Auswirkungen der temporären Mehrwertsteuersenkung auf Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften der Stadt Leipzig

Anfrage:

Ab dem 1. Juli 2020 bis Jahresende gilt in Deutschland ein verminderter Mehrwertsteuersatz.

Hierzu fragen wir an:

  1. In welchen Bereichen geben die Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften der Stadt Leipzig die Mehrwertsteuersenkung nicht an die Endkunden weiter? Eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Produkte und Dienstleistungen wird erbeten.
  2. Aus welchen Gründen?
  3. Welche Kosten entstehen durch die Anpassung dort, wo der verminderte Mehrwertsteuersatz an die Kunden weitergegeben wird?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Beteiligungsgesellschaften

2. Eigenbetriebe

  • Eigenbetriebe in fachlicher Zuständigkeit Dez. III
    • Stadtreinigung Leipzig:
      • zu 1.
        • Weitergabe erfolgt in allen Bereichen
          • im Betrieb gewerblicher Art – direkt über den vorübergehend niedrigeren Steuersatz
          • m Hoheitsbereich – indirekt über Gebührennachkalkulation
      • zu 2. entfällt
      • zu 3.
        • Kosten für Anpassung der Softwarepakete (ELO, Navision), die die Mehrwertsteuersätze betreffen, sofern sie nicht in Wartungsverträgen enthalten sind.
        • interne Kosten (Personalaufwand)
        • Genaue Beträge können derzeit noch nicht genannt werden.
  • Eigenbetriebe in fachlicher Zuständigkeit Dez. IV
    • Gewandhaus zu Leipzig
      • Das Gewandhaus wendet bei Rechnungsstellungen für den Leistungszeitraum 01.  Juli bis 31. Dezember 2020 die neuen Steuersätze an. Damit gibt es die Mehrwertsteuersenkung an die Endkunden (u.a. Mieter, Sponsoren) weiter. Konzertdarbietungen sind gemäß § 4 Nr. 20 UStG von der Umsatzsteuer befreit. In der Beziehung zum Kartenkäufer hat die Frage mithin keine Relevanz.
    • Oper Leipzig
      • zu 1.  Für die Fälle, für die Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer vereinbart sind, werden die neuen Steuersätze in Ansatz gebracht (z.B. Pachtverträge). Bislang liegt bei den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen nur zu den Gästewohnungen eine Regelung vor, dort gibt der Eigenbetrieb die Umsatzsteuer nicht weiter, sondern behält den Endpreis bei. Für andere umsatzsteuerpflichtige Umsätze liegen noch keine Anträge der Fachabteilungen zur Preisgestaltung vor.  Weitere Festlegungen hat die Oper bisher nicht getroffen.
      • zu 2. Grund für die Nichtweitergabe der Umsatzsteuerersparnisersparnis bei den Gästewohnungen ist die genehmigte neue Preiskalkulation. Die sich aus der  Umsatzsteuerreduzierung ergebenden Effekte für Kunden / Besucher der Oper  schätzt der Eigenbetrieb aufgrund des aktuellen und voraussichtlich bis Ende des Jahres 2020 weiterhin stark eingeschränkten Spielbetriebs als gering ein.
      • zu 3.  Zu den Kosten kann die Oper derzeit keine Aussage machen, es dürfte sich im  wesentlichen um Arbeitszeit der mit der Anpassung befassten Mitarbeiter handeln,  da die Oper angabegemäß einen Großteil der Systeme selbst einrichtet.
    • Schauspiel Leipzig
      • zu 1. und 2. Das Schauspiel Leipzig ist entsprechend § 4 Nr. 20 UStG von der Umsatzsteuer für kulturelle Leistungen befreit und somit auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.  Für Leistungen, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen, wird die  reduzierte Mehrwertsteuer an die Kunden weiter gegeben. Das kann z.B. im Vermietungsbereich auftreten.
      • zu 3.   Die Anpassung der Steuersätze ist in den Systemen, z. B. Buchhaltung oder  Kartenverkauf, zu hinterlegen. Die Systeme können durch die Mitarbeiter direkt gepflegt werden, damit treten kaum zusätzliche Kosten auf. Der Zeitaufwand der von den Mitarbeitern dafür benötigt wird, kann derzeit nicht genau beziffert  werden.
    • Theater der Jungen Welt
      • zu 1., 2. und 3. Im Theater der Jungen Welt wird die Steuerabsenkung komplett an den Endkunden weitergegeben.
    • Musikschule „Johann Sebastian Bach“
      • zu 1.  Bei der Musikschule werden lediglich Leihentgelte für Musikinstrumente mit Mehrwertsteuer berechnet. Diese werden an die Kunden weiter gegeben.
      • zu 2.  entfällt
      • zu 3. Kosten entstehen hauptsächlich durch die Umprogrammierung im Musikschulverwaltungsprogramm. Da die Abrechnung nach Stundensatz erfolgt, sind die Kosten aktuell noch nicht einschätzbar; derzeit geht der Eigenbetrieb pauschal von ca. 1 TEUR aus. Hinzu kommt das Porto für den Versand der geänderten Rechnungen von ca. 200 EUR (447 Leihinstrumente * 0,44 EUR Versand).  Ob für die Umstellung in der Finanzbuchhaltung auch noch Kosten anfallen, wird sich erst bei möglichen Problemen im Rahmen des Rechnungsimports aus dem Musikschulverwaltungsprogramm zeigen.
  • Eigenbetriebe in fachlicher Zuständigkeit Dez. V
    • Städtisches Klinikum „St. Georg“
      • Nicht zutreffend, Mehrwertsteuer auf die abrechenbaren Leistungen wird nicht erhoben.
    • Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe
      • zu 1. und 2.  Der SEB erbringt weitgehend Leistungen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Nur Leistungen, die dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sind, unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Dies betrifft im SEB die Essenproduktion, soweit sie nicht den stationär oder heilpädagogischen Bereich umfassen – betrifft somit Beschäftigte und Regel-/Integrationskinder in den Kitas. Hier gelten stabile Preise seit August 2018, im August 2020 wäre die nächste reguläre Preiserhöhung in Folge von Tarifveränderungen/Veränderungen der Einkaufspreise erfolgt. Bedingt durch die Umsatzsteuersonderregelung wird es keine Preiserhöhung August 2020 geben. Der Eigenbetrieb behält den aktuellen Essenpreis (Frühstück, Mittag, Vesper für 4,55 € brutto) bei) und erhöht zum 01.01.2021 um die dann erfolgende Umsatzsteuererhöhung – damit liegt der SEB unterhalb der eigentlich bestehenden Kostenerhöhungen. Darüber werden die Eltern entsprechend informiert. Eine reguläre Preisveränderung erfolgt dann erst im August 2021.
      • zu 3. entfällt
    • Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe
      • Nicht zutreffend, der VKKJ erhebt keine Umsatz-/Mehrwertsteuer auf seine Leistungen.
  • Eigenbetriebe in fachlicher Zuständigkeit Dez. VII
    • Kommunaler Eigenbetrieb Leipzig / Engelsdorf
      • Nicht zutreffend, der Eigenbetrieb stellt keine Rechnungen.

Kindertagesbetreuung in Leipzig

Anfrage:

Bis Ende des Jahres 2020 stellt der Oberbürgermeister allen Kindern bis 3 Jahren einen Kitaplatz in Aussicht. Der Zeithorizont für eine “Vollbetreuung” wurde mehrfach innerhalb des Jahres 2020 verschoben. Hierzu fragen wir an:

1. Bis wann haben alle suchenden Eltern für ihre Kinder einen Betreuungsplatz in ihrer Wunschkita?

Zur Verkürzung weiter Wege durch Tausch von Kitaplätzen hat der Stadtrat eine Kitaplatztauschbörse beschlossen, die bereits für Ende Januar 2020 angekündigt war.

2. Wann geht die bereits für Ende Januar 2020 in Aussicht gestellte Kitaplatztauschbörse auf www.meinkitaplatz-leipzig.de an den Start?

3. Welche Probleme verhindern den Launch der Kitaplatztauschbörse?

Laut Vitako Aktuell (Ausgabe 02/2020) hat die Lecos GmbH ein Modul zur Vertretungsregelung im Fortbildungs-. Urlaubs oder Krankheitsfall von Tagespflegepersonen bereits erfolgreich in das KIVAN-Verwaltungsportal integriert.

4. Warum werden beide Anwendungen nicht gleichzeitig integriert? Warum bereitet die Einrichtung eines Vertretungssystems für die Tagespflege scheinbar weniger technische Probleme?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Bis wann haben alle suchenden Eltern für ihre Kinder einen Betreuungsplatz in ihrer Wunschkita?

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kapazitäten in Kitas und Tagespflege zum Jahresende 2020 ausreichen werden, um den Bedarf an Betreuungsplätzen für die Kinder bis Schuleintritt zu decken. Eltern können im Kitaportal bei der Anmeldung bis zu fünf Einrichtungen ihrer Wahl angeben. Auch bei einem weiteren Ausbau des Betreuungsangebotes wird es nicht in jedem Fall möglich sein, einen Platz in einer Wunschkita zu erhalten. Ziel ist eine wohnortnahe Betreuung.

2. Wann geht die bereits für Ende Januar 2020 in Aussicht gestellte Kitaplatztauschbörse auf www.meinkitaplatz-leipzig.de an den Start?

Nach derzeitigem Stand soll eine Freischaltung der Kitaplatztauschbörse noch in diesem Jahr erfolgen.

3. Welche Probleme verhindern den Launch der Kitaplatztauschbörse?

Die geplante Freischaltung zum Ende 1./Anfang 2. Quartal 2020 konnte aufgrund technischer Probleme nicht umgesetzt werden. Der aktuelle Entwicklungsstand der Tauschbörse wurde dem Amt für Jugend, Familie und Bildung vorgestellt und in der 25. KW zum Test an das Amt übergeben. Die Tauschbörse ist programmbedingt jedoch an die überarbeitete Variante des Elternportals geknüpft. Dieses neue Variante läuft bisher nicht fehlerfrei, sodass der Test nicht vollzogen werden konnte. Der Hersteller ist darüber informiert.

4.  Warum werden beide Anwendungen nicht gleichzeitig integriert? Warum bereitet die Einrichtung eines Vertretungssystems für die Tagespflege scheinbar weniger technische Probleme?

Das Vertretungssystem und die Kitaplatz-Tauschbörse wurden unabhängig voneinander programmiert und sind hinsichtlich der Ausgestaltung und des Programmieraufwandes nicht mit einander zu vergleichen. Es ist daher üblich, dass verschiedene Funktionen versetzt verfügbar geschaltet werden.

Antwort im Allris

Beteiligung von Wohnungsmarktakteuren an den Genehmigungskriterien in Gebieten mit Sozialer Erhaltungssatzung

Anfrage:

Bei der Erarbeitung der für die Genehmigungspraxis geltenden Genehmigungskriterien in Gebieten mit Sozialer Erhaltungssatzung sind Ende 2019/Anfang 2020 die Leipziger Wohnungsmarktakteure beteiligt worden.

Hierzu fragen wir an:

  1. Zu welchem Ergebnis kamen die Abstimmungen mit den beteiligten Wohnungsmarktakteure jeweils?
  2. Welche Kritikpunkte haben die Beteiligten jeweils vorgetragen?
  3. Inwiefern fanden die vorgetragenen Kritikpunkte bei der Erarbeitung der Genehmigungskriterien Berücksichtigung?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Anfrage wurde mündlich in der Ratsversammlung zum 17.06.2020 beantwortet.

Bürgermeisterin Dubrau: “Kommen wir noch einmal zu den Fragen Erhaltungssatzung, und zwar konkret zur Beteiligung von Wohnungsmarktakteuren an den Genehmigungskriterien in den Gebieten mit sozialer Erhaltungssatzung.

Zu Frage 1: Neben den Gutachten, die wir natürlich in Auftrag gegeben haben, waren auch die Hinweise aus den Beratungen mit den Leipziger Wohnungsmarktakteuren oder den Teilnehmern aus dem Bündnis bezahlbares Wohnen für die endgültige Aufstellung des Kriterienkataloges des Leipziger Wohn- und Ausstattungsstandards für die Gebiete mit Sozialer Erhaltungssatzung in einem logischerweise rechtlichen Abwägungsprozess bis hin zur Vorlage Genehmigungskriterien für Gebiete mit Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 der Stadt Leipzig eine wichtige Quelle.

Am 30. April wurde das Bündnis für bezahlbares Wohnen dann über diese Kriterien noch einmal informiert, es gab eine lange Diskussion dazu, und am Ende wurde durch die Teilnehmer des Bündnisses der Vorgehensweise zugestimmt. Der Oberbürgermeister hat dann in seiner Dienstberatung am 05.05.20 die Vorlage beschlossen. Zusätzlich wurde ein Kurzübersicht – eine sogenannte Shortlist – der Genehmigungskriterien als Orientierungsrahmen erstellt und an die Wohnungsmarktakteure im Ergebnis der Gespräche auch übergeben.

Exemplarisch benannt sind im Ergebnis der Gespräche mit den Wohnungsmarktakteuren – und natürlich vorher festgestellt aufgrund der Gutachten – Aufzüge nur nach Einzelprüfung möglich. Das ist immer so ein Thema: Auf der einen Seite wirken sie natürlich sehr stark mieterhöhend, aber auf der anderen Seite sind sie im Sinne des gerechten Ausbaus für alle Mieter sehr wichtig.

Erstbalkone sind in Abhängigkeit von ihrer baulichen Gegebenheit möglich. Etwa die Größenordnung zwischen vier und fünf Quadratmeter sind da die Normalität. Zweitbalkone sind nicht möglich. Genehmigt wird als Grundausstattung eine Dusche oder Badewanne entsprechend der Sächsischen Bauordnung. Nicht genehmigt wird eine höherwertige Bad- und Küchenausstattung. Dazwischen erfolgt jeweils eine Einzelprüfung.
Fußbodenheizungen sind mit Einzelfallprüfung gegebenenfalls notwendig; ich denke, in Erdgeschossen beispielsweise mit Massivdecken.

Grundrissänderungen sind zur Herstellung funktionierender Wohnungen – also zum Beispiel, wenn ein Erstbad eingebaut wird – notwendig und insofern auch möglich. Die Herstellung eines durchschnittlichen zeitgemäßen Ausstattungsstandes ist möglich, auch die Anpassung an die Mindestanforderungen der Energiesparverordnung ist logischerweise möglich. Andererseits ist die Schaffung einer besonders hochwertigen Wohnungsausstattung nicht möglich.

Zur Frage 2: Das ist jetzt relativ ausführlich. Ich würde einfach ein paar Punkte aussuchen, weil wir ansonsten – glaube ich – mit der Zeit nicht hinkommen. Wir haben einige Fragestellungen und Hinweise aufgeschrieben, und ich kann Sie darüber informieren.

Beispielsweise: Ist der Kriterienkatalog rechtsverbindlich? – Nein, der Kriterienkatalog ist eine Handlungsanweisung für die Verwaltung und ein Orientierungsrahmen für die Antragsteller*innen. Es handelt sich nicht um eine vollständige Aufzählung der Genehmigungstatbestände, es bleibt immer eine Einzelfallprüfung, ob ein Vorhaben sich negativ auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Satzungsgebiet auswirkt.

Nächste Frage: Wann liegt ein allgemein üblicher Standard von Wohnräumen vor? Der allgemein übliche Standard in Leipzig ist in der Regel gegeben, wenn hinsichtlich Bauausführung und Ausstattung die Mindestanforderungen erfüllt sind – logisch – und die Wohnbedürfe breiter Schichten der Bevölkerung nicht überschritten sind. Ein allgemein üblicher Standard von Wohnräumen liegt erst dann vor, wenn deutlich mehr als die Hälfte der Wohnung über eine entsprechende Ausstattung und Merkmale zu diesem Standard verfügt.
Wie wird genehmigt? – Jedes Vorhaben im Einzelfall; ein einheitliches Prüfverfahren wird unter Anwendung eines Prüfschemas und durch Ein
zelfallbesprechung in einer Projektkonferenz – also es schauen immer mehrere darauf – des AWS gewährleistet.

Weitere Fragen: Kann bei Maßnahmen, für die grundsätzlich keine Genehmigung erteilt wird, eine entsprechende Öffnungsklausel vorangehen? Laut Baugesetzbuch kann die Gemeinde nicht auf Vorweggenehmigungen durch Allgemeinverfügung auf bestimmte Arten und Maßnahmen zurückgreifen, da eine entsprechende Rechtsgrundlage im städtebaulichen Erhaltungsrecht nicht enthalten ist. Vielmehr gilt: Jeder Genehmigungsantrag ist gesondert zu prüfen.

Es gäbe dann noch ganz viele Punkte, aber ich würde sagen, wir hatten es Ihnen ja auch schriftlich gegeben. Dann würde ich das hier an der Stelle beenden, und wenn noch Fragen sind, diese Fragen beantworten.”

Oberbürgermeister Jung:Es gibt Nachfragen. – Herr Morlok.”

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Frau Dubrau, Sie haben dargelegt, welche Fragen bezüglich der Kriterien an Sie herangetragen wurden. Vielen Dank dafür. Das war aber nicht die Frage.

Die Frage war gewesen, welche Kritikpunkte in den Beratungen, die Sie durchgeführt haben, von den jeweiligen Akteuren vorgetragen wurden. Dazu haben Sie noch nichts ausgeführt. Die Frage war gewesen: Was hat man kritisiert? Was ist zu streng, was ist zu lax? Diese Punkte waren eigentlich das Begehr der Fragen.”

Bürgermeisterin Dubrau: “Natürlich wurde teilweise kritisiert, dass doch ein Aufzug normaler Standard ist und keine Prüfung erfolgen sollte. Natürlich wurde gesagt, zwei Balkone sind auch ganz schön. Es gab Themen wie: „Es wäre doch gut, in einem Badezimmer sowohl eine Dusche als auch eine Badewanne zu errichten; denn wenn die Familie noch kleine Kinder hat, ist die Wanne schöner, wenn man dann älter wird, ist die Dusche schöner“.

Wechselsprechanlagen mit Video sind ein großes Thema gewesen in den Gesprächen. Wir haben aber endgültig in der Veranstaltung Bündnis zum Wohnen eine gemeinsame Einstellung gefunden, warum bestimmte Dinge gerade in diesen Gebieten – das sind ja, in Anführungsstrichen, „nur“ 12 Prozent der Wohnungen, die sich in diesen Gebieten befinden – dann doch auf dem niedrigeren Level, so, wie die Erhaltungssatzung das fordert, bleiben, und nicht in diesen Hochstandard hineingehen sollen.”

Betreuungsschlüssel während Corona-Beschränkungen

Anfrage:

Mit der Wiedereinsetzung des Rechtsanspruches der Kinderbetreuung sowie der Wiederöffnung von Schulen (und damit Horten) greifen verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten in Kitas und Horten.

Hierzu fragen wir:

  1. In welchem Umfang wird in den Einrichtungen der Betreuungsschlüssel gewährleistet?
  2. Sofern der Betreuungsschlüssel nicht oder nicht vollumfänglich gewährleistet wird oder werden kann:
    1. Wie stellt sich die Situation in den Leipziger Einrichtungen dar?
    2. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird der Betreuungsschlüssel nicht eingehalten? Bis wann ist diese rechtliche Grundlage gültig?
  3. In welchem Umfang hält die Stadt Leipzig als öffentliche Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe die Mehrbelastung für das Betreuungspersonal für so relevant, dass es zu einem erhöhten krankheitsbedingten Personalausfall kommt?

Anfrage im Allris

Antwort:

  1. In welchem Umfang wird in den Einrichtungen der Betreuungsschlüssel gewährleistet?

Der Betreuungsschlüssel nach SächsKitaG § 12 wird in den Einrichtungen eingehalten. Der Betreuungsschlüssel laut SächsKitaG bezieht sich nicht auf eine einzelne Gruppe innerhalb der Einrichtung, sondern auf die gesamte Einrichtung. Stehen Personal oder Räumlichkeiten, beispielsweise krankheitsbedingt, nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Betrieb der Einrichtung insbesondere durch Verringerung der Betreuungszeiten vorübergehend eingeschränkt werden.

  1. Sofern der Betreuungsschlüssel nicht oder nicht vollumfänglich gewährleistet wird oder werden kann:

    a) Wie stellt sich die Situation in den Leipziger Einrichtungen dar?

In 42 von 52 kommunalen Einrichtungen wurden die Öffnungszeiten, je nach personellen und räumlichen Gegebenheiten, angepasst.

b) Auf welcher rechtlichen Grundlage wird der Betreuungsschlüssel nicht eingehalten?   Bis wann ist diese rechtliche Grundlage gültig?

Der Betreuungsschlüssel nach SächsKitaG § 12 wird in den Einrichtungen eingehalten.

  1. In welchem Umfang hält die Stadt Leipzig als öffentliche Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe die Mehrbelastung für das Betreuungspersonal für so relevant, dass es zu einem erhöhten krankheitsbedingten Personalausfall kommt?

Der aktuelle Krankenstand in den kommunalen Einrichtungen unterscheidet sich nicht von dem während des uneingeschränkten Regelbetriebs.

Antwort im Allris

Bewerbung um Wohnungen bei der LWB

Anfrage:

Laut ihrer Unternehmenshomepage heißt die Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH (LWB) Menschen „aller Herren Länder“ willkommen. Ferner unterstützt sie soziale Projekte, die sich für Toleranz und Integration einsetzen.

§1 AGG fordert von allen Einrichtungen, Benachteiligungen aus Gründen ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion, Weltanschauung, des Alters und der sexueller Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Hierzu fragen wir:

  1. Ist es richtig, dass Mietinteressenten, deren Aufenthaltstitel eine Gültigkeit von unter einem Jahr hat, bei Interesse an der Anmietung einer Wohnung der LWB einen Bürgen benötigen?
  2. Wie lauten die Regularien der LWB bezüglich der Vermietung an Ausländer mit einem zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel?
  3. Für den Fall von Sonderregelungen für den oben beschriebenen Personenkreis: Aus welchen Gründen wurden diese eingeführt?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Anfrage wird mit einer Zuarbeit der LWB beantwortet.

1. Ist es richtig, dass Mietinteressenten, deren Aufenthaltstitel eine Gültigkeit von unter einem Jahr hat, bei Interesse an der Anmietung einer Wohnung der LWB einen Bürgen benötigen?

Nein, dass ist nicht richtig.

2. Wie lauten die Regularien der LWB bezüglich der Vermietung an Ausländer mit einem zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel?

Die LWB verfolgt bisher möglichst den Abschluss langlaufender Mietverträge, um häufigere Mieterwechsel und längere Leerstandszeiten zu vermeiden, die zu wirtschaftlichen Schäden führen können. Eine Vermietung erfolgt deshalb in der Regel an Interessenten, die einen befristeten Aufenthaltstitel größer als ein Jahr haben.

Interessieren sich Personen mit einem kürzeren Aufenthaltstitel als einem Jahr für die Anmietung einer Wohnung bei der LWB, ist diese bestrebt, anderweitige Optionen zu vermitteln. So informiert die LWB über die Versorgung in zentralen Unterkünften und benennt – soweit möglich – Ansprechpartner. In Einzelfällen kann es zu Absprachen zwischen der Stadt und der LWB kommen, wenn seitens der Stadt besondere Gefährdungslagen gesehen werden. Soweit ein solcher Fall vorliegt UND entsprechender Wohnraum zur Verfügung steht, kann es dann eine Einzelfalllösung auch für Interessenten mit einem Aufenthaltstitel unter einem Jahr Gültigkeitsdauer geben.

Personen, die einen Aufenthaltstitel größer gleich einem Jahr besitzen und kein eigenes Einkommen haben, können sich bei der LWB als Interessenten für eine Wohnung registrieren lassen (so genanntes Listenverfahren). Die Wohnungsanfragen werden entsprechend eingehender zeitlicher Registrierung, die systemisch hinterlegt wird, und Wohnraumbedarf abgearbeitet.

3. Für den Fall von Sonderregelungen für den oben beschriebenen Personenkreis: Aus welchen Gründen wurden diese eingeführt?

Das als so genanntes Listenverfahren bezeichnete Vermietungsverfahren wurde im ersten Quartal 2017 als Maßnahme zur Korruptionsprävention eingeführt. Diese Vorgehensweise stellt grundsätzlich sicher, dass eine strukturierte und transparente Bearbeitung der Mietinteressenten erfolgt, der Prozess angemessene Korruptionspräventionsmaßnahmen enthält und mit den allgemeinen Compliance-Grundsätzen vereinbar ist.

Das Verfahren kommt im Ergebnis der “Sonderuntersuchung zu Vorwürfen auf Involvierung von Mitarbeitern der LWB in so genannte Schwarzmaklergeschäfte” zum Zwecke der Korruptionsprävention – und in diesem Sinne auch zum Schutz der Mitarbeiter der LWB gegen unberechtigte Vorwürfe – zur Anwendung.

Antwort im Allris

Kameras im öffentlichen Raum nach Einführung der DSGVO

Anfrage:

In der Ratsversammlung am 29. April 2020 wurde der Antrag der Freibeuter “Kameras der Stadt Leipzig im öffentlichen Raum” (VII-A-00544-NF-02) beschlossen. Der Beschluss sieht vor, Kameras der Stadt Leipzig im öffentlichen Raum im Themenstadtplan Leipzig einzusehen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wurden durch die Stadtverwaltung nach dem 25. Mai 2018 Kameras, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung bedürfen, in Betrieb genommen?
  2. Wenn ja, liegen für diese Anlagen die Datenschutz-Folgenabschätzungen vor?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Fragen der Anfrage werden zusammen wie folgt beantwortet:

Durch die Stadtverwaltung wurden seit dem 25.05.2018 keine Kameras in Betrieb genommen, welche einer Datenschutz-Folgeabschätzung bedürft hätten.

Nachrichtlich wird darüber hinaus auf folgende neue Videoüberwachung (Inbetriebnahme seit dem 25.05.2018) hingewiesen:

  • Oper Leipzig: Fahrrad-/PKW-Stellplätze im Bereich Bühneneingang Goethestr. (öffentlich zugängliches Betriebsgelände)
  • Gewandhaus: Südarkaden (Fahrradstellplätze, öffentlich zugängliches Betriebsgelände)
  • Amt für Jugend, Familie und Bildung: Gebäude (Fassade), Außenzaun Oberschule Paunsdorf (Zum Wäldchen 4, 04329 Leipzig, außerhalb der Öffnungszeiten/der öffentlichen Zugänglichkeit, temporär mit 2 Videotürmen)
  • Im Stadtarchiv und an einer Zufahrtsschranke des Eigenbetriebs Stadtreinigung (Geithainer Str. 60) bestehen vor dem 25.05.2018 vorhandene Videoüberwachungen fort, wurden aber geringfügig geändert (z. B. Umsetzung).

Nur für Videoüberwachungen, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen führen, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen. In diesem Kontext ist eine DSFA bei der systematischen umfangreichen (weiträumigen, Erwägungsgrund 91 DSGVO) Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche gem. Art. 35 Abs. 3 Buchst. c DSGVO obligatorisch. (Anm. zur Orientierung: Im Hinblick auf die Weiträumigkeit liegt gem. der Blacklist des Bayrischen Landesbeauftragten für den Datenschutz eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (gem. Art. 35 Abs. 3 Buchst. c DSGVO) bei einer durchgängigen Videoüberwachung des öffentlichen Personennahverkehrs in Großstädten vor.)

Die neu eingeführten Überwachungen sind lokal begrenzt, zeitlich befristet (soweit eine Aufzeichnung erfolgt), teilweise zeitlich beschränkt (AfJFB) und betreffen eine geringe Bandbreite von Daten, die sich auf betroffene Personen beziehen. Höchstpersönliche Daten werden nicht verarbeitet. Es werden keine Datensätze zusammengeführt oder abgeglichen. Es erfolgt keine innovative Nutzung oder Anwendung neuer Technologien bzw. organisatorischer Lösungen. Durch die Videoüberwachung werden die betroffenen Personen nicht an der Ausübung ihrer Rechte oder der Nutzung einer Dienstleistung bzw. der Durchführung von Verträgen gehindert.

Damit besteht voraussichtlich kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen und keine Verpflichtung zur Durchführung einer DSFA.

Antwort im Allris

Schreiben des Oberbürgermeisters an Leipziger im Alter von 60plus

Anfrage:

Vor dem Hintergrund der Coronakrise hat sich der Oberbürgermeister in einem Schreiben im März 2020 an die Leipzigerinnen und Leipziger im Alter von ab 60 Jahren gewandt. Die Schreiben erreichten jeden Bewohner eines Haushalts ab 60 Jahre, so dass einem Haushalt teilweise mehrere Schreiben zugingen. Der Absender erweckt den Eindruck, davon auszugehen, die Empfänger würden sich nicht regelmäßig medial über den Verlauf der Coronakrise informieren und wären nicht in der Lage, sich selbstbestimmt mit dem Verhaltenskodex zur Vermeidung der Gefährdung Anderer zu beschäftigen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie viele Schreiben hat die Stadtverwaltung insgesamt verschickt?
  2. Welche Kosten sind der Stadtverwaltung je Schreiben und in Summe entstanden?
  3. Welche Resonanz erhielt der Oberbürgermeister auf das Schreiben?
  4. Kann der Oberbürgermeister im Nachhinein nachvollziehen, dass die Empfänger den Inhalt als anmaßend empfunden haben könnten?

Anfrage im Allris

Antwort:

1: Wie viele Schreiben hat die Stadtverwaltung insgesamt verschickt:

Es erfolgten insgesamt 130.000 Sendungen.

2: Welche Kosten sind der Stadtverwaltung je Schreiben und in Summe entstanden?

Die Gesamtsumme der Portogebühren betrug 67 T€.

3: Welche Resonanz erhielt der Oberbürgermeister auf das Schreiben?

Die Erforderlichkeit des Schreibens als Präventionsmaßnahme wurde im Verwaltungsstab unter anderem mit Vertretern des Klinikums St. Georg, des Universitätsklinikums und des Herzzentrums Leipzig erörtert und bestätigt.

Die inhaltliche Erarbeitung erfolgte durch das verantwortliche Gesundheitsamt.

Die unmittelbaren Reaktionen auf das Schreiben sind unterschiedlich. Zum Teil empfanden die Empfängerinnen und Empfänger den Inhalt als anmaßend und belehrend, zum Teil wurden die Hinweise als konstruktiv und wertschätzend empfunden.

4: Kann der Oberbürgermeister im Nachhinein nachvollziehen, dass die Empfänger den Inhalt als anmaßend empfunden haben könnten?

Die Maßnahme wird unverändert als zu diesem Zeitpunkt sinnvoll bewertet.

Antwort im Allris

Gesellschafterweisungen zur Umsetzung von Maßnahmen des Klimanotstandes

Anfrage:

Der Oberbürgermeister hatte zugesagt, die Gesellschafterweisungen hinsichtlich der Anschaffung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf Basis fossiler Energieträger in Erfüllung des Beschlusses zur Ausrufung des Klimanotstandes (Beschlussfassung des Antrags VI-A-07961 in der Ratsversammlung am 30.10.2020) zügig umzusetzen.

Hierzu fragen wir an:

  1. Hat der Oberbürgermeister alle Gesellschafterweisungen umgesetzt?
  2. Wenn ja, welche sind bereits ergangen?
  3. Wenn nein, welche sind noch offen? Bis wann werden diese umgesetzt sein?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Anfrage wurde mündlich in der Ratsversammlung zum 29.04.2020 beantwortet.

Oberbürgermeister Jung: “Herr Morlok bzw. die Freibeuter-Fraktion fragt im Zusammenhang mit dem Beschluss Klimanotstand zu etwaigen Gesellschafterweisungen.

Ich habe bisher keine Gesellschafterweisungen ausgesprochen. Durch coronaindizierte Aufgaben bin ich in der Tat in den letzten Wochen kaum zu etwas Anderem gekommen. Das gebe ich unumwunden zu. Wir haben fast nur Krisenstab und damit verbundene operative Umsetzungen gemacht.

Ich habe aber selbstverständlich damals im Zusammenhang mit dem Beschluss im Stadtrat die Unternehmen angeschrieben und Stellungnahmen abgefordert. In den Antworten, die wir ausgewertet haben, begrüßen die angeschriebenen Unternehmen das grundsätzliche Anliegen des Stadtrates, haben jedoch auch auf Schwierigkeiten hingewiesen, die mit einer sofortigen Umsetzung für die Tätigkeit verbunden wären. Für einzelne Unternehmen, die im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen, können zum Beispiel durchaus auch erheblich nachteilige Auswirkungen resultieren. Im Einzelnen kann ich das gerne noch einmal im Verwaltungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung. Ausführen. Einige wesentliche Rückmeldungen kann man aber nachfolgend zusammenfassen.

Zum Verbot der Anschaffung klimaschädlicher Fahrzeuge: Fahrzeuge mit alternativem Antrieb sind teilweise am Markt nicht verfügbar, wie Sie wissen – Lkw, Transporter, Spezialfahrzeuge. Reine Elektrofahrzeuge besitzen teilweise noch nicht die für den wirtschaftlichen Einsatz erforderlichen Leistungsmerkmale. Dennoch gibt es auch hier Bemühungen, die Flotte entsprechend der Zielvorgabe zu verändern und Schritt für Schritt umzurüsten. Wir haben auch Rückmeldungen zum Beschluss „Verbot von Dienstreisen mit klimaschädlichen Verkehrsmitteln“. Das wird selbstverständlich im Rahmen der Verantwortung der Unternehmen umgesetzt, aber teilweise ist es, wie Sie wissen, nicht immer möglich – Stichwort GPEC- Beteiligung in Polen oder auch in anderen Zusammenhängen. Alternative COz- Kompensationsmaßnahmen werden jedoch sicherlich Schritt für Schritt umgesetzt.

Angesichts der erhaltenen Rückmeldungen und um die vorrangige Sicherstellung der Aufgabenerfüllung nicht zu gefährden, habe ich, wie gesagt, noch keine Weisungen erteilt. Die Unternehmen sind aber aufgefordert, die Vorgaben des Stadtratsbeschlusses bestmöglich umzusetzen und im Verwaltungsausschuss dann dazu auch zu berichten. Im Zuge der Umsetzung der Eigentümerziele gibt es auf jeden Fall, Herr Morlok, ab drittem Quartal im Verwaltungsausschuss einzelne Ausführungen.

Ich werde selbstverständlich im Ergebnis der erst noch zu diskutierenden Sofortmaßnahmen und notwendigen Beschlüsse dann auch Gesellschafterweisungen aussprechen, sofern das notwendig sein sollte. Bis jetzt scheint das nicht notwendig zu sein.

Vielleicht so als Zwischeninformation. — Herzlichen Dank.”

Verkauf des Grundstücks im Umfeld des Stadions an RB Leipzig und Errichtung eines Parkhauses

Anfrage:

Nach Aussage von RB-Leipzig-Geschäftsführer Mintzlaff (BILD vom 28.2.2020) wurde zwischen der Stadt und RB “sehr lange über einen Verkauf verhandelt”. Nach seiner Aussage wurde im Rahmen der Verhandlungen erklärt: “wir verkaufen das Grundstück unter gewissen Bedingungen” und “im Dezember 2019 sogar der Verkehrswert des Kaufgrundstücks genannt“. Entgegen bisheriger Verlautbarungen ist jüngst bekannt geworden, dass der Oberbürgermeister im Stadtrat keine Mehrheit mehr für einen Verkauf des Grundstücks am Stadion und die Errichtung eines Parkhauses sieht.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Entsprechen die vorgenannten Aussagen von Herrn Mintzlaff nach der pflichtgemäßen Überprüfung der Vorgänge in der Stadtverwaltung der Wahrheit?

1.1  Gab es mündliche oder schriftliche Zusagen (durch wen) im Zuge des Stadionverkaufes gegenüber dem Kaufinteressenten, dass dieser oder eine mit ihm verbundene juristische Person weitere Flächen im Umfeld von der Stadt Leipzig durch Kauf erwerben kann oder wurde ihm (durch wen) eine Verkaufsbereitschaft signalisiert? Wenn ja, welche Flurstücke betrifft dies?

1.2  In welchem Zeitraum und letztmals wann ist durch welche Person(en) aus der Stadtverwaltung Leipzig oder durch welchen beauftragten Dritten gegenüber RB Leipzig oder einer verbundenen oder beauftragten juristischen oder natürlichen Person über den Verkauf von Flächen verhandelt worden. Wieviele Treffen hat es diesbezüglich gegeben? Wurde in diesem Zusammenhang auch ein Verkehrswert mitgeteilt? Wenn ja, wie hoch war dieser? (letzte Frage ggf. nichtöffentlich beantworten)

  1. Erachtet die Verwaltung einen Verkauf des Grundstücks und die Errichtung des Parkhauses am Stadion vor dem Hintergrund der Fußball-Europameisterschaft 2024 und der Einrichtung eines Sportmuseums für sinnvoll?
  2. Wie wird der Oberbürgermeister persönlich in der Frage des Verkaufs des Grundstücks im Umfeld des RB-Stadions und der Errichtung des Parkhauses abstimmen?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Welche Zusagen gegenüber RB Leipzig hat es seit Beginn der Verhandlungen zum Kauf des Stadions durch die RB Leipzig GmbH gegeben?

Vorliegend gab es keine konkreten Veräußerungszusagen der Stadt Leipzig gegenüber RB Leipzig. Dies ist allein schon aus diesem Grunde nicht möglich, da der Stadtrat das zuständige Entscheidungsgremium hinsichtlich der Vornahme eines solchen Grundstücksgeschäfts ist. Hierüber wird jeder potentielle Investor durch die Stadt Leipzig in Kenntnis gesetzt, insoweit auch RB Leipzig.

Fachlich-inhaltlich gab es die Zusage an RB Leipzig, Zug um Zug die Sanierung des Schwimmstadiongebäudes/Errichtung des Sportmuseums mit dem Bau einer Geschäftsstelle von RB Leipzig auf der Fläche Parkplatz Arena II zu verknüpfen und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Allerdings stand und steht auch diese Zusage unter Gremienvorbehalt. Das Für und Wider eines möglichen Rechtsgeschäfts sollte im Rahmen der Gremienbefassung abgewogen werden.

RB Leipzig war und ist dieser Sachverhalt bereits aus dem Bauvorhaben „Errichtung eines Trainingszentrums am Cottaweg“ (DS-V-685/11 sowie DS-V-1152 – jeweils im Stadtrat am 02.03.2011 beschlossen) bekannt. Im Rahmen dieses Vorhabens wurde mit RB Leipzig ein Erbbaurechtsvertrag über eine Teilfläche von 87.680 m² am Grundstück Cottaweg 5 und 9 abgeschlossen.

1.1 Gab es mündliche oder schriftliche Zusagen (durch wen) im Zuge des Stadionverkaufes gegenüber dem Kaufinteressenten, dass dieser oder eine mit ihm verbundene juristische Person weitere Flächen im Umfeld von der Stadt Leipzig durch Kauf erwerben kann oder wurde ihm (durch wen) eine Verkaufsbereitschaft signalisiert? Wenn ja, welche Flurstücke betrifft dies?

Vorliegend gab es keine konkreten Veräußerungszusagen der Stadt Leipzig gegenüber RB Leipzig im Zuge des Stadionverkaufs. Zwischen der Stadt Leipzig und RB Leipzig wurde informell die Möglichkeit eines Erbbaurechtsvertrages für die Fläche Parkplatz Arena II diskutiert. Diese Gespräche sind allerdings nicht konkretisiert worden.

1.2 In welchem Zeitraum und letztmals wann ist durch welche Person(en) aus der Stadtverwaltung Leipzig oder durch welchen beauftragten Dritten gegenüber RB Leipzig oder einer verbundenen oder beauftragten juristischen oder natürlichen Person über den Verkauf von Flächen verhandelt worden. Wie viele Treffen hat es diesbezüglich gegeben? Wurde in diesem Zusammenhang auch ein Verkehrswert mitgeteilt? Wenn ja, wie hoch war dieser? (letzte Frage ggf. nichtöffentlich beantworten)

Es gab am 11.10.2019 einen gemeinsamen Termin zwischen der Stadt Leipzig und RB Leipzig auf Einladung des Bürgermeisters und Beigeordneten für Umwelt, Ordnung, Sport. Es folgten vier weitere Gesprächstermine mit RB Leipzig mit Vertretern u. a. des Liegenschaftsamtes, letztmalig am 20.02.2020. Die städtische Bewertungsstelle hat die in Rede stehende Fläche Parkplatz Arena II taxiert. Das Ergebnis wurde RB Leipzig mitgeteilt.

2. Erachtet die Verwaltung einen Verkauf des Grundstücks und die Errichtung des Parkhauses am Stadion vor dem Hintergrund der Fußball-Europameisterschaft 2024 und der Einrichtung eines Sportmuseums für sinnvoll?

Im Zuge der Bewerbung um die UEFA EURO 2024 haben alle Standortinteressenten verbindliche Aus- und Zusagen u. a. zu Stadionlage und -anbindung, -kapazität, -ausstattung und -verfügbarkeit machen müssen (siehe VI-DS-04086-DS-03 – im Stadtrat am 20.06.2018 beschlossen). Die Stadt Leipzig erhielt als einer von insgesamt zehn Bewerbern den Zuschlag.

Da die Stadt Leipzig ein erhebliches Interesse daran hat, Standort der UEFA EURO 2024 zu sein und im unter Denkmalschutz stehenden Schwimmstadiongebäude die Sammlungen des Sportmuseums öffentlich zugänglich zu machen und damit den Beschluss des Stadtrates vom 19.09.2009 (RBIV-991/07) umzusetzen, sind beide Projekte – das des potentiellen Investors und das der Stadt Leipzig – zusammenzudenken. Dieser Umstand resultiert auch aus der bekannten befristeten Verfügbarkeit der Fördermittel des Freistaates Sachsen für das Sportmuseum und dem Veranstaltungsjahr der UEFA EURO 2024.

Der zu 1. benannte Sachverhalt einschließlich Fragen eines möglichen Rechtsgeschäfts war am 05.04.2019 sowie am 25.04.2019 Gegenstand der Sitzungen des Ältestenrates. Am 07.05.2019 unterrichteten die Vertreter von RB Leipzig auf einer gemeinsamen Sondersitzung die Fachausschüsse Stadtentwicklung und Bau; Sport; Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen und Kultur über das gesamte Vorhaben. Die zum damaligen Zeitpunkt vorgesehenen Maßnahmen (Sanierung des Schwimmstadiongebäudes, Bebauung des Parkplatzes Arena II mit einer RB Geschäftsstelle und Zurverfügungstellung von Ausstellungsräumen für das Sportmuseum, einem weiteren Funktionsgebäude für den Leipziger Sport und Planungen für ein Parkhaus) wurden konkret vorgestellt.

3. Wie wird der Oberbürgermeister persönlich in der Frage des Verkaufs des Grundstücks im Umfeld des RB-Stadions und der Errichtung des Parkhauses abstimmen?

Sofern der Tagesordnungspunkt während der heutigen Sitzung des Stadtrates aufgerufen und behandelt wird, wird der Oberbürgermeister für ein Erbbaurecht an den Verein votieren.

Antwort im Allris

Beleuchtung der Kirche am Opferberg

Anfrage:

Die Fraktion Freibeuter wurde von Anwohnern in Leipzig Wahren, Opferweg, um Hilfe gebeten. Grund des Anliegens ist die Illumination der Kirche Opferberg (Sophienkirchgemeinde). Die Anwohner fühlen sich durch die Illumination belästigt und beklagen die Abwanderung der dortigen Vogelwelt seit Bestehen dieser.

Vor diesem Hintergund fragen wir:

  1. Steht diese Illumination im Zusammenhang mit dem „Lichtmasterplan für den öffentlichen Raum der Stadt Leipzig“, besonders mit Anlage 4 „Teilkonzept Lichtinszenierung“ und der dort getroffenen Festlegung „Illumination von Kirchen und Brücken ist anzustreben“?

Im Schreiben des VTA vom 01.02.2020 werden Maßnahmen benannt, allerdings wurde nur mit der Sophienkirchgemeinde Leipzig-Wahren über die Wahrnehmumg der gefundenen Lösung gesprochen. Die Vertreter der Gemeinde sind keine Anwohner und somit nicht betroffen.

  1. Wie ernst nimmt das VTA Beschwerden der BürgerInnen?
  2. Werden für Maßnahmen der Illumination (vgl. 1.) zukünftig Befragungen der Anwohner durchgeführt

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Steht die Illumination im Zusammenhang mit dem „Lichtmasterplan für den öffentlichen Raum der Stadt Leipzig“, besonders mit Anlage 4 „Teilkonzept Lichtinszenierung“ und der dort getroffenen Festlegung „Illumination von Kirchen und Brücken“ ist anzustreben?

Die Illumination der Gnadenkirche in Leipzig – Wahren wurde am 19.11.2019 in Betrieb genommen und war Bestandteil der Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Zuge der Baumaßnahme Stahmelner Straße und steht im Zusammenhang mit dem Teilkonzept Lichtinszenierung des Lichtmasterplanes.

Zu den danach möglichen zu illuminierenden Bauwerken zählen u.a. auch Kirchen außerhalb des Stadtzentrums, da es sich hierbei in der Regel um wichtige Orientierungspunkte und indentitätsstiftende Orte handelt. Das heißt aber nicht, dass alle Kirchen (und Brücken) illuminiert werden sollen. Abstimmungen dazu erfolgen im Einzelnen vom VTA mit den zuständigen Ämtern (Stadtplanungsamt, Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, Amt für Umweltschutz). Hierbei sind u.a. auch Naturschutzbelange zu überprüfen.

2. Wie ernst nimmt das VTA Beschwerden der Bürgerinnen?

Das VTA nimmt Beschwerden der Bürger sehr ernst und ist stets bemüht, einen sachbezogenen Dialog zu führen und Lösungen zu finden. Aufgrund der Beschwerde einer Bewohnerin des Opferweges wurden hier verschiedene Möglichkeiten zur Optimierung der Lichtleistung untersucht. So wurde bereits die Ausschaltzeit der Anstrahlung von 24:00 Uhr auf 23:00 Uhr herabgesetzt und es erfolgte mittels Blendfolien eine Lichtreduzierung der betroffenen Scheinwerfer.

3. Werden für Maßnahmen der Illumination (vgl. 1) zukünftig Befragungen der Anwohner durchgeführt?

Geplante Illuminationen werden zukünftig verstärkt mit den entsprechenden Fachämtern abgestimmt und auch mit betroffenen Anwohnern im Rahmen von Lichtproben geprüft

Antwort im Allris