kinderkrippe) 67,2% 67,5% 68,5% 69,5% 70,5% 75,5%
Kinder von einem bis unter Jahren (Kindertagespflege) 22,8% 22,5% 22,0% 21,5% 21,0% 16,5%
Kinder von einem bis unter Jahren gesamt 90,0% 90,0% 90,5% 91,0% 91,5% 92,0%
Kinder von drei bis unter sieben Jahren 92,5% 92,5% 93,0% 93,5% 94,0% 96,0%
Quelle: Langfristiges Entwicklungskonzept Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für die Stadt Leipzig bis 2030, S. 41.

Langfristig werden die in der Tabelle dargestellten Bedarfsquoten einer Dynamisierung unterzogen, d. h. für die Altersgruppen der Kinder von einem bis unter drei Jahren wird die Bedarfsquote langfristig auf 92 % angehoben. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich Eltern mit einem größer werdenden Platzangebot in Leipzig zunehmend für die Betreuung in einer Einrichtung entscheiden und sich die Anteile der betreuten Kinder zugunsten der Einrichtungen verschieben werden.

Um im gesamten Jahresverlauf die Möglichkeit zur Aufnahme neuer Kinder, insbesondere der Altersgruppe der unter Dreijährigen zu haben, ist es notwendig, einen Anteil freier Kindergartenplätze vorzuhalten. Damit wäre ein Überwechseln der Kinder, die das dritte Lebensjahr vollenden, auf einen Kindergartenplatz möglich und dadurch freiwerdende Krippenplätze könnten neu belegt werden. Dieser Anteil an freien Plätze stand bisher nicht vollumfänglich zur Verfügung und somit waren Neuaufnahmen nur dann möglich, wenn unterjährig neue Einrichtungen ans Netz gingen oder nachdem die schulpflichtig gewordenen Kinder aus der Einrichtung in die Schule und den Hort wechselten.

In den folgenden Tabellen 2 und 3 finden sich einerseits die voraussichtlichen Platzbedarfe und andererseits die geplanten Platzkapazitäten für Kinder unter drei Jahren für die Jahre 2021 bis 2025 und 2030:

Tabelle 2: Voraussichtlicher Platzbedarf für Kinder unter drei Jahren – 2021 bis 2025 und 2030

 Altersgruppe / Leistungsbereich 2021 2022 2023 2024 2025 2030
Kindertagespflege (unter drei Jahren) 3.228 3.202 3.166 3.127 3.087 2.451
Krippenplätze (unter Jahren) 9.289 9.356 9.522 9.679 9.794 10.392
Plätze für Kinder unter drei Jahren gesamt 12.517 12.558 12.688 12.806 12.881 12.843
Quelle: Langfristiges Entwicklungskonzept Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für die Stadt Leipzig bis 2030, S. 42.

 

Tabelle 3: Geplante Platzkapazitäten für Kinder unter drei Jahren – 2021 bis 2025 und 2030

 Altersgruppe / Leistungsbereich 2021 2022 2023 2024 2025 2030
Kindertagespflege (unter drei Jahren) 3.227 3.202 3.166 3.127 3.087 2.451
Krippenplätze (unter drei Jahren) 9.289 9.436 9.862 9.985 10.399 10.489
Plätze für Kinder unter drei Jahren gesamt 12.516 12.638 13.028 13.112 13.486 12.940
Quelle: Amt für Jugend und Familie, 51.35: Geplante Vorhaben Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege; Stand Juni 2021.

Demnach stehen ab 2022 bei planmäßger Inbetriebnahme der geplanten Kapazitäten mehr Platzkapazitäten zur Verfügung, als Bedarf ermittelt wurde. Damit kann dem Ziel einer auch unterjährigen Bereitstellung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Tagespflege und Krippen ab diesem Zeitpunkt besser entsprochen werden.

Zur Frage 2:

Obgleich die nachgefragten Daten im KIVAN grundsätzlich enthalten sind, ist eine Auswertung auf Grundlage einer Verknüpfung dieser beiden Informationen nicht ohne großen Arbeitsaufwand möglich. In der Vergangenheit gab es diesbezüglich ebenfalls datenschutzrechtliche Bedenken, die noch nicht in Gänze ausgeräumt werden konnten.

In Zusammenarbeit mit der DV-Administration und der Lecos wird geprüft, welche technischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Erstwünsche aus Bedarfsanmeldungen mit den – durch die kommunalen und freien Träger gepflegten – Vertragsdaten (auf Grundlage der Referenznummer) abzugleichen.

Zur Frage 3:

Grundsätzlich können unter Einjährige bereits jetzt in Leipzig betreut werden. Die Bedarfsquoten dafür werden in der Bedarfsplanung mit 2,5 % der jeweiligen Altersgruppe angesetzt. Die tatsächliche Betreuungsquote in dieser Altersgruppe lag in Leipzig im Jahr 2020 bei 2,4 %.

Bezugnehmend auf die unter der Antwort zur Frage 1 aufgeführten Bedarfsquoten ergibt sich für den Leistungsbereich der unter Einjährigen folgender voraussichtlicher Platzbedarf:

Tabelle 6: Voraussichtlicher Platzbedarf für Kinder unter einem Jahr – 2021 bis 2025 und 2030

Altersgruppe / Leistungsbereich 2021 2022 2023 2024 2025 2030
Plätze für Kinder unter einem Jahr (Kitas) 71 71 106 142 141 140
Plätze für Kinder unter einem Jahr (Kindertagespflege) 107 107 142 177 212 210
Plätze für Kinder unter einem Jahr gesamt 178 178 248 319 353 350
Quelle: Langfristiges Entwicklungskonzept Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für die Stadt Leipzig bis 2030, S. 42.

Bei der Planung von Betreuungsplätzen für den Leistungsbereich Krippe, also Betreuung für Kinder unter drei Jahren, werden die unter und über Einjährigen zusammen berücksichtigt. Die Aussagen zur Entwicklung der Platzkapazitäten für Kinder unter drei Jahren gelten damit auch für diese Altersgruppe.

 

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Datenschutz-Folgeabschätzungen der durch die Stadt Leipzig betriebenen Videokameras

Anfrage:

Die Stadtverwaltung teilte mit, die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgeabschätzung für bestehende vor dem 25.05.2018 in Betrieb genommene Videoüberwachungen erst nach Inkrafttreten der DSGVO festzustellen und die Erarbeitung in den gegebenen Fällen bis 25.05.2021 nachzuholen. Sie bekam dazu auch mit Beschluss des Antrags VII-A-00544-NF-02 den Auftrag, die Ratsversammlung über die Ergebnisse im Nachgang zu informieren.

1. Wurden die versäumten Feststellungen und ggf. zu erarbeitenden Datenschutz-Folgeabschätzungen inzwischen nachgeholt?

2. Wann und wie wird die Ratsversammlung über die Ergebnisse informiert?Die Stadtverwaltung teilte auch mit, die Kenntnis über die Existenz von durch die Stadt Leipzig betriebenen Videoüberwachungen über Abfragen bei den Dezernaten, Ämtern und Eigenbetrieben einzuholen.

3. Konnte die Stadtverwaltung inzwischen einen Ablauf entwickeln, der sicherstellt, dass sie zu jeder Zeit in vollem Umfang Kenntnis trägt und aussagefähig über die eigenen Videoüberwachungen ist?

4. Wie stellt die Stadtverwaltung sicher, dass es keine sich in Betrieb durch die Stadt Leipzig befindlichen Videoüberwachungen gibt, die über die Abfrage nicht zurückgemeldet wurden.

 

Antwort:

Aus der Ratsversammlung am 24.06.2021

Bürgermeister Hörning: “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte auf die Frage der Freibeuter-Fraktion zu Datenschutz-Folgeabschätzungen sehr gerne Antworten.

Zu Frage 1: Für gegenständliche Videoüberwachung besteht mit Ausnahme der vom Eigenbetrieb Städtisches Klinikum St. Georg im Bereich des Klinikums für Forensische Psychiatrie durchgeführten Videoüberwachung voraussichtlich kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Eine Datenschutz-Folgeabschätzung für das seit Einführung ohne wesentliche Änderung des Verfahrens beziehungsweise der äußeren Umstände und damit verbundene Risiken fortgeführte Bestandsverfahren wird vom Eigenbetrieb St. Georg durchgeführt und vom Datenschutzbeauftragten der St.-Georg Unternehmensgruppe begleitet.

Notwendige Schritte sind veranlasst. Die Datenschutzfolgeabschätzung ist noch nicht abgeschlossen. Hierzu ist der Datenschutzbeauftragte der Stadt Leipzig auch mit dem Datenschutzbeauftragten des St. Georg entsprechend in Abstimmung.

 Bei einer vom Gewandhaus zu Leipzig im Kassenbereich betriebenen Kamera ist nach Überprüfung der Gefahrenprognose und Anpassung des Überwachungsbereichs in Hinblick auf die möglicherweise betroffenen Bediensteten keine Datenschutz-Folgeabschätzung erforderlich. Das sind die zwei Einsatzbereiche, wo aus Sicht der Stadtverwaltung eine entsprechende Datenschutz-Folgeabschätzung geboten ist.

Zu Frage 2: Die Information der Ratsversammlung erfolgt voraussichtlich im 3. Quartal 2021.

Zu den Fragen 3 und 4: Innerhalb der Stadt Leipzig wird die Verantwortung für die Rechte und Ordnungsmäßigkeit von Videoüberwachungen von den Organisationseinheiten wahrgenommen, die diese im Rahmen ihrer fachlichen
Aufgaben durchführen. Notwendige Beteiligungen, die Führung und Bereitstellung von Verfahrensdokumentation und Sicherheitskonzepten sowie deren Überprüfung sind in der Stadtverwaltung durch Dienstanweisung geregelt.

Über die Beteiligung des behördlichen Datenschutzbeauftragten wird auch die Aufnahme von Kameras im öffentlich zugänglichen Raum in den Themenstadtplan gewährleistet. In Hinblick auf die Vollständigkeit der bfrage war auch Fehlanzeige zu melden.”

Oberbürgermeister Jung: “Vielen Dank, Herr Hörning. – Herr Köhler.”

Stadtrat Köhler (Freibeuter): “Das hätte Sie wahrscheinlich auch gewundert, wenn ich keine Nachfrage gehabt hätte. Im ersten Teil ihrer Antwort benutzten Sie das Wort „voraussichtlich“ in Bezug darauf, dass das nicht erforderlich sei. Sie hatten gesagt, eine Datenschutz-Folgeabschätzung sei „voraussichtlich nicht erforderlich“. “

Bürgermeister Hörning: “Nein, es besteht voraussichtlich kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Person. Deshalb ist eine Datenschutz-Folgeabschätzung für das seit Einführung ohne wesentliche Änderung des Verfahrens beziehungsweise der äußeren Umstände und damit verbundene Risiken fortgeführte Bestandsverfahren nicht notwendig und wird im St. Georg durchgeführt.”

Stadtrat Köhler (Freibeuter): “Nein, ich meinte jetzt generell. Ich verstehe es jetzt so: Die Kameras der Stadt Leipzig, die die Stadt Leipzig selbst betreibt, sind geprüft, und es besteht kein Bedarf an einer Datenschutz-Folgeabschätzung, außer den beiden genannten Kameras, die sie jetzt genannt haben.”

Bürgermeister Hörning: “So ist das mit dem Datenschutzbeauftragten entsprechend aufgearbeitet worden, ja.”

Stadtrat Köhler (Freibeuter): “Okay. Es war ja ein Teil des Antrages, dass sich praktisch die Stadt Leipzig zuarbeiten lässt, wo überall Kameras sind. Denn damals konnte – Frau Dubrau war es noch – man keine Auskunft geben, wo es
überhaupt welche gibt. Und das liegt jetzt auch vor?”

Bürgermeister Hörning: “Davon gehe ich aus. Das habe ich Ihnen geantwortet. In Verantwortung des behördlichen Datenschutzbeauftragten werden diese Kameras, die im öffentlich zugänglichen Raum eingerichtet sind, in den Themenstadtplan aufgenommen. Das war der Beschluss, und das wird auch so gemacht.”

Stadtrat Köhler (Freibeuter): “Aber es kann jetzt auch jemand sagen, wo überall Kameras sind? Das war ja ein Teil unseres Antrages, was damals nicht beantwortet werden könnte. Damals hieß es ja: Wir wissen es einfach nicht.”

Bürgermeister Hörning: “Nein, das kann der behördliche Datenschutzbeauftragte per interner Weisung mitteilen. An den können Sie sich wenden. Ich denke, der wird Sie dann darauf hinweisen, dass die im Themenstadtplan vermerkt sind. Und dann können Sie sich das gemeinsam anschauen.”

Stadtrat Köhler (Freibeuter): “Alles klar, dann schauen wir uns das an. Danke schön.”

(Es gilt das gesprochene Wort)

Anfrage im Allris

Mehrbelastung der LWB durch die CO2-Abgabe

Anfrage:

Die zum 1. Januar 2021 neu eingeführte CO2-Abgabe auf Heizöl und Erdgas soll künftig zur Hälfte vom Vermieter getragen werden. In diesen Zusammenhang fragen wir an:

 

  1. Welche zusätzlichen Kosten werden der LWB jährlich durch die
    hälftige Übernahme auf Basis des aktuellen Abgabensatzes entstehen?
  2. Welche zusätzlichen Kosten werden der LWB auf Basis der
    beabsichtigten Erhöhung der CO2 Abgabe in den Folgejahren jeweils jährlich
    bis 2025 entstehen.
  3. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die LWB die Mehrbelastung
    auszugleichen?
  4. Sind Mieterhöhungen in diesem Zusammenhang ausgeschlossen?

Antwort:

Zur Frage 1 & 2:

Die LWB geht im Rahmen der nationalen CO2-Bepreisung derzeit von einer 50%igen Umlage der Kosten auf die Mieter/-innen innerhalb der Betriebskostenabrechnung aus. Die Frage der Verteilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter ist aktuell jedoch noch immer nicht abschließend durch den Gesetzgeber geregelt.

Für das Gesamtjahr 2021 werden bei der LWB für die hälftige Übernahme der Kosten rd. 330.000 Euro eingeplant. Für die kommenden Jahre können aufgrund der unsteten Rahmenbedingungen noch keine Aussagen getroffen werden.

Zur Frage 3:

Die LWB hat Maßnahmen zur sukzessiven Senkung des CO2-Aufkommens der LWB-Bestände erarbeitet, die fortlaufend fortgeschrieben werden. Die LWB verweist dazu auf den ersten Klimabericht des Unternehmens von 2020. Die Höhe der CO2-Abgabe ist auch abhängig von den Umsetzungserfolgen dieser Maßnahmen. Für die Realisierung von Nachhaltigkeitsmaßnahmen sollen Fördermittelprogramme in Anspruch genommen werden.

Zur Frage 4:

Erhöhungen der Nettokaltmieten zur Kompensation des ggf. von der LWB zu tragenden Kostenanteils sind nicht vorgesehen.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris