Einschränkung des Betriebs der Kleintierklinik der Universität Leipzig

Anfrage:

Die Kleintierklinik der Universität Leipzig hat überregionale Bedeutung als Maximalversorger und Notdienst mit einem Einzugsbereich von bis zu 200 km. Aufgrund schwerwiegender Personalkürzungen ist diese Notfallversorgung ab 1. Februar 2023 unter der Woche nach 15:30 Uhr bzw. an Wochenenden und Feiertagen nicht mehr möglich. Die jetzt nachrangig Versorgungspflichtigen niedergelassenen Tierärzte können ebenfalls aufgrund Personalmangels und gesetzlicher Regelungen wie dem Arbeitszeitgesetz die entstehende Lücke nicht übernehmen. Zudem sind niedergelassene Tierärzte oftmals nicht auf Spezialfälle ausreichend vorbereitet oder die Praxisräume ausgestattet.

Haustiere gehören ebenso wie Familienmitglieder und Freunde zu einem stabilen sozialen Umfeld und sind für viele Menschen ein wichtiger Anker im täglichen Leben. In der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Gesamtsituation in der sich viele aufgrund der sich häufenden Krisen verunsichert, ängstlich und wenig zuversichtlich fühlen, können diese zur seelischen und körperlichen Gesundheit beitragen. Die die nun drohende Situation, sein Haustier im eingetretenen Notfall nicht angemessen versorgen lassen zu können (sogenannter “Pütti-Effekt”) gilt es abzuwenden.

Wir fragen hierzu an:

  1. Welche konkreten Maßnahmen (jenseits von Appellen) kann die Stadt Leipzig bis zu einer Lösung auf Landesebene ergreifen, um eine klinische Notfallversorgung von Kleintieren auch wochentags nach 15:30 Uhr sowie an den Wochenenden und Feiertagen sicherstellen zu können?
  2. Welche kommunalen Ressourcen können kurzfristig zur Verfügung gestellt werden, um die Versorgungssituation zu stabilisieren?
  3. Wann können die unter 1. und 2. erfragten Mittel greifen?

Antwort:

Zur Frage 1:

Antwort: Die Stadt Leipzig ist nicht zuständig.

Die Universität Leipzig und somit auch die Veterinärmedizinische Fakultät mit ihrer Kleintierklinik untersteht dienstrechtlich dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

Für die Stadtverwaltung besteht in der Angelegenheit keine Zuständigkeit und auch keine Möglichkeit, Einfluss auf die dienstrechtlichen oder personalrechtlichen Belange der Universität Leipzig zu nehmen.

Ebenso zählt es nicht zu den Aufgaben der Stadt Leipzig, Notfalldienste zur Behandlung von Tieren privater Tierhalter anzubieten oder die Notdienste der praktizierenden Tierärzte zu organisieren oder zu regeln. Insoweit ist die Stadtverwaltung Leipzig auch nicht gehalten, etwaige Ressourcen für Notfallbehandlungen in personeller oder ausstattungstechnischer Hinsicht vorzuhalten.

Die praktizierenden, niedergelassenen Tierärzte in Sachsen, so auch die der Stadt Leipzig, werden gemäß der Sächsischen Berufsordnung verpflichtet, Notfalldienste zu leisten.  Die praktizierenden Tierärzte in der Stadt Leipzig regeln und gestalten daher die Notdienste selbst.

Die Tierarztpraxen in Leipzig haben aufgrund der Einschränkung von Notfallbehandlungen durch die Kleintierklinik der Universität Leipzig bereits reagiert und bieten aktuell in wechselnden Praxen die Notfallversorgung im Anschluss an die täglichen Sprechzeiten an Wochentagen in der Zeit von 19-8 Uhr und an den Wochenenden und Feiertagen einen 24-Stunden-Dienst an. Hierzu existiert eine zentrale Notrufnummer, die auf der Internetseite www.notdienst-tierarzt-leipzig.de publiziert ist und den Kontakt zur diensthabenden Praxis herstellt. Die Kleintierklinik hat auf ihrer Homepage die Patientenbesitzer von der geänderten Situation in Kenntnis gesetzt und auf die Notrufnummer verwiesen.

Die Notfallversorgung ist damit insoweit sicher gestellt.

Zur Frage 2:

Antwort: Die Stadt Leipzig ist nicht zuständig.

Da für die Stadt Leipzig keine Zuständigkeit besteht (s. Antwort unter 1.), ist die Stadtverwaltung Leipzig auch nicht gehalten für tierärztliche Behandlungen Ressourcen vorzuhalten. Wie in Antwort zu 1. dargelegt, stellen die praktizierenden Tierärzte in der Stadt Leipzig die Notfallversorgung außerhalb ihrer Sprechzeiten sicher.

Zur Frage 3 :

Antwort: siehe Fragen 1 und 2

Anfrage im Allris

Antwort im Allris