Maßnahmen in der Jahnallee

Jahnallee

Anfrage:

Aktuell trifft das Verkehrs- und Tiefbauamt Vorkehrungen für Maßnahmen der Reduzierung des ruhenden Verkehrs, wie ein absolutes Halteverbot, in der Jahnallee.

Hierzu fragen wir:

  1. Wie lange dauert es, die vom Stadtrat beschlossenen Prüfungen durchzuführen?
  2. Welche Unterstützungsmaßnahmen hat die Stadtverwaltung für die durch die Sofortmaßnahmen betroffenen Gewerbetreibenden vorgesehen?

Anfrage im Allris

mündliche Antwort (in der Ratsversammlung):

Bürgermeisterin Dubrau:

Es geht um die verkehrsrechtlichen Maßnahmen in der Jahnallee.

Zur Frage 1.

Es wird entsprechend der Stadtratsbeschlüsse zum Antrag 05894, Unfallschwerpunkt Jahnallee, und zur Petition 06194 verfahren. Das heißt: Die Prüfung von Sofortmaßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten und die Umsetzung des Lärmaktionsplans sind abgeschlossen. Zwischen Leibnizstraße und Friedrich-Ebert-Straße werden zum einen die Entfernung der Kurzparkzone und die Schaffung von drei Ladebereichen, die jeweils zeitlich begrenzt sind – werktags zwischen 9 und 13 Uhr -, mittels eines eingeschränkten Halteverbots angeordnet, zum anderen wird eine Herabsetzung der zulässigen Geschwindigkeit von 30 Kilometer pro Stunde zur Reduzierung der Lärmbelastung angeordnet. Mit dieser Maßnahme wird insbesondere die Verkehrssicherheit für Radfahrer erhöht. Die Umsetzung dieser Maßnahme ist noch für dieses Jahr vorgesehen.

Zur Frage 2.

Wie eben schon erläutert, werden zur Sicherung der Anbindung der Geschäfte und sonstigen Einrichtungen drei Bereiche eingerichtet, in denen der Lieferverkehr abgewickelt werden kann. In der südlichen Tschaikowskistraße sind zusätzlich vier Kurzzeitparkplätze mit Parkscheibe für eine Stunde vorgesehen. In den anderen Seitenstraßen sind solche Kurzzeitparkplätze bereits vorhanden. Dort ist im Moment noch freie Kapazität zu beobachten. Mit Umsetzung des Bewohnerparkens werden in den Nebenstraßen der Jahnallee noch mehr Dauerparker verdrängt, und den Kunden der Gewerbetreibenden werden dadurch weitere Kurzzeitparkplätze zur Verfügung gestellt werden können, dann allerdings mit Parkscheinautomaten.

Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Sehr geehrte Frau Dubrau, der Stadtrat hat in diesem Zusammenhang durch Änderungsantrag auch beschlossen, dass die Stadtverwaltung die Einrichtung einer Fahrradstraße in der Gustav-Adolf-Straße prüfen soll. Auch das war Gegenstand dieses Beschlusses.

Erste Frage: Können Sie sagen, bis wann diese Prüfung abgeschlossen sein wird? Die Sofortmaßnahmen haben ja auch erhebliche Auswirkungen auf die Gewerbetreibenden in der Jahnallee. Der Oberbürgermeister hat vorhin schon erwähnt, dass ihm heute eine Unterschriftenliste von allen Gewerbetreibenden der Jahnallee übergeben wurde.

Dazu meine zweite Frage: Wann und in welchem Umfang ist die Stadtverwaltung auf die Gewerbetreibenden zugegangen? Wie wurden sie über die bevorstehenden Maßnahmen informiert? Welche Kommunikation hat mit den Betroffenen stattgefunden?

Bürgermeisterin Dubrau:

Das würde ich Ihnen gern schriftlich beantworten. Das kann ich jetzt nicht aus dem Handgelenk sagen.

Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Das heißt also, Sie als verantwortliche Dezernentin wissen nicht, ob mit Betroffenen vor Beginn der Maßnahmen gesprochen wurde. Das ist Ihnen nicht bekannt.

Bürgermeisterin Dubrau:

Das ist mir deswegen nicht bekannt, weil danach nicht gefragt war. Ansonsten hätte ich nachgefragt. Ich habe eben die Maßnahmen benannt, die wir, wie vom Stadtrat beschlossen, sofort durchführen sollten. Sofort! Das haben wir auch gemacht. Inwiefern Einzelgespräche dazu stattgefunden haben, werde ich Ihnen schriftlich nachliefern.

Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Herr Oberbürgermeister, können Sie angesichts dieses Sachverhalts, wie er eben nicht vorgetragen werden konnte, die Unterschriftensammlung der Gewerbetreibenden und deren Verärgerung verstehen?

Oberbürgermeister Jung:

Ja.

Feuerschutz in Leipziger Museen und Sammlungen

Brandschutz

Anfrage:

2004 brannte die Anna-Amalia-Bibliothek in Weimar, 30.000 wertvolle Bücher wurden zerstört.

2016 brannte das Naturhistorische Museum Delhi nieder, wobei unter anderem der Knochen eines 160 Millionen Jahre alten Dinosauriers verlorenging, der zu den größten bekannten Exemplaren dieser Tiere zählte. 

Anfang September brannte in Rio de Janeiro das Naturkundemuseum ab, es ist von einem nahezu vollständigen Verlust der Sammlung auszugehen. Darunter waren nicht nur Tonbandaufzeichnungen inzwischen ausgestorbener Sprachen, die weltweit bedeutendste Sammlung von Flugsauriern, Leihgaben aus aller Herren Ländern und eine Sammlung von fünf Millionen Tag- und Nachtfaltern, sondern auch Schädel und Hüftknochen einer “Luzia” genannten Frau, die ältesten bekannten menschlichen Überreste Amerikas, Millionen Fundstücke und einzigartige Typusexemplare von Tieren, kunsthistorische Gegenstände, präkolumbische Mumien und Aufzeichnungen über indigene Völker aus 200 Jahren Sammelgeschichte.

Hierzu fragen wir an:

  1. Wie hat sich das Budget speziell für Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen in allen Museen entwickelt, welche voll oder teilweise von der Stadt Leipzig betrieben werden? (Bitte aufschlüsseln nach Teilbereichen wie Brandschutz, Diebstahlschutz, Schutz vor Natureinflüssen etc.)
  2. Welche feuerpräventiven Maßnahmen werden ergriffen? In welcher Regelmäßigkeit werden diese überprüft?
  3. Welche Budgets sind in den nächsten Jahren notwendig, um in Fragen des Brandschutzes auf dem neuesten Stand der Technik zu bleiben?
  4. Welche externe Beratungsexpertise in Fragen Brandschutz und Sicherheit der Sammlungen nehmen die Stadt Leipzig und ihre Museen (siehe 1.) in Anspruch? In welcher Regelmäßigkeit erfolgt dies?
  5. In welche Risikoklasse werden jeweils die Gebäude, die die Sammlungen (siehe 1.) beherbergen, eingeteilt?

Anfrage im Allris

Antwort:

Frage 1: Wie hat sich das Budget speziell für Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen in allen Museen entwickelt, welche voll oder teilweise von der Stadt Leipzig betrieben werden? (Bitte aufschlüsseln nach Teilbereichen wie Brandschutz, Diebstahlschutz, Schutz vor Natureinflüssen etc.)

Die laufenden baulichen Maßnahmen zum Schutz der Kulturgüter in den Museen vor Brand, Diebstahl und Elementarereignisse werden haushalterisch nicht gesondert geplant und abgerechnet. So wird z.B. die Erneuerung einer Leitung durch eine Brandwand und deren brandschutztechnische Abschottung buchungstechnisch nicht getrennt erfasst.

Einzeln werden die Kosten für die Wartung und Prüfung der Brandschutzanlagen und Einbruchmeldeanlage erfasst. Da der notwendige Austausch einzelner Komponenten dieser Anlagen nicht in festen Turnussen oder erst nach Bedarf durchgeführt werden muss, sind diese Kostenhöhen verschieden.

Für den Gebäudekomplex Grassimuseum (umfasst neben dem Museum für Abgewandte Kunst, die beiden Museen des Freistaates das Museum für Völkerkunde und das Museum für Musikinstrumente) ergeben sich in den Jahren 2017 und 2018 für Wartung und Prüfung der technischen Anlagen z.B. folgende Kosten:

1. Brandschutzmaßnahmen   2017 2018
Wartungen 11.483,83 EUR 13.025,69 EUR
Prüfungen 20.141,47 EUR 3.825,85 EUR
2. Sicherheitsmaßnahmen 2017 2018
Wartungen 1.739,29 EUR 1.932,52 EUR
Prüfungen 805,51 EUR 2.142,00 EUR
3. Diebstahlschutz                  2017                 2018
Wartungen 3.247,39 EUR 17.122,95 EUR
Bewachung 5.210,76 EUR 5.210,76 EUR

Für das Grassimuseum wurden zudem umfangreiche Einzelmaßnahmen zur Erhaltung der technischen Anlagen realisiert, dazu zählen der Mängelbeseitigung an Brandschutzklappen i. H. v. 136.500 EUR, der Austausch automatischer Brandmelder i. H. v. 73.100 EUR und die Umverlegung eines Fluchtweges i. H. v. 7.400 EUR.

Die Stadt Leipzig trägt die im Gemeinschaftseigentum entstandenen Kosten entsprechend der Miteigentumsanteile nach Wohnungseigentümergesetz. Der Anteil für die Stadt Leipzig beträgt hierbei immer 48,36 Prozent der Gesamtkosten.

Zum Vergleich; die Ausgaben für die Wartung und Prüfung der Einbruchmeldeanlage und die Brandmeldeanlage im Neubau des Stadtgeschichtlichen Museums im Böttchergässchen betrugen in den letzten Jahren zwischen 3.000 und 10.000 € jährlich.

Für die Bewachung durch Wachfirmen entstanden 2017 und 2018 folgende Kosten:

Naturkundemuseum

2018 Kosten für Bewachung: 179.750 € (Hochrechnung)

2017 Kosten für Bewachung: 167.004,95 € (IST)

Stadtgeschichtliches Museum

2018 Kosten für Bewachung: 250.000 € (Hochrechnung)

2017 Kosten für Bewachung: 239.277,99 (IST)

Museum der bildenden Künste

2018 Kosten für Bewachung: 1.280.000 € (Hochrechnung)

2017 Kosten für Bewachung: 1.335.673,92 € (IST)

Museum für Angewandte Kunst

2018 Kosten für Bewachung: 1.223.809,61 € (Hochrechnung)

2017 Kosten für Bewachung: 1.161.175,79 € (IST)

Frage 2: Welche feuerpräventiven Maßnahmen werden ergriffen? In welcher Regelmäßigkeit werden diese überprüft?

Zu den präventiven Maßnahmen zählt die vierteljährliche Wartung der Brandmeldeanlage, die Wartung der technischen Anlagen wie Sprinkleranlagen mindestens einmal jährlichund die Überprüfung der Feuerlöscher alle 2 Jahre. Eine Brandverhütungsschau mit der Branddirektion findet alle 5 Jahre statt.

Die allgemeine Arbeitsschutzbelehrung beinhaltet auch Themen des Brandschutzes und wird jährlich durchgeführt. Die Ausbildung und Bestellung von Brandschutzhelfern (nach DGUV 205/023) und von einem Sicherheitsbeauftragten (nach DGUV 211/042) gehört ebenso zu den Präventivmaßnahmen.

Außerdem werden praktische Übungen im bestehenden Notfallverbund der Leipziger Bibliotheken und Archive zur Rettung von Kunstgut im Ereignisfall durchgeführt. Hier ist angedacht den Verbund auch auf die Rettung von Kunstobjekten zu erweitern.

Frage 3: Welche Budgets sind in den nächsten Jahren notwendig, um in Fragen des Brandschutzes auf dem neuesten Stand der Technik zu bleiben?

Im Museum der bildenden Künste wird in den Jahren 2018 und 2019 die Brandmeldeanlage erneuert (mit Umstellung auf Digitalfunk). Die Kosten betragen ca. 130.000 €.

Für den Bereich des Stadtgeschichtlichen Museums wird der neueste Stand mit der Umsetzung des 2. Bauabschnittes bei der Sanierung des Alten Rathauses im Jahr 2020 erreicht.

Für das Grassimuseum ist in den kommenden Jahren der Austausch der Brandmeldezentrale und die Ausstattung des Wirtschaftshofes mit einer Wärmebildkamera geplant. Der Kostenanteil der Stadt Leipzig beträgt ca. 12.000 €.

Für das bestehende Museumsgebäude des Naturkundemuseums in der Lortzingstraße 3 ist eine Teilerneuerung an den Elektroanlagen im Jahr 2019 geplant. Weitere Maßnahmen sind hier bis zur Standortentscheidung nicht vorgesehen. Das bestehende Museumsgebäude verfügt selbstverständlich über eine Brand- und Einbruchmeldeanlage.

Frage 4: Welche externe Beratungsexpertise in Fragen Brandschutz und Sicherheit der Sammlungen nehmen die Stadt Leipzig und ihre Museen (siehe 1.) in Anspruch? In welcher Regelmäßigkeit erfolgt dies?

Externe Beratung gibt die Branddirektion Leipzig auf Nachfrage und im Rahmen der Brandverhütungsschau. Auch die Mitgliedschaft im Notfallverbund Leipzig, der überregional agiert, ermöglicht fachlichen Austausch und Konsultation zu allen aufkommenden Fragen des Brandschutzes, der Sicherheit und bei Havarien im Museumsbetrieb. Die Mitglieder des Notfallverbundes treffen sich zweimal jährlich zu Verbandssitzungen. Außerdem finden regelmäßig überregionale Seminare mit Erfahrungsaustausch statt.

Die Museen haben außerdem die umfangreichen Fragebögen des „Sicherheitsleitfaden Kulturgut“ (SiLK) der Konferenz Nationaler Kultureinrichtungen ausgefüllt. Der SiLK dient mit seinen einführenden Abhandlungen, Fragebögen und seinem Wissenspool der Schärfung des Bewusstseins für das Thema Sicherheit und dem Kulturgutschutz in Museen, Bibliotheken und Archiven. Er unterstützt die Mitarbeiter dabei, ihre Einrichtung im Bereich Sicherheit zu evaluieren, und zeigt Tipps und Lösungsmöglichkeiten auf.

Frage 5: In welche Risikoklasse werden jeweils die Gebäude, die die Sammlungen (siehe 1.) beherbergen, eingeteilt?

Risikoklassen wurden durch die Versicherungsunternehmen, die die Stadt Leipzig gebunden hat, nicht vergeben. Die Versicherungsunternehmen fordern die Einhaltung der in Deutschland üblichen technischen Standards und sowie die Einhaltung der Unfallvorschriften. In größeren Abständen oder bei Bedarf werden Ortsbegehungen durch die Versicherung durchgeführt, wobei die dabei gegebenen Hinweise für die Stadt nicht verbindlich sind. 

Antwort im Allris

Pflichtwidriges Verhalten leitender Angestellter

leitendeAngestellte

Anfrage:

Gemäß § 8 Hauptsatzung der Stadt Leipzig fällt die Ernennung, Einstellung, Beförderung/Höhergruppierung und Entlassung von leitenden Bediensteten in die Zuständigkeit der Ratsversammlung.

Wir fragen hierzu an:

1. Welches Verfahren geht der Entlassung eines leitenden Bediensteten voraus?

2. Erfüllen
a) die erhebliche Fehleinschätzung von Bedarfen,
b) die Nichterfüllung von gesetzlichen Pflichtaufgaben und
c) die hohe Zahl von Klagen im Bereich der Zuständigkeit des Amtes
den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens eines leitenden Angestellten?

3. Welche Kosten (Abfindung, Gerichtskosten, etc.) kommen auf die Stadt Leipzig im Falle der Entlassung eines leitenden Bediensteten zu?

Anfrage im Allris

Antwort:

Frage 1: Welches Verfahren geht der Entlassung eines leitenden Bediensteten voraus?

Zunächst ist es Angelegenheit der Dienststelle, arbeits-/dienstrechtliche Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. „Nur“ wenn es um eine Kündigung bzw. Entfernung aus dem Dienst geht, ist nach der Hauptsatzung der Stadtrat in letzter Instanz zu beteiligen.

Soweit Anhaltspunkte vorliegen, dass Bedienstete ihre dienstlichen Pflichten verletzen, wird dem nachgegangen. Diesbezügliche Festlegungen hat der Oberbürgermeister in verschiedenen Anweisungen getroffen (Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung; Dienstanweisung zum Verfahren bei Ermahnung/Abmahnung). Zunächst erfolgt immer eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts, die die Erhebung und Würdigung aller belastenden und entlastenden Tatsachen und Beweise und u. a. auch eine Anhörung der/des Betroffenen umfasst.

Wird im Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten festgestellt, die so schwerwiegend ist, dass sie zu einer Kündigung berechtigt, wird das entsprechende Verfahren eingeleitet. In Abhängigkeit von der Art der Kündigung (ordentliche oder außerordentliche Kündigung) und der Person der/des Beschäftigten ist gegebenenfalls der Personalrat zu beteiligen. Liegen die formalen und materiellen Voraussetzungen für eine Kündigung vor, wird die Zustimmung des Stadtrates gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Hauptsatzung eingeholt und der Beschluss nachfolgend durch die Verwaltung umgesetzt.

Soweit es sich um eine Beamtin/einen Beamten handelt, richtet sich die Beendigung des Beamtenverhältnisses streng nach gesetzlichen Vorgaben. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die in ihren Auswirkungen der Kündigung einer/eines Angestellten vergleichbar ist, ist die schwerste Disziplinarmaßnahme und kann nur vom Verwaltungsgericht verhängt werden. Bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein Dienstvergehen leitet der Oberbürgermeister als Dienstvorgesetzter ein Disziplinarverfahren ein. Wird im Ergebnis ein Dienstvergehen festgestellt, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt, muss Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht (Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Dresden) erhoben werden. Die Klageerhebung unterliegt der Mitbestimmung des Personalrates. Erkennt das Gericht auf eine Entfernung aus dem Dienst, so endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.

Frage 2: Erfüllen a.die erhebliche Fehleinschätzung von Bedarfen, b.die Nichterfüllung von gesetzlichen Pflichtaufgaben und c.die hohe Zahl von Klagen im Bereich der Zuständigkeit des Amtes den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens eines leitenden Angestellten?

Inwieweit Sachverhalte ein pflichtwidriges Fehlverhalten im arbeitsrechtlichen Sinn bzw. ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Dienstvergehen darstellen, kann nur aufgrund einer detaillierten Einzelfallprüfung geklärt werden, die alle hierfür maßgeblichen Umstände erfasst und berücksichtigt.

Anhand der unter 2. a) bis c) aufgeführten Sachverhalte ist eine solche Beurteilung nicht möglich. Insbesondere wäre zu prüfen, inwiefern die/der leitende Bedienstete tatsächlich für diese Sachverhalte verantwortlich zu machen ist und gegen welche arbeitsvertraglichen/ dienstlichen Pflichten er in welchem Umfang schuldhaft verstoßen hat. Es kann durchaus den Fall geben, dass zwar Pflichtverletzungen passieren, für diese jedoch ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorliegt. Auch entlastende Sachverhalte für die/den leitende/-n Bedienstete/-n wären zu prüfen.

Frage 3: Welche Kosten (Abfindung, Gerichtskosten, etc.) kommen auf die Stadt Leipzig im Falle der Entlassung eines leitenden Bediensteten zu?

Es kann nicht pauschal gesagt werden, welche Kosten bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines leitenden Bediensteten auf die Stadt Leipzig zukommen. Nicht in jedem Fall entstehen der Stadt Leipzig Kosten in Form von Gerichtskosten und Abfindung. Dies hängt vom Fort- und Ausgang des Verfahrens ab. So kommt es darauf an, ob der leitende Bedienstete gegen seine Kündigung Rechtsmittel in Form einer Kündigungsschutzklage einlegt. Die Höhe von Gerichtskosten hängt z. B. vom Streitwert und dieser wiederum vom Bruttolohn des gekündigten leitenden Bediensteten ab. Entsprechendes gilt für die Entstehung von Kosten in Form einer Abfindung. Es gibt verschiedene Rechtsgründe, wonach der leitende Bedienstete Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung haben kann und in welcher Höhe. Auch dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Im Fall eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, bei dem seitens des Verwaltungsgerichts auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird, trägt der Beamte/die Beamtin die Kosten des Verfahrens i. d. R. vollständig.

Antwort im Allris

Stadt Leipzig vs. Connewitz

Grafitti

Anfrage:

Seit einiger Zeit wechseln sich die Stadt Leipzig und Sprayer damit ab, die offiziell zur Besprühung freigegebene Graffiti-Fläche am Streetballplatz Connewitz aus unterschiedlichen Motiven heraus zu gestalten. Sprayer bringen den Schriftzug “no cops” an und die Ordnungsbehördenmitarbeiter überdecken ihn einfarbig.

Wir fragen hierzu:

  1. Wie steht es derzeit bzw. wer liegt aktuell vorn, d.h. wessen Werk zeichnet aktuell das Bild der streitgegenständlichen Wandfläche?
  2. Wie oft ist eine weitere Übermalung des Schriftzugs durch die Stadt geplant?
  3. Welchen Tatbestand erfüllt die Aussage “no cops”, der zur konsequenten Übermalung führt?
  4. Welche Kosten sind für die bisherigen Übermalungen bezifferbar?
  5. Wie viele und welche (Aufgabenbereich) Mitarbeiter und ggf. externe Dienstleister sind in der Bearbeitungskette zwischen Sichtung des Schriftzugs, dessen Übermalung und Sichtung des erneut angebrachten Schriftzugs involviert?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Prof. Dr. Fabian:

Sehr geehrter Herr Kollege Bonew! Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte!

Zur Frage 1.

Mit Stand 18. Oktober 2018 ist an der Streetball-Anlage am Connewitzer Kreuz kein Schriftzug „No Cops“ vorhanden.

Zur Frage 2.

Heute kann keine Auskunft gegeben werden, wie oft der Schriftzug überstrichen werden soll.

Zur Frage 3.

Der Schriftzug „No Cops“ stellt – so wurde mir gesagt – den strafrechtlichen Tatbestand der Sachbeschädigung dar.

Zur Frage 4.

Der Schriftzug auf der Betonwand an der Streetball-Anlage ist im Jahr 2017 fünfmal im Wert von 1.920,95 Euro und im Jahr 2018, Stand: 16.10.2018, fünfmal im Wert von 1.636,25 Euro überstrichen worden.

Zur Frage 5.

In der Stadtverwaltung sind jeweils ein Mitarbeiter im Amt für Stadtgrün und Gewässer als Verwalter der Fachliegenschaft sowie im Ordnungsamt mit der Beauftragung eines externen Dienstleisters beschäftigt, was aber nur geringe Anteile ihrer Arbeitszeit und ihrer sonstigen Aufgaben ausmacht.

Stadträtin Gabelmann (Freibeuter):

Sie sagten, der Schriftzug „No Cops“ stelle eine Sachbeschädigung dar. Wäre „Gänseblümchen sind schön“ auch eine, oder dürfte man das dort dranschreiben?

Bürgermeister Prof. Dr. Fabian:

Das muss ich noch mal prüfen, Frau Gabelmann.

Auswirkungen der politischen Situation auf den Wirtschaftsstandort Leipzig

Auswirkungen der politischen Situation auf den Wirtschaftsstandort Leipzig

Anfrage:

Eine Agentur hat sich als Dienstleister aus der Kampagne für die Invest Region Leipzig GmbH zurückgezogen. Sie begründet das damit, dass der Standort Sachsen trotz anhaltender rassistischer Auseinandersetzungen sowie ausbleibender geeigneter politischer Maßnahmen stark positiv emotionalisiert werden solle.

Wir fragen in diesem Zuge an:

  1. Wie viele Firmen haben sich schon vorher aus politischen und/oder gesellschaftlichen Gründen aus Projekten der Stadt Leipzig zurückgezogen?
  2. Welchen Umgang pflegt man mit derlei Sorgen? Welche Maßnahmen werden ergriffen?
  3. Welcher Schaden lässt sich für den Wirtschaftsstandort Leipzig in Bezug auf solche Problematiken beziffern bzw. beschreiben?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wie viele Firmen haben sich schon vorher aus politischen und/oder gesellschaftlichen Gründen aus Projekten der Stadt Leipzig zurückgezogen?

Der Stadt Leipzig, der Industrie- und Handelskammer (IHK), der Handwerkskammer (HWK) und der Invest Region Leipzig (IRL) sind keine Fälle von Rück- oder Wegzügen von Unternehmen aus politischen und/oder gesellschaftlichen Gründen bekannt.

2. Welchen Umgang pflegt man mit derlei Sorgen? Welche Maßnahmen werden ergriffen?

Die IRL steht in dieser wichtigen Frage im engen Austausch mit der Wirtschaftsförderung Sachsen und anderen Wirtschaftsförderungs-Institutionen. Das gemeinsame Ziel ist es, die Diskussion im In- und Ausland zu versachlichen bzw. auf eine faktenbasierte wirtschaftliche Ebene zu stellen. Dabei liegt der Fokus darauf, gemeinsame strategische Ansätze für die Vermarktung des Wirtschaftsstandortes Sachsen und einen Gegenpol zur teils sehr negativen Berichterstattung in den nationalen und internationalen Medien zu entwickeln. Um Ableitungen für die vertriebsunterstützenden Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen zu treffen und daraus entsprechende Botschaften für den Wirtschaftsstandort Leipzig abzuleiten, findet eine regelmäßige Marktbeobachtung in Bezug auf die jeweils kommunizierten Inhalte statt.

Die Stadtverwaltung selbst wird – ähnlich wie nach den Vorkommnissen 2015 in Dresden -zurückhaltend sachlich reagieren und über ihr bereits bestehendes Engagement für ein weltoffenes Leipzig u. a. der Fachstelle für Extremismus und Gewaltprävention die Diskussion positiv unterstützen.

3. Welcher Schaden lässt sich für den Wirtschaftsstandort Leipzig in Bezug auf solche Problematiken beziffern bzw. beschreiben?

Derzeit sind keine konkreten Auswirkungen für den Wirtschaftsstandort Leipzig in Bezug auf solche Problematiken bekannt. Mögliche Schäden sind deshalb kaum zu beziffern. Unstrittig ist jedoch, dass Vorkommnisse wie die in Chemnitz  nachteilig für den Wirtschaftsstandort Sachsen und damit auch für den Standort Leipzig sein können. Tatsache ist, dass aufgrund des demografischen Wandels und des zunehmenden Fachkräftemangels Unternehmen in Sachsen und Leipzig zukünftig  bei der Suche nach Arbeitskräften verstärkt auf Zuwanderung angewiesen sein werden. Nur ein weltoffenes Klima kann diesen Prozess erleichtern und unterstützen.

Leider berichten einzelne, international ausgerichtete Unternehmen, dass die Entwicklungen von Geschäftspartnern in Gesprächen thematisiert werden. Einem möglichen Imageschaden gilt es deshalb frühzeitig mit allen geeigneten Mitteln zu begegnen.

Antwort im Allris

Kündigung der Kinderbetreuung durch die Stadt Leipzig nach Wohnortwechsel

Kündigung der Kinderbetreuung durch die Stadt Leipzig nach Wohnortwechsel

Anfrage:

Seit Mai 2018 enthält die Benutzerregelung für Kindertagesstätten der Stadt Leipzig folgenden Passus: „Bei Wohnortwechsel des zu betreuenden Kindes außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Stadt Leipzig ist die Stadt Leipzig berechtigt, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten nach Wohnortwechsel den Betreuungsvertrag mit den Personensorgeberechtigten schriftlich zu kündigen.“

  1. In wie vielen Fällen hat die Stadt Leipzig seit Mai 2018 von ihrem Kündigungsrecht nach Wohnortwechsel Gebrauch gemacht?
  2. Wie ist vor diesem Hintergrund die Aussage zu verstehen, wonach die Kinder nach Wohnortwechsel in der Regel auf dem Betreuungsplatz der Stadt Leipzig verbleiben? (siehe Antwort auf Frage 1 der Anfrage VI-F-06173)
  3. Verbleiben umgezogene Kinder auf dem Betreuungsplatz in Leipzig, obwohl die neue Gemeinde freie Betreuungskapazitäten hat?
  4. Welche Kriterien führen dazu, dass ein Kind, deren Eltern den Wohnsitz außerhalb Leipzigs verlagern, den Betreuungsplatz in Leipzig behält?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Prof. Dr. Fabian:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Stadträtinnen und Stadträte!

Zur Frage 1.

Vom Kündigungsrecht wurde in keinem Fall Gebrauch gemacht.

Zur Frage 2.

Die Kinder verbleiben auf dem Betreuungsplatz, wenn die Eltern das wünschen. Der Passus eröffnet lediglich die rechtliche Möglichkeit.

Zur Frage 3.

Es wird nicht geprüft, ob die neue Gemeinde freie Plätze hat.

Zur Frage 4.

Ein Kind kann seinen Betreuungsplatz behalten, wenn die Eltern wünschen, dass ihr Kind in der bisherigen Kita verbleibt.

Fallzahlen im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes

Fallzahlen im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes

Anfrage:

Die Fragen beziehen sich auf die Beantwortung der Anfrage VI-F-06172 „Auswirkungen der Aufstockung des Stadtordnungsdienstes“ der Fraktion Freibeuter:

  1. Wie haben sich die Fallzahlen bußgeldrelevanter Tatbestände im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes entwickelt?
  2. Wie hat sich die Zahl der die im Außendienst erfassten Tatbestände weiterbearbeitenden Mitarbeiter im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 entwickelt? Bitte um Gegenüberstellung von Fallzahlen, VZÄ lt. Stellenplan, VZÄ-Besetzung und Ausfallzeiten in VZÄ und analog der Tabelle in der Antwort zu Frage 4 in Anfrage VI-F-06172.
  3. (siehe Antwort auf Frage 2 und 4 der Anfrage VI-F-06172):
    (a) Ist es richtig, dass ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung softwareseitig nicht die Einstellungsgründe (wie bspw. Verjährung) differenzieren und bei Abschluss des Falles dokumentieren kann?
    (b) Welche Gründe führen zum Eintreten der Verjährung, wenn sie nicht personeller Art sind?
    (c) Warum wird dennoch angeführt, dass 2.000 Fallbearbeitungen je Sachbearbeiter nicht überschritten werden sollen, um den Eintritt der Verjährung wegen Zeitverfall zu verhindern?
  4. (siehe Antwort auf Frage 4 der Anfrage VI-F-06172): Welche Maßnahmen ergreift der Oberbürgermeister kurzfristig, um der seit 2016 anhaltenden Überschreitung der Fallzahlen je Sachbearbeiter entgegen zu wirken. Welche Maßnahmen sind langfristig geplant?

Anfrage im Allris

Antwort:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Fragestellung widersprüchlich ist, da ausdrücklich Bezug auf die Auswirkungen der Aufstockung des Stadtordnungsdienstes in der Bußgeldsachbearbeitung genommen wird. Feststellungen zu den nunmehr ergänzend nachgefragten Verkehrsordnungswidrigkeiten treffen im kommunalen Bereich jedoch die Mitarbeiter/innen der Abteilung Verkehrsüberwachung. Zudem gestalten sich die Abläufe und der Aufwand in der Sachbearbeitung bei Verkehrs- bzw. allgemeinen Ordnungswidrigkeiten unterschiedlich. Insofern ist eine gesonderte Betrachtung beider Aufgabenbereiche angezeigt.

Im Folgenden werden – ergänzend zu der bereits am 16.08.2018 erfolgten Darstellung der Situation hinsichtlich der Bearbeitung allgemeiner Ordnungswidrigkeiten – Angaben für das Sachgebiet Verkehrsordnungswidrigkeiten gemacht.

Frage 1: Wie haben sich die Fallzahlen bußgeldrelevanter Tatbestände im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes entwickelt?

Jahr 2015 2016 2017 1. Hj 2018
Fallzahl 449.537 485.850 479.956 241.983

Tabelle: Fallzahlentwicklung – Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Angaben umfassen alle Tatbestände des ruhenden und des fließenden Verkehrs sowie Unfälle. Hinsichtlich der Feststellung beinhalten sie alle Anzeigen der kommunalen Verkehrsüberwachung, des Polizeivollzugsdienstes, anderer Ämter und Behörden sowie Privatanzeigen.

Jahr 2015 2016 2017 >HJ 2018
Fallzahl 11.577 13.400 12.556 7.235

Tabelle: Fallzahlentwicklung – Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

Frage 2: Wie hat sich die Zahl der die im Außendienst erfassten Tatbestände weiterverarbeitenden Mitarbeiter im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 entwickelt? Bitte um Fallzahlen, VZÄ lt. Stellenplan, VZÄ-Besetzung und Ausfallzeiten in VZÄ und analog der Tabelle in der Antwort zu Frage 4 in der Anfrage VI-F-06172.

Jahr 2015 2016 2017 1. Hj 2018
Fallzahlen 449.537 485.850 479.956 241.983
VZÄ lt. Stellenplan mit SGL 33,25 33,25 31,25* 31,25
VZÄ-Besetzung lt. Stellenplan 33,25 33,195 31,2 30,25
Ausfallzeiten in VZÄ 3,87 3,41 3,91 4,40
IST-Besetzung in VZÄ 29,38 29,785 27,29 25,58

Tabelle: Stellenbesetzung – SG Verkehrsordnungswidrigkeiten
* Korrektur um 2,0 VZÄ

Jahr 2015 2016 2017 1. Hj. 2018
Fallzahlen 11.577 13.400 12.556 7.235
VZÄ lt. Stellenplan mit SGL 7,0 7,0 8,0 9,0 *
VZÄ-Besetzung lt. Stellenplan 7,0 7,0 7,0 9,0
Ausfallzeiten in VZÄ 1,9 0,9 0,6 0,5
IST-Besetzung in VZÄ 5,1 6,1 6,4 8,5

Tabelle: Stellenbesetzung – SG Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
* Einrichtung einer bis zum 31.12.2018 befristeten Stelle durch Verlagerung innerhalb des Ordnungsamtes

Frage 3:  a. Ist es richtig, dass ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung softwareseitig nicht die Einstellungsgründe (wie bspw. Verjährung) differenzieren und bei Abschluss des Falles dokumentieren kann?

Alle angezeigten Ordnungswidrigkeiten werden in das Bearbeitungsverfahren Saar-OWi eingepflegt, bearbeitet und in diesem Verfahren zu einem Abschluss gebracht. Im Einstellungsfall werden die Gründe – nach bestimmten Fallgruppen differenziert –  dokumentiert. Einer dieser Einstellungsgründe ist die eingetretene Verfolgungsverjährung. Eine tiefergehende statistische Auswertung der dafür ursächlichen Faktoren erfolgt aber nicht. Dies wäre nicht eindeutig einem Faktor zuordenbar und zudem mit erheblichem manuellen Aufwand verbunden.

Frage 3:  b. Welche Gründe führen zum Eintreten der Verjährung, wenn sie nicht personeller Art sind?

Verjährungsgründe können sein:

  • zu späte Anzeige der Ordnungswidrigkeit gegenüber der Verfolgungsbehörde
  • fehlende Mitwirkung des Betroffenen bzw. der Zeugen
  • Betroffener kann nicht ermittelt werden
  • ergebnislose/ langwierige Aufenthaltsermittlungen
  • Verjährung bei Gericht oder Staatsanwaltschaft
  • Abgabe des Verfahren von der Staatsanwaltschaft an die Bußgeldbehörde ohne Abgabeverfügung nach § 43 OWiG
  • durch Überlastung/ Personalausfall bedingter Zeitverzug in der Fallbearbeitung bei anderen beteiligten Ämtern und Behörden
  • Zustellungsmängel

u. a.

Da sich oft mehrere Gründe überschneiden bzw. gleichzeitig vorliegen, macht es keinen Sinn, dies statistisch differenziert zu erfassen.

Frage 3:  c. Warum wird dennoch angeführt, dass 2.000 Fallbearbeitungen je Sachbearbeiter nicht überschritten werden sollen, um den Eintritt der Verjährung wegen Zeitverfall zu verhindern?

Treten hinsichtlich der o. g. Einstellungsgründe keine signifikanten Abweichungen von den jahrelangen Erfahrungswerten ein, so ist ein Ansteigen der Einstellungsquote ein Indikator dafür, dass die Leistungsgrenze des vorhandenen Personals erreicht bzw. überschritten ist und eine Überlastungssituation vorliegt.

Eine dauerhafte Überschreitung der jährlich zu bearbeitenden Fallzahl pro VZÄ von

  • mehr als 2.000 Vorgängen bei allgemeinen Ordnungswidrigkeiten
  • mehr als 14.000 Vorgängen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

führt zu einer Dauerbelastung, die nicht mehr kompensiert werden kann, was wiederum zu einer qualitätsgeminderten Bearbeitung (mit nachteiligen Rechtsfolgen für die Stadt Leipzig), Einnahmeverlusten oder eben zum Anstieg verjährter Fälle führt. Die o. g. Angaben sind Standards und bereits Maximalwerte.

Bearbeitungsrückstände der Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde sind in der Tat ein häufiger Grund, aus dem Fälle verjähren. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten wurde ein Standard von 14.000 Fällen pro Mitarbeiter von externen Gutachtern ermittelt.

Jahr 2015 2016 2017 1. Hj 2018
Fallzahlen 449.537 485.850 479.956 241.983
VZÄ lt. Stellenplan ohne SGL 32,25 31,75 30,25 30,25
Fälle pro VZÄ lt. Stellenplan 13.939 15.302 15.867 15.999*

Tabelle: Fallzahl pro VZÄ – Verkehrsordnungswidrigkeiten
* Hochrechnung anhand Halbjahr

Jahr 2015 2016 2017 1. Hj 2018
Fallzahlen 11.577 13.400 12.556 7.235
VZÄ lt. Stellenplan ohne SGL 6,0 6,0 7,0 8,0
Fälle pro VZÄ lt. Stellenplan** 2.104 2.436 1.931 2.000*

Tabelle: Fallzahl pro VZÄ – Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
* Hochrechnung anhand Halbjahr
**eine Stelle nur zu 0,5 VZÄ mit Fallbearbeitung befasst (lt. Stellenbeschreibung)

Hinsichtlich der Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist ersichtlich, dass die Werte bereits bei Zugrundelegung der VZÄ lt. Stellenplan seit 2016 weit über dem ermittelten Standard liegen. Die tatsächliche Anzahl der Fälle, die ein Mitarbeiter bearbeiten muss, liegt – bezieht man nicht besetzte Stellen und Stellenanteile sowie Ausfallzeiten durch Arbeitsunfähigkeit ein – weit höher.

Trotz ständiger Überprüfung der Arbeitsabläufe und -organisation bezüglich möglicher Optimierungspotenziale hat diese Situation dauerhaft hohe Arbeitsrückstände zur Folge. Auch die Anfälligkeit für Fehler in der Bearbeitung steigt.

Frage 4: (siehe Antwort auf Frage 4 der Anfrage VI-F-06172): Welche Maßnahmen ergreift der Oberbürgermeister kurzfristig, um der seit 2016 anhaltenden Überschreitung der Fallzahlen je Sachbearbeiter entgegen zu wirken. Welche Maßnahmen sind langfristig geplant?

Kurzfristig wurde – vorerst befristet bis zum 31.12.2018 – eine Stelle (1,0 VZÄ) innerhalb des Amtes zugunsten der Bearbeitung von allgemeinen Ordnungswidrigkeiten gewandelt.

Langfristig wurde im HH-Plan 2019/2020 eine weitere Stelle für die Bearbeitung von allgemeinen Ordnungswidrigkeiten vorgesehen, wozu sowohl aus der weiterhin steigenden Fallzahlentwicklung als auch der Aufstockung des Stadtordnungsdienstes eine entsprechende Notwendigkeit abzuleiten ist. Eine weitere Stelle wird dem Bereich Erzwingungshaften/ Ersatzmaßnahmen zugeführt, wo sich seit Jahren die Fallzahlen auf einem hohen (Verdreifachung) Niveau manifestiert haben.

Antwort im Allris

Auswirkungen der Aufstockung des Stadtordnungsdienstes

Auswirkungen der Aufstockung des Stadtordnungsdienstes

Anfrage:

Angesichts des anhaltenden Bevölkerungswachstums, der Ausweitung der Einsatzzeiten des Stadtordnungsdienstes auf wochentags 24 Uhr und das Wochenende, der Aufstockung des Personals beim Stadtordnungsdienst verbunden mit zusätzlichen Kontrollgängen, insbesondere bei Veranstaltungen in Stadion und Arena, ist mit einem erhöhten Aufkommen an bußgeldrelevanten Tatbeständen / Ordnungswidrigkeiten zu rechnen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie haben sich die Fallzahlen bußgeldrelevanter Tatbestände / Ordnungswidrigkeiten im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 entwickelt?
  2. Wie viele Fälle sind nach drei Monaten in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 verjährt?
  3. Auf welche Höhe summieren sich die angesichts Verjährung entgangenen Bußgelder in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018?
  4. Wie hat sich die Zahl der die im Außendienst erfassten Tatbestände weiterbearbeitenden Mitarbeiter im Ordnungsamt (Allgemeine Ordnungswidrigkeiten vs. Verkehrsordnungswidrigkeiten) im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018  entwickelt? Bitte um Gegenüberstellung von Stellenplan und tatsächlicher Stellenbesetzung unter Berücksichtigung dauerhaft krankheitsbedingter Ausfälle.

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Anfrage lässt die Annahme erkennen, dass der Stadtordnungsdienst neben Verstößen zu allgemeinen Ordnungswidrigkeiten auch überwiegend Anzeigen zu Parkverstößen im ruhenden Verkehr aufnimmt und zur abschließenden Bearbeitung weiterleitet.

Letzteres wird jedoch vorrangig und hauptsächlich von den Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeitern der Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes aufgrund bestehender Aufgabenübertragung wahrgenommen. Insofern kann in der Beantwortung der Fragen 1 bis 4 lediglich auf Anzeigen zu allgemeinen Ordnungswidrigkeiten Bezug genommen werden.

1. Wie haben sich die Fallzahlen bußgeldrelevanter Tatbestände / Ordnungswidrigkeiten im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 entwickelt?

Fallzahlentwicklung
Jahr 2015 2016 2017
  1. HJ 2018
Fallzahl 11.577 13.400 12.556 7.235

Die Fallzahlen wiederspiegeln neben den Anzeigen des Stadtordnungsdienstes auch erstattete Anzeigen des Polizeivollzugsdienstes, der Fachämter und anderer Institutionen sowie Privatanzeigen. Eine konkrete Auswertung nach Anzeigeerstattern ist mit dem Verarbeitungsprogramm der Stadtverwaltung nicht realisierbar.

2. Wie viele Fälle sind nach drei Monaten in den Jahren 2015, 2016,2017 und 1. Halbjahr 2018 verjährt?

Die Frage kann nicht explizit beantwortet werden. Es liegen keine statistischen Auswertungen zu Einstellungen wegen Verjährung vor.

Tritt Verjährung ein, erfolgt eine Einstellung des Verfahrens. Einstellungsgründe können jedoch vielfältig sein.

Einstellungsquoten
Jahr 2015 2016 2017 HJ 2018
Einstellungsquote

im Durchschnitt in %

30,9

 

23,1 20,5 31,7

Das Eintreten der Verjährung ist ausdrücklich nicht auf die jeweils bestehende Personalsituation zurückzuführen, sondern kann auch aus anderen Gründen erfolgen.

3. Auf welche Höhe summieren sich die angesichts Verjährung entgangenen Bußgelder in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018?

Die Frage kann nicht beantwortet werden. Siehe zu Frage 2.

4. Wie hat sich die Zahl der die im Außendienst erfassten Tatbestände weiterverarbeitenden Mitarbeiter im Ordnungsamt (Allgemeine Ordnungs-widrigkeiten vs. Verkehrsordnungswidrigkeiten) im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 entwickelt? Bitte um Gegenüberstellung von Stellenplan und tatsächlicher Besetzung unter Berücksichtigung dauerhaft krankheitsbedingter Ausfälle.

Planstellen
Jahr 2015 2016 2017 1. HJ 2018
Fallzahlen 11.577 13.400 12.556 7.235
VZÄ lt. Stellenplan* 7 7 8 8
VZÄ-Besetzung 7 7 8 8
Ausfallzeiten in VZÄ 1,9 0,9 0,6 0,5

*einschließlich Sachgebietsleiterin

Derzeit werden die umzusetzenden Mehrbedarfe an Personal im Bereich des Stadtordnungsdienstes noch nicht durch erhöhte Fallzahlen wirksam. Bereits seit 2016 werden ca. 2.300 Fälle pro Sachbearbeiter bearbeitet. Jedoch sollten 2.000 Fallbearbeitungen pro Sachbearbeiter im Jahr nicht dauerhaft überschritten werden um Mängel an Qualität zu vermeiden, eine zeitnahe Bearbeitung zu sichern und den Eintritt der Verjährung wegen Zeitverfall zu verhindern.

Antwort im Allris

Anspruch auf einen Krippen- und Kitaplatz in der Stadt Leipzig nach Umzug ins Leipziger Umland

Anspruch auf einen Krippen- und Kitaplatz in der Stadt Leipzig nach Umzug ins Leipziger Umland

Anfrage:

Eltern, deren Kinder eine Krippe oder Kindertageseinrichtung in Leipzig besuchen, haben der Leitung der Einrichtung einen Wohnsitzwechsel anzuzeigen. Bei anhaltender Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Stadt Leipzig besteht bei vielen Eltern weiterhin der Wunsch, den Betreuungsplatz in der Leipziger Einrichtung zu behalten.

Hierzu fragen wir:

  1. Wie ist die Rechtslage bei Anzeige eines Wohnsitzwechsels in das Leipziger Umland?
  2. Wie viele Plätze (jeweils im Krippen- und Kitabereich) sind nach wie vor durch Kinder belegt, die inzwischen einen Wohnsitz außerhalb der Stadt Leipzig haben?
  3. Wie viele Krippen- und Kitaplätze davon werden durch die Kommunen des Leipziger Umlandes in der Stadt Leipzig finanziert?
  4. Welche Auswirkungen hat der in Frage 3 angeführte Umstand auf die Belegungssituation in Krippen- und Kindertagesstätten der Stadt Leipzig vor dem Hintergund, dass nach wie vor nicht allen Leipziger Kindern ein Betreuungsplatz bereit gestellt werden kann?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wie ist die Rechtslage bei Anzeige eines Wohnsitzwechsels in das Leipziger Umland?

Mit dem Wohnsitzwechsel erfolgt ein Zuständigkeitswechsel. Der Anspruch des Kindes auf einen Betreuungsplatz richtet sich gegen die neue Wohnortgemeinde. In der Regel verbleiben die Kinder jedoch auf dem Betreuungsplatz.

2. Wie viele Plätze (jeweils im Krippen- und Kitabereich) sind nach wie vor durch Kinder belegt, die inzwischen einen Wohnsitz außerhalb der Stadt Leipzig haben?

Mit Stand 31.07.2018 werden Kinder aus Umlandgemeinden in der Stadt Leipzig in Einrichtungen der Freien Träger und der Kommune wie folgt betreut:

Betreuungsart Kommune freie Träger Gesamt
Krippe 8 69 77
Tagespflege 2 7 9
Kindergarten 39 211 250
Gesamt 49 287 336

5 der in kommunalen Kitas betreuten Krippenkinder und 21 der Kindergartenkinder wohnen in Franken- heim oder Lindennaundorf, die Ortsteile der Stadt Markranstädt sind. Grundlage für deren Betreuung ist eine Vereinbarung der Stadt Leipzig aus dem Jahr 2000 mit der Stadt Markranstädt zur Eingemeindung von Bienitz/Rückmarsdorf. Darin übernahm die Stadt Leipzig die bereits bestehende vertragliche Regelung, dass Kinder aus Frankenheim und Lindennaundorf in der Kita Spatzennest in Rückmarsdorf betreut werden können.

3. Wie viele Krippen- und Kitaplätze davon werden durch die Kommunen des Leipziger Umlandes in der Stadt Leipzig finanziert?

Für die 336 in Leipzig betreuten Kinder aus Fremdgemeinden wird gemäß § 17 Abs. 3 SächsKitaG der festgeschriebene Gemeindeanteil durch die Wohnortgemeinde erstattet.

4. Welche Auswirkungen hat der in Frage 3 angeführte Umstand auf die Belegungssituation in Krippen- und Kindertagesstätten der Stadt Leipzig vor dem Hintergrund, dass nach wie vor nicht allen Leipziger Kindern ein Betreuungsplatz bereitgestellt werden kann?

Zum 31.07.2018 wurden 336 Kinder aus Umlandgemeinden in Leipzig betreut. 497 Leipziger Kinder sind in Kindertagesstätten im Umland untergebracht. Derzeit entlastet also das Umland das Leipzger Kita-Netz um 161 Betreuungsplätze.

Antwort im Allris

Zweiter Rettungsweg und Straßenbegleitgrün

Zweiter Rettungsweg und Straßenbegleitgrün

Anfrage:

Im Zusammenhang mit Bau- und Sanierungsmaßnahmen von Immobilien bemängelt die Feuerwehr immer wieder die mangelnde Nutzbarkeit des zweiten Rettungsweges (Fenster). Aufgrund des unzureichenden Baumbeschnitts von Straßenbegleitgrün können Hubrettungswagen nicht angeleitert und Personen nicht über das Fenster gerettet werden. Hierzu fragen wir:

  1. Sind dem Oberbürgermeister die Auswirkungen ausbleibenden Baumbeschnitts von Straßenbegleitgrün auf die Rettung über den 2. Rettungsweg bekannt?
  2. Sieht die Stadt Leipzig Gefährdungen von Personen im Zusammenhang mit dem ausbleibenden Baumbeschnitt von Straßenbegleitgrün?
  3. Was unternimmt die Stadtverwaltung, um der mangelnden Nutzbarkeit des 2. Rettungsweges entgegen zu wirken?

 

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Rosenthal:

Kurze Erläuterung zum Sachverhalt: Grundsätzlich sind bei Bau- und Sanierungsarbeiten an Immobilien regelmäßig Baugenehmigungen erforderlich. Im Rahmen der Erteilung von Baugenehmigungen hat der Nachweis der Gewährleistung des zweiten Rettungsweges durch den Gebäudeeigentümer respektive Bauantragsteller zu erfolgen. Hierzu hat das Sächsische Staatsministerium des Innern in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 21.06.2017 die Rechtslage konkretisiert. Ich möchte sie hier nur ansatzweise zitieren.

Bei Neubauten und genehmigungspflichtigen Umbauten besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers, den zweiten Rettungsweg im öffentlichen Raum über Leitern der Feuerwehr zu führen. Bestehende Bäume sind dabei aus Umweltgründen und zum Schutz öffentlichen Eigentums zu erhalten. Wenn jedoch ein Gebäude mit gültiger Baugenehmigung besteht, nach der der zweite Rettungsweg im öffentlichen Bereich akzeptiert wurde, muss diese Möglichkeit auch dauerhaft fortbestehen; sogenannter Bestandsschutz des Gebäudes.

Neben der wohl am einfachsten zu realisierenden und kostengünstigsten Möglichkeit über die Rettungsgeräte der Feuerwehr vom öffentlichen Straßenraum aus bestehen hierfür noch andere Möglichkeiten wie Spindeltreppen an der rückwärtigen Fassade oder Sicherheitstreppenhäuser. Die Sächsische Bauordnung sieht jedoch keinen Vorrang einer bestimmten Lösungsmöglichkeit. Grundsätzlich ist der Baurechtszustand von Gebäuden auch im Hinblick auf die Rettungswegesituation vom Amt für Bauordnung und Denkmalpflege zu beurteilen. Bei der Durchsetzung baurechtskonformer Zustände ist in Bezug zum Rettungsweg im Bereich von Straßenbegleitgrün zu klären, ob zu dieser Option ein Rechtsanspruch des Gebäudeeigentümers besteht.

Jetzt zur ersten Frage.

Die Auswirkungen, die für die Rettungswege entstehen würden, wenn eine fachgerechte Pflege im Straßenraum nicht erfolgt, sind der Stadtverwaltung bekannt.

Zur zweiten Frage.

In der Stadt Leipzig werden keine bestehenden Gefährdungen durch unterbliebene Schnittmaßnahmen gesehen. Sofern hier Beeinträchtigungen festzustellen sind, werden durch das ABD Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Abstimmung mit dem ASG sowie der Branddirektion geprüft und bei Erfordernis eingeleitet.

Zur dritten Frage.

Es können keine pauschalen Maßnahmen benannt werden. Die Maßnahmen können je nach Einzelfall im Verantwortungsbereich der Stadt selbst oder im Verantwortungsbereich des Gebäudeeigentümers zu regeln sein.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Herr Bürgermeister Rosenthal, vielen Dank für die Antwort. – Ich lese Ihnen einmal beispielhaft aus einem Brandschutzprotokoll zu einer Begehung eines Bestandsgebäudes vor, in dem die Feuerwehr Folgendes vermerkt hat: Aufgrund der Baumbepflanzung rechtsseitig, also straßenseitig, kann der zweite Rettungsweg am Dachgeschoss bzw. zweiten und dritten Obergeschoss nicht mit Hubrettungsfahrzeug angeleitert werden. Keine Sicherstellung. Stadt Leipzig, Branddirektion Meine Nachfrage beim Prüfingenieur daraufhin hat ergeben, dass er das nicht zum ersten Mal erlebt hat. Sie aber sagen, Ihnen seien solche Probleme nicht bekannt. Sehen Sie hier einen Widerspruch zwischen Ihren Ausführungen und dem hier konkret zitierten Protokoll?

Bürgermeister Rosenthal:

Nein, da sehe ich keinen Widerspruch. Wichtig ist, dass die Branddirektion gelegentlich beauftragt wird, zu prüfen, ob bestimmte Fenster als zweiter Rettungsweg nutzbar sind. Wenn dabei festgestellt wird, dass der zweite Rettungsweg nicht gewährleistet werden kann, sind Maßnahmen einzuleiten. Das wird dann mit dem Amt für Bauordnung und Denkmalpflege und dem ASW sofort gelöst.