Anfrage:
Im Verwaltungsstandpunkt VII-A-08308-VSP-01 „Transparenzsatzung für Leipzig“ teilte der Oberbürgermeister mit, dass der Gestaltungsspielraum für Regelungen in der Transparenzsatzung sehr eingeschränkt sei. In den Ausführungen zur Informationsvorlage VII-A-08308-Ifo-02 „Transparenzsatzung für Leipzig“ koppelt der Oberbürgermeister die Entscheidung zu inhaltlichen Regelungen nach beschlossener Transparenzsatzung an eine dann möglicherweise notwendige Überarbeitung der Satzung.
Wir fragen hierzu an:
- In welchem Rahmen sind die Regelungen des Sächsischen Transparenzgesetzes innerhalb der kommunalen Transparenzsatzung abwandelbar?
- In welchen Fällen und warum müsste eine sofortige Überarbeitung der Transparenzsatzung stattfinden?
- Müsste die Transparenzsatzung überarbeitet werden, wenn sich der Umfang der zu veröffentlichenden Daten ändert?
Antwort:
Zur Frage 1:
Das Sächsische Transparenzgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung, wonach die gesetzlichen Regelungen in einer kommunalen Transparenzsatzung inhaltlich abwandelbar wären. Hinsichtlich der Auslegung des Gesetzes bestehen unterschiedliche Auffassungen. Die Stadt Leipzig plädiert grundsätzlich für eine differenzierte Anwendung. Weil es diesbezüglich divergierende Ansichten zwischen Gesetzgeber und Sächsischer Datenschutz- und Transparenzbeauftragten gibt, zeigt die Stadtverwaltung mit der Informationsvorlage – VII-A-08308-Ifo-02 – Transparenzsatzung für Leipzig einen Prozess auf, welcher auch die Aufklärung dieser zum Ziel hat.
Zu den Fragen 2 & 3:
Mit der Informationsvorlage – VII-A-08308-Ifo-02 – Transparenzsatzung für Leipzig hat die Stadtverwaltung unter anderem deshalb von einem sofortigen Satzungsbeschluss abgeraten. Aussagen zu einem nicht vorhandenen Satzungsbeschluss können demnach nicht getroffen werden. In der Gesamtschau geht es um eine handhabbare Umsetzung.
Bei einer bloßen Übernahme der Regelungen des Sächsischen Transparenzgesetz würde eine Vielzahl von Dokumenten auf der Sächsischen Transparenzplattform zum vierten oder gar fünften Mal per einfachem Upload veröffentlicht, was zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Verwaltung, ohne zusätzlichen Informationsgewinn für die Öffentlichkeit führen würde.
So ist beispielsweise die Tagesordnung der Ratsversammlung bereits im elektronischen Ratsinformationssystems, zusätzlich auf leipzig.de, zusätzlich im Elektronischen Amtsblatt und zusätzlich im einfachen Amtsblatt veröffentlicht. Es erscheint kaum sinnvoll, die Tagesordnung der Ratsversammlung nochmals auf der Sächsischen Transparenzplattform zu veröffentlichen, obwohl das Sächsische Transparenzgesetz bei seiner Übernahme hierzu verpflichten würde. Diese Vielzahlveröffentlichung würde eine erhebliche Anzahl von Ratsdokumenten betreffen. Sie widerspricht auch dem Grundsatz der Datenminimierung. Die Stadtverwaltung optiert dafür, dass die Ratsversammlung mit einem Satzungsbeschluss eine abgewogene inhaltliche Entscheidung über Art und Umfang der zu veröffentlichenden Dokumente in Abhängigkeit von einem vertretbaren Verwaltungsaufwand und anderweitiger bereits erfolgter Veröffentlichungen trifft. Dabei ist auch der Umfang der zu veröffentlichten Daten zu berücksichtigen.