Nachfrage zur Anfrage F-06677 „Rechtsgutachten zum Abschleppen“

Anfrage:

In der Anfrage VII-F-06677 fragten wir: 1. Welche Maßnahmen wurden innerhalb des Ordnungsamtes zur Durchsetzung der Verkehrssicherheit auf Grund der im Rechtsgutachten festgestellten Rechtslage getroffen? Und 2. Wie wurde die korrigierte Rechtsauffassung den MitarbeiterInnen im Außendienst vermittelt?

Diesbezüglich fragen wir nach:

  1. Bedeutet die Antwort: „Zudem wurde die Entscheidungshilfe in der sogenannten Praktikerfassung allen mit Abschleppvorgängen befassten Bediensteten des Ordnungsamtes über die o. g. Arbeitsanweisung zur Kenntnis gegeben.“, dass die MitarbeiterInnen über diese Fassung in Schulungen belehrt wurden? Oder, dass diese über die Einstellung ins Intranet informiert wurden und dies aktenkundig bestätigten?
  2. Wie viele MitarbeiterInnen nahmen an der betrieblichen Fortbildung mit dem Verfasser am 6. und 7. Oktober 2021 teil? War diese betriebliche Fortbildung verpflichtend?

Weiterhin fragten wir: „Wurden „generalpräventive Maßnahmen“ zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Abschleppen/Umsetzen von verkehrsbehindernd parkenden Kfz durchgeführt oder sind solche für das Jahr 2022 geplant?“ Die Antwort, dass „im Jahr 2021 (…) durch die gemeindlichen Vollzugsbediensteten insgesamt 4.344 Abschleppmaßnahmen angeordnet“ wurden, bitten wir zu spezifizieren.

  1. Wie viele Abschleppmaßnahmen waren „Beauftragungen“, wie das Freimachen von Rettungsdienstzufahrten, Baustellen, Filmaufnahmen, Umzüge, Baumfäll- oder Baumschnittarbeiten, Parken vor Grundstückseinfahrten u.ä.?
  2. Wie viele Abschleppmaßnahmen erfolgten durch Meldungen der LVB (Störung Betriebsablauf)?
  3. Wie viele Abschleppmaßnahmen wurden durch MitarbeiterInnen im Streifendienst (Auffinden) angewiesen?
  4. Wie viele Abschleppmaßnahmen wurden durch Meldungen von BürgerInnen initiiert?

Antwort:

Zur Frage 1:

Aktenkundige Belehrung bedeutet, dass die Beschäftigten die Kenntnisnahme des Inhalts einer Arbeits- oder Dienstanweisung mit ihrer Unterschrift bestätigen. Ob das Dokument in Papierform oder elektronisch vorgelegen hat, ist nicht relevant. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Verkehrsüberwachung haben also mit ihrer Unterschrift bestätigt, sowohl die Arbeitsanweisung als auch die Praktikerfassung des genannten Gutachtens zu kennen. Dabei wird vorausgesetzt, dass sie das Material zuvor gelesen und bei Verständnisfragen diese mit ihren Dienstvorgesetzten geklärt haben.

Zur Frage 2:

An der Fortbildungsmaßnahme „Verkehrsüberwachung ruhender und fließender Verkehr“ nahmen im Jahr 2021 insgesamt 24 Beschäftigte des Ordnungsamtes teil. Bei der Aufstellung der Teilnehmerlisten nach entsprechenden Interessenbekundungen wird darauf geachtet, dass neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich teilnehmen. Für alle anderen ist die Teilnahme an dem jährlich stattfindenden Workshop fakultativ.

Zu Fragen 3-6:

Die Fragen 3 bis 6 müssen im Zusammenhang beantwortet werden. Es gibt keine statistische Erfassung und darauf fußende Möglichkeit zur Aufgliederung der Vollzugsmaßnahmen im Hinblick auf das Bekanntwerden der Sachverhalte. Für das Verfahren ist allein die Bewertung der tatbestandlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anordnung im Einzelfall von Interesse. Deshalb konnte bereits bei der Beantwortung der Ursprungsanfrage lediglich die Gesamtanzahl der Abschleppanordnungen angegeben werden.

Nur bei den speziellen Tatbeständen beim Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen der LVB könnte man davon ausgehen, dass diese Vollzugsmaßnahmen aus Störungsmeldungen resultieren. Dazu liegen aus dem Jahr 2021 insgesamt 62 Fälle vor.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris