E-Learning und hybrider Unterricht an allen Schulformen

[Antrag VII-A-02842-NF-03| Status: geändert beschlossen| Einreicher: Freibeuter und DIE LINKE]

Beschluss (Verwaltungsstandpunkt):

1. Ausgehend von der Handreichung des Freistaates Sachsen zum E-Learning gemäß § 38 b Sächsisches Schulgesetz (in Vorbereitung) wird in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften des Medienpädagogischen Zentrums sowie Eltern- und Schülervertretungen geprüft, welche weiteren technischen Voraussetzungen zur Durchführung des E-Learnings/hybriden Unterrichts zu schaffen sind.

2. Über das Ergebnis der Prüfung und einen ggf. erforderlichen Maßnahmeplan zur Schließung von Lücken sowie die mögliche Einordnung der Umsetzung der Maßnahmen in den Haushalt wird der Stadtrat binnen von drei Quartalen nach Veröffentlichung der Handreichung mit einer Vorlage informiert.

3. Darüber hinaus wird geprüft, welche weiterführenden Maßnahmen aus Sicht des Schulträgers in Zuständigkeit des Freistaates erforderlich sind und diese über die der Stadt Leipzig zur Verfügung stehenden Gremien kommuniziert.


Beschlussvorschlag der zweiten Neufassung:

1. Ausgehend von der Handreichung des Freistaates Sachsen zum E-Learning gemäß § 38 b Sächsisches Schulgesetz werden durch die Stadtverwaltung, gemeinsam mit Lehrenden sowie Eltern- und Schülervertretungen, binnen zwei Quartalen nach Veröffentlichung die resultierenden Bedarfe, sowie die zu schaffenden notwendigen technischen Voraussetzungen zur Durchführung des E-Learnings/ hybriden Unterrichts geprüft. Der Stadtrat ist mittels einer Vorlage über die Ergebnisse zu informieren.Die Ergebnisse der Prüfung werden innerhalb des Folgequartals evaluiert, ein Maßnahmenplan mit verbindlichen Terminen zur kurzfristigen Umsetzung erstellt, sowie dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben. Über die Umsetzung ist den beteiligten Fachausschüssen quartalsweise Bericht zu erstatten.

2. Darüber hinaus wird geprüft, welche weiterführenden Maßnahmen in Zuständigkeit des Freistaates aus Sicht des Schulträgers erforderlich sind. Diese werden über die der Stadt Leipzig zur Verfügung stehenden Gremien kommuniziert.


Beschlussvorschlag der ersten Neufassung:

Die Neufassung des Antrags entspricht dem Beschlussvorschlag des Verwaltungsstandpunktes mit folgender Ergänzung:

1. Ausgehend von der Handreichung des Freistaates Sachsen zum E-Learning gemäß § 38 b Sächsisches Schulgesetz (in Vorbereitung) wird geprüft, welche werden die weiteren technischen Voraussetzungen zur Durchführung des E-Learnings/hybriden Unterrichts zu schaffen sind geschaffen.

2. Darüber hinaus wird geprüft, welche weiterführenden Maßnahmen in Zuständigkeit des Freistaates aus Sicht des Schulträgers erforderlich sind und diese über die der Stadt Leipzig zur Verfügung stehenden Gremien kommuniziert.


Ursprungsantrag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein Konzept für die Durchführung des hybriden Unterrichts und dessen Verstetigung in allen Schulformen zu erarbeiten, das

a. die technischen Voraussetzungen an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft der Stadt Leipzig schafft und

b. die in der Zuständigkeit des Freistaates liegenden Maßnahmen durch Einsatz für das Projekt beim LASuB und SMK klärt.

Begründung:

Die Corona-Pandemie hat uns die Defizite, aber auch die Chancen der Digitalisierung im Bildungssystem aufgezeigt und der Digitalpakt Schule gibt uns die Werkzeuge in die Hand um diese voranzutreiben.

Ein hybrider Unterricht, die Teilnahme von SchülerInnen in teils körperlicher, teils digitaler Präsenz, ist möglich, aber weitgehend noch nicht durchführbar.

Die Gründe dafür sind vielfältig, beginnend von der Ausstattung der Unterrichtsräume (Zuständigkeit der Stadt), über die einheitliche Bereitstellung von Konferenzsoftware bis hin zur Weiterbildung und Befähigung von LehrerInnen und der Bereitstellung von digitalen Lehrmitteln (Zuständigkeit Freistaat).

Auch in der Nach-Pandemie-Zeit ist aber eine Möglichkeit des hybriden Unterrichts, auch ohne Aussetzen der Schulbesuchspflicht, wünschenswert.

Für SchülerInnen die durch Krankheit an der Unterrichtsteilnahme verhindert sind, oder SchülerInnen mit Behinderungen, deren stetige Teilnahme am (körperlichen) Präsenzunterricht nicht möglich ist, bietet der hybride Unterricht in digitaler Präsenz eine Möglichkeit Lernrückstände zu minimieren und den Kontakt zum Klassenverband aufrecht zu erhalten. Eine Schulbesuchspflicht könnte daher auch – bei Vorliegen eines triftigen Grundes – mit digitaler Präsenz erfüllt sein.

Dieser Antrag berührt die Zuständigkeiten der Stadt Leipzig und des Freistaates Sachsen. Eine Initiative von Leipzig ausgehend wäre aber begrüßenswert.

Informationspolitik der Stadt Leipzig verbessern (neuer Titel)

[Antrag VII-A-06205-NF-03| Status: geändert beschlossen]

Beschluss (Verwaltungsstandpunkt):

  1. 1. Die Stadtverwaltung begrüßt das Ansinnen, die städtische Informationspolitik zu überprüfen und wo erforderlich zu optimieren.
  2. 2. Die Ratsversammlung nimmt unter Beachtung der untenstehenden Darlegungen zur Kenntnis, dass der Ursprungsantrag und auch seine Neufassung rechtswidrig wären und deren Beschluss einen Widerspruch nach § 52 Abs. 2 SächsGemO zur Folge haben müsste.
  3. 3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten einer verbesserten Informationspolitik sich für die Stadt Leipzig aus dem nunmehr als Gesetzesentwurf vorliegenden Sächsischen Transparenzgesetz mit dessen Inkrafttreten ergeben und welche Umsetzungsmaßnahmen auf kommunaler Ebene zu dieser Verbesserung geeignet und erforderlich sind. Elemente dieser verbesserten Informationspolitik sind beispielsweise Vorgehen und Prozesse nach der Informationsfreiheitssatzung in weisungsfreien Aufgaben, eine mögliche Plattform und die Nutzung der Möglichkeiten des Sächsischen Transparenzgesetzes. Die Stadtverwaltung hat hierüber bis zum Ende des Jahres 2022 zu berichten.

Beschlussvorschlag der ersten & zweiten Neufassung:

  1. 1. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass eine Erstreckung der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig auf Weisungsaufgaben aus Rechtsgründen nicht möglich ist. Auch im Bereich der Weisungsaufgaben ist der Stadtverwaltung aber eine Beantwortung von Anfragen möglich, sofern keine anderweitigen Versagungsgründe vorliegen. Der Oberbürgermeister wird daher beauftragt, sicherzustellen, dass Anfragen zu Weisungsaufgaben (§ 2 Abs. 3 SächsGemO) nicht allein durch Verweis auf den Bereich der Weisungsaufgaben zurückgewiesen werden, sondern eineeigenständige Prüfung im Einzelfall erfolgt, ob die Auskunft erteilt werden kann.
  2. 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Plattform für die Veröffentlichung aller Anfragen und Antworten nach Informationsfreiheitssatzung sowie der Anfragen zu Weisungsaufgaben, inklusive der durch die Stadt Leipzig freigegebenen Informationen, zu installieren.

Begründung:

Hinsichtlich der Weisungsaufgaben der Stadt Leipzig fehlt der Kommunalverwaltung die Normsetzungskompetenz, ihre Informationsfreiheitssatzung (IFS) auf diesen Bereich zu erstrecken. Allerdings unterliegen auch im Bereich der Weisungsaufgaben Informationen nicht per se der Geheimhaltung. Die Ablehnung der Freigabe von Informationen aus diesem Bereich widerspricht dem in der IFS festgehaltenen Transparenzgedanken. Die Verwaltung ist nicht gehindert, auch aus diesem Bereich auf entsprechende Anfrage, Informationen zu erteilen. Versagungsgründe, wie Geheimhaltungsvorschriften, personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse u.a., bleiben selbstverständlich möglich.

Eine Ablehnung der Informationserteilung allein mit dem Hinweis auf Weisungsaufgaben ist daher unzureichend.

Wenn ein Antrag auf Freigabe der Information zu Weisungsaufgaben mit der Begründung der IFS gestellt wird, ist der Antragsteller zu informieren, dass die begehrte Auskunft nicht nach IFS gegeben wird. Die Möglichkeit der Auskunftserteilung ist nach o.g. Kriterien zu prüfen. Im Falle der Möglichkeit ist sie zu erteilen, bei Ablehnung ist diese zu begründen.

Um die Transparenz der Arbeit der Stadtverwaltung zu erhöhen und gleichzeitig Mehrfachbearbeitungen ähnlicher Anfragen zu vermeiden, ist eine solche Plattform unabdingbar. Die Freigabe der Informationen wurden von BürgerInnen bereits gemäß Verwaltungskostensatzung der Stadt Leipzig bezahlt und sind überdies Informationen, die mit öffentlichen Geldern finanziert wurden.


 

Sirenen zur Katastrophenwarnung

[Antrag VII-A-06359-NF-02| Status: geändert beschlossen]

Beschluss (Verwaltungsstandpunkt):

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die aktuelle Warninfrastruktur in der Stadt Leipzig (einschließlich der Möglichkeiten von CB nach dessen Einführung) zu evaluieren. Dies soll auf der Basis der maßgeblichen Gefährdungsszenarien in der Stadt erfolgen. Dem Stadtrat ist bis spätestens Ende 2022 ein entsprechender Bericht vorzulegen.


Beschlussvorschlag der Neufassung:

  1. 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Installation von Sirenen auf öffentlichen Gebäuden der Stadt Leipzig und an freistehenden Masten unverzüglich und unabhängig von der Einführung des Cell Broadcastings zu prüfen. Die Prüfung soll eine möglichst effiziente Sireneninfrastruktur umfassen sowie Mittel aus dem „Sonderförderprogramm Sirenen“ des Bundes einbinden und dem Stadtrat noch im ersten Halbjahr 2022 vorliegen.
  2. 2. Bei positiver Prüfung der Sireneninfrastruktur wird die anschließende Installation und Inbetriebnahme der Sirenen gegenüber Kindern und Erwachsenen in Leipzig kommunikativ begleitet, um zu gewährleisten, dass jeder die Signale einer Sirene richtig deuten und entsprechend handeln kann. Es werden dabei kommunikative Wege gefunden, die alle Leipzigerinnen und Leipziger erreichen, eine Einbindung des Freistaat Sachsen jedoch nicht erfordern.

Begründung:

Unbenommen der Einführung des Cell Broadcastings in 2022 reicht der Freistaat Sachsen seit Dezember 2021 Fördermittel des Bundes für die Neuinstallation von Sirenen aus (Förderrichtlinie . Die Montage einer neuen Sirene wird mit 10.850 Euro bzw. 17.350 Euro gefördert. Um die Fördermittel nutzen zu können, duldet die Prüfung von Sirenen zur Katastrophenwarnung keinen Aufschub bis in das Jahr 2023.

Die Stadt Leipzig verlässt sich bei der Katastrophenwarnung allein auf die App NINA des Bundes, die auf Mobilfunkgeräten zum Einsatz kommt, den Rundfunk sowie in kleinräumigen Gefahrenlagen auf Lautsprecherdurchsagen der Feuerwehr, der Polizei und des THW und ab 2022 auch auf das Cell Broadcasting des Bundes.

Ein bundesweiter Test der App NINA geriet im Jahr 2020 an seine Grenzen. Bei großflächigen Stromausfällen bliebe lediglich die Lautsprecherdurchsage als gegenwärtig einzige Maßnahme, um die Leipzigerinnen und Leipziger zu erreichen. Vor diesem Hintergrund erscheinen Sirenen zur Warnung der Bevölkerung als wirkungsvollste Maßnahme im Katastrophenfall, die zudem noch relativ unabhängig von Art und Ausmaß der Katastrophe erscheint.

Im Falle der Installation und Inbetriebnahme von Sirenen initiiert die Stadt Leipzig eine stadtweite Informationskampagne beispielsweise über Außenwerbung im gesamten Stadtgebiet, Informationsvideo ohne Ton im ÖPNV, o.Ä.. Sollte eine Informationskampagne an Schulen eine Einbindung des Freistaat Sachsen erfordern, werden alternative kommuale Lösungen zur Information von Kindern gewählt, um das Projekt nicht zu gefährden.

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Fassung des Ursprungsantrags:

  1. 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Installation von Sirenen auf öffentlichen Gebäuden der Stadt Leipzig zu prüfen. Die Prüfung soll eine möglichst effiziente Sireneninfrastruktur umfassen und dem Stadtrat bis zur Übergabe des Entwurfes des Doppelhaushaltes 2023/24 vorliegen.
  2. 2. Bei positiver Prüfung der Sireneninfrastruktur wird die anschließende Installation und Inbetriebnahme der Sirenen gegenüber Kindern und Erwachsenen in Leipzig kommunikativ begleitet, um zu gewährleisten, dass jeder die Signale einer Sirene richtig deuten und entsprechend handeln kann. Es werden dabei kommunikative Wege gefunden, die alle Leipzigerinnen und Leipziger erreichen, eine Einbindung des Freistaat Sachsen jedoch nicht erfordern.

Begründung:

Die Stadt Leipzig verlässt sich bei der Katastrophenwarnung allein auf die App NINA des Bundes, die auf Mobilfunkgeräten zum Einsatz kommt, den Rundfunk sowie in kleinräumigen Gefahrenlagen auf Lautsprecherdurchsagen der Feuerwehr, der Polizei und des THW.

Ein bundesweiter Test der App NINA geriet im Jahr 2020 an seine Grenzen. Bei großflächigen Stromausfällen bliebe lediglich die Lautsprecherdurchsage als gegenwärtig einzige Maßnahme, um die Leipzigerinnen und Leipziger zu erreichen. Vor diesem Hintergrund erscheinen Sirenen zur Warnung der Bevölkerung als wirkungsvollste Maßnahme im Katastrophenfall, die zudem noch relativ unabhängig von Art und Ausmaß der Katastrophe erscheint.

Im Falle der Installation und Inbetriebnahme von Sirenen initiiert die Stadt Leipzig eine stadtweite Informationskampagne beispielsweise über Außenwerbung im gesamten Stadtgebiet, Informationsvideo ohne Ton im ÖPNV, o.Ä.. Sollte eine Informationskampagne an Schulen eine Einbindung des Freistaat Sachsen erfordern, werden alternative kommuale Lösungen zur Information von Kindern gewählt, um das Projekt nicht zu gefährden.

 

Mitarbeiterführung innerhalb der Stadtverwaltung

Einreicher: SR Dr. Olga Naumov, SR Karsten Albrecht, SR Sven Morlok

Anfrage:

Zur Mitarbeiterführung in einem Unternehmen, aber auch innerhalb der Stadtverwaltung, gehören gute Kommunikation, Respekt, Motivation, Fairness, Kompetenzförderung, Weiterbildung, Zielfestlegungen sowie konstruktives Feedback, um die Entwicklung von Mitarbeitern und Führungskräften zielgerichtet zu fördern und das lebenslange Lernen zu ermöglichen.

Dazu haben wir folgende Fragen:

1. Welche Führungsinstrumente werden ebenenübergreifend eingesetzt? Gibt es hierfür Vorgaben oder Best Practices in der Stadtverwaltung?

2. Wie erfolgt die Mitarbeiterentwicklung? Gibt es einen Seminarkatalog, aus dem Mitarbeiter selbst Schulungen wählen können, oder werden Mitarbeiter gezielt zu Schulungen angemeldet? Welche Schulungen werden angeboten, wie oft wurden diese in Anspruch genommen? Mit welchen Schulungen werden Führungskräfte entwickelt?

3. Welche Feedbackinstrumente werden zur Mitarbeiterführung (Führungskräfte einbezogen) werden genutzt? Wird das Instrument der Abmahnung genutzt, wenn ja, weshalb und wie oft? Gibt es eine Auswertung zu Mahnverfahren u.a. gegenüber Mitarbeitern und Führungskräften (Abteilungsleitern, Amtsleitung und Dezernatsleitungen)?

Sollte es keine derartigen Auswertungen geben, begründen Sie diese Herangehensweise.

4. Gibt es Best Practices aus anderen Städten zur Mitarbeiterentwicklung und -führung? Legen Sie bitte eine Gegenüberstellung vor. Wenn ja, welche wurden für die Stadt Leipzig übernommen? Welche sollte die Stadt Leipzig übernehmen?

Antwort:

Die Anfrage wird mündlich in der Ratsversammlung am 09.02.2022 beantwortet

Anfrage im Allris

Auf ein Neues in 2022

Wir wurden gefragt, was in Leipzig in 2021 schlecht war und was durch uns besser wird in 2022. Wir sehen viel Positives in Leipzig. Gleichwohl besteht vielerorts in der Stadt noch Handlungsbedarf, einerseits infrastrukturell beim Ausbau des ÖPNV, andererseits sozial vor dem Hintergrund eines steigenden Bedarfs an Hilfen zur Erziehung. Hier müssen wir Leipziger weiter anpacken. Damit wir unsere schöne Stadt in vollen Zügen genießen können, müssen wir die Pandemie in den Griff bekommen. Deshalb der Vorsatz für das Neue Jahr: Verantwortung zeigen, Impfen gehen! In 2022 wird die Bürger-Stadt-Beziehung in Leipzig digitaler, einfacher und besser. Dank der Fraktion Freibeuter im Leipziger Stadtrat wird der Umzug innerhalb Leipzigs zukünftig nur noch der Meldebehörde und nicht zusätzlich auch der Zulassungsstelle angezeigt. Aber auch die Gremienarbeit der Stadträte, ehrenamtlich Tätiger in den Stadtbezirksbeiräten und interessierter Bürger wird digitaler, politische Mitwirkung und Teilhabe durch digitale Zuschaltung zu Gremien deutlich effizienter. Wo in Leipzig, wann welche Parkbank, Toilette, welcher Fußweg-, Radweg- und welche Straßensanierung geplant ist, wird die Stadt auf Initiative der Freibeuter für die Bürger im Themenstadtplan visuell und bürgerfreundlich aufbereiten. Wenden Sie sich gern an info@freibeuterfraktion.de

Corona-Prämie 2021 und 2022 in der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben ermöglichen

 

Gemeinsamer Antrag von: Grüne, Linke, Freibeuter und SPD

Antrag:

1. Der Oberbürgermeister und die Eigenbetriebsleiter*innen werden für die Jahre 2021 und 2022 erneut ermächtigt, über die Auszahlung einer Corona-Prämie in analoger Anwendung der COVID-19-Prämien-RL eigenverantwortlich zu entscheiden und die Umsetzung auf betrieblicher Ebene zu regeln.

2. Die Finanzierung der Prämienzahlungen erfolgt jeweils aus dem laufenden Budget bzw. Geschäft. Defizite, die den Eigenbetrieben aufgrund der Prämienzahlung entstehen, werden im Rahmen der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung durch die Stadt Leipzig ausgeglichen.

Begründung:

Das Jahr 2021 war wieder einmal stark von den pandemischen Wirkungen betroffen. Dies hat auch in unseren Eigenbetrieben sowie in Bereichen der Stadtverwaltung zu enormen zusätzlichen physischen wie psychischen Belastungen geführt, denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterworfen waren. Unsere Eigenbetriebe und die besonders betroffenen Bereiche der Stadtverwaltung sind dennoch verhältnismäßig gut durch diese anhaltend schwierigen Zeiten gekommen, was in erster Linie den engagierten Mitarbeitenden zu verdanken ist bzw. ohne ihr unermüdliches Mitwirken nicht möglich gewesen wäre.

Wir halten es auch in diesem Jahr für dringend geboten, den Mitarbeiter*innen unserer Eigenbetriebe und der Stadtverwaltung unseren Dank auszusprechen und eine coronabedingte Sonderprämie zukommen zu lassen.

Im vergangenen Jahr wurden der Oberbürgermeister und die Betriebsleiter*innen per Ratsbeschluss (VII-DS-01487-NF-02) über die COVID-19-Prämien-RL des VKA, die bis zum 31.12.2020 befristet war, ermächtigt, eigenständig über die Vergabe sogenannter Corona-Prämien bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und auf Grundlage nachvollziehbarer Kriterien entscheiden zu können. Dabei ist zugleich zugesagt worden, dass im unwahrscheinlichen Falle fehlende wirtschaftliche/finanzielle Möglichkeiten eines Eigenbetriebes durch einen möglichen Verlustausgleich durch die Stadt Leipzig im Rahmen des Jahresabschlusses kompensiert werden könnten. Eine fristgemäße Zahlung einer steuerfreien Prämienzahlung muss bis spätestens 31.03.2022 erfolgen. Die grundsätzliche Steuerfreiheit von Sonderprämien ist auf einen Gesamtbetrag von insgesamt 1.500 Euro begrenzt (§ 3 Nr. 11a EStG). Diese Summe schließt bereits gezahlte Prämien aus den Jahren 2020 und 2021 ein. Dies betrifft konkret die Corona-Prämie nach dem Ratsbeschluss 2020 und die Corona-Prämie vom Dezember 2020 aufgrund des Tarifabschluss (gestaffelt nach Entgeltgruppen; max. 600 Euro). Dies führt dazu, dass die Steuerfreigrenze je nach Einzelfall bereits erreicht sein könnte und bei erneuter Prämierung eine Prämie unattraktiver aber dennoch möglich wäre. Nichtsdestotrotz könnten auch Mitarbeiter*innen prämiert werden, die bislang keine Prämie erhalten haben, da die Pandemieaufgaben im Jahr 2021 noch vielfältiger geworden sind und hierdurch auch mehr Beschäftigte mit Sonderaufgaben betraut und abgeordnet wurden. Außerdem ist es gerade durch Personalabordnungen für spezielle Pandemieaufgaben zu erhöhten Aufgabenmengen in der Stammbelegschaft gekommen, um das operative Alltagsgeschäft aufrecht zu erhalten.

  1. Die Freigabe der Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Honorierung besonderer Belastungen von Beschäftigten während der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Prämien-RL) für die Anwendung in der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben wird beschlossen.
  2. Der Oberbürgermeister und die Eigenbetriebsleiter werden ermächtigt, über die Anwendung der COVID-19-Prämien-RL eigenverantwortlich zu entscheiden und die Umsetzung auf betrieblicher Ebene zu regeln.
  3. Die Finanzierung der Prämienzahlungen erfolgt jeweils aus dem laufenden Budget bzw. Geschäft. Defizite, die den Eigenbetrieben aufgrund der Prämienzahlung entstehen, werden im Rahmen der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung durch die Stadt Leipzig ausgeglichen.

Stadtratsbeschluss VII-DS-01487-NF-02 vom 16.09.2020

Wir halten es daher auch in diesem Jahr für dringend geboten, den Oberbürgermeister und die Eigenbetriebsleiter*innen wie im vergangenen Jahr zu ermächtigen, über die Vergabe von coronabedingten Sonderprämien an ihre Mitarbeiter*innen entscheiden zu dürfen. Dies wäre nicht nur ein angemessenes Zeichen des Dankes und der Wertschätzung ihrer in diesem Jahr geleisteten Arbeit, sondern dient zugleich auch der Fachkräftebindung in Zeiten eines angespannten Arbeitsmarktes.

Mit dem Beschluss des vorliegenden Antrages soll die Ermächtigung des Oberbürgermeisters und der Eigenbetriebsleiter*innen zur Zahlung einer Corona-Prämie entsprechend eines transparenten Kriterienkataloges analog zu 2020 gegeben werden. Da auch in 2022 von einer coronabedingt anhaltend angespannten Lage auszugehen ist, erscheint es sinnvoll, diese Ermächtigung für 2021 und 2022 auszusprechen.

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlung am 09.02.2022 geändert beschlossen.

Antrag im Allris

 

Matzke (FDP): “Unter Bäumen und auf Bänken auf dem Eutritzscher Markt verweilen!”

Die Fraktion Freibeuter im Leipziger Stadtrat beantragt die Prüfung der Errichtung von Bäumen und Bänken auf dem Eutritzscher Markt, sowie im Sinne einer gastronomischen Entwicklung nach Absprache mit dem Pächter die bauliche Vereinigung der Pavillons vor Ort.

“Es muss mehr Leben auf das Pflaster am Eutritzscher Markt. In der Regel zieht Einzelhandel die Menschen an einen Ort, so wie ins Eutritzscher Zentrum. Der Eutritzscher Markt hingegen lädt nicht einmal zum Verweilen ein, weder Baum noch Bank zieren den Platz”, beklagt Freibeuter-Stadtrat Sascha Matzke den trostlosen Ort.

Baum und Bank könnten jedoch die Lösung sein. “Es soll nicht durch Einzelhandel ein Konkurrenzangebot zum Eutritzscher Zentrum geschaffen werden, stattdessen eine echte, zur Erholung beitragende, Alternative”, fordert Freibeuter-Stadtrat Sascha Matzke.

“Nicht immer muss dafür viel Geld in die Hand genommen werden. Auch mit geringen Mitteln kann eine große Wirkung erzielt werden. Die Entfernung einzelner Pflastersteine, das Pflanzen von Bäumen und das Setzen von Bänken kann nicht die Welt kosten. Wenn dann noch die ansässige Gastronomie eine räumliche Optimierung erfahren könnte, wäre dem Eutritzscher Markt als Anziehungspunkt zum Verweilen schon geholfen. in einem nächsten Schritt könnten die Ertüchtigung der WC-Einrichtung und des ansässigen Brunnens hinzu kommen”, führt Freibeuter-Stadtrat Sascha Matzke (FDP) zur Weiterentwicklung des Eutritzscher Marktes aus.

Der Eutritzscher Markt bietet aktuell keinen belebten urbanen Platz. Ansiedlungen von Wochenmarkthändlern unter Federführung des Marktamtes schlugen in den letzten Jahren fehl.

Den Beschlussvorschlag im Wortlaut entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag VII-A-06669 “Eutritzscher Markt begrünen und urban wiederbeleben”. Er wird in der Ratsversammlung am 19. Januar 2022 ins Verfahren verwiesen.

Straßenbahnen und Fahrradmitnahme

Anfrage:

Die Stadt Leipzig setzt im Rahmen der Mobilitätsstrategie 2030 auf das  Nachhaltigkeits-Szenario mit dem Fokus auf eine saubere und nachhaltige Mobilität, die “die Verkehrslösungen auf verträgliche Weise einbettet”
(https://www.leipzig.de/umwelt-und-verkehr/verkehrsplanung/mobilitaetsstrategie-2030/nachhaltigkeits-szenario). Der bis 2030 ansteigende Verkehr in Leipzig soll überwiegend über den Umweltverbund (öffentlicher Personennahverkehr, Radverkehr und Fußverkehr) erfolgen. Die Verbesserung des ÖPNV-Angebots soll dabei ein wichtiger Aspekt sein.

Gegenwärtig ist die Fahrradmitnahme in den Straßenbahnen in Leipzig nur dann möglich, wenn die Freiräume nicht bereits durch Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen belegt sind. Vor dem Hintergrund, dass die Leipziger Verkehrsbetriebe Ende des Jahres 2021 bei der HeiterBlick GmbH die Fertigung von Straßenbahnen im Volumen von bis zu 600 Millionen Euro beauftragt haben, fragen wir an:

1. Hat die Stadt Leipzig als Gesellschafterin der LVB GmbH sichergestellt, dass die neuen Straßenbahnen für die Fahrradmitnahme geeignet sind?

2. Falls nein: Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass die Fahrradmitnahme in den neuen Straßenbahnen der LVB uneingeschränkt möglich sein wird?

Antwort:

Die schriftliche Beantwortung der Anfrage wurde auf Grundlage einer Zuarbeit der LVB erstellt.

Zur Frage 1:

Grundsätzlich gilt für die LVB in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Erweiterung des Fahrzeugparks die zweite Fortschreibung des Nahverkehrsplans der Stadt Leipzig (VI-DS-08001) vom 18.12.2019. Der Zielstandard Z9 gibt hier konkret vor, dass ausreichend Raum für Rollstühle, Kinderwagen, Fahrräder und Traglasten sowie eine barrierefreie Gestaltung und ein angemessenes Sitzplatzangebot zu berücksichtigen sind.

Werden neue Fahrzeuge bestellt, überprüft die LVB stets die im Lastenheft zu beschreibenden Anforderungen. Besonderes Gewicht hat dabei die Innenraumgestaltung, für die es unterschiedliche Interessen zu berücksichtigen und Zielkonflikte zu entscheiden gilt. In diesen Prozess werden u.a. Vertreter von Fahrgastbeirat und Behindertenverbänden umfangreich einbezogen.

Die neue Fahrzeuggeneration mit 2,40 Meter Wagenkastenbreite wird über großzügige Multifunktionsflächen verfügen, die eine Mitnahme von Fahrrädern in begrenztem Umfang ermöglichen, soweit der Raum nicht durch andere Nutzer beansprucht wird. Insofern sind die neuen Straßenbahnen für eine Fahrradmitnahme geeignet.

Die Länge und Breite der Fahrzeuge und deren Grundkonfiguration sind durch die Streckengeometrie festgelegt, weshalb die Flächenaufteilungen für Sitz- und Stehplätze sowie andere Nutzungen wie Kinderwagen, Rollstühle/Rollatoren, Fahrräder usw. Ergebnis eines umfassenden Optimierungsprozesses sind. Eine Ausweitung von Aufstellflächen geht dabei immer zu Lasten von verfügbaren Sitzplätzen und damit von Beförderungskomfort.

Zur Frage 2:

Die Sicherstellung der Fahrradmitnahme war durch den Nahverkehrsplan gegeben. Die Fahrradmitnahme kann jedoch aufgrund der eingangs genannten Gründe nicht uneingeschränkt möglich sein. Hier liegen entsprechender Interessenskonflikte zu anderen Fahrgästen vor, die gegeneinander abgewogen werden müssen.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Leerstehende Gebäude in kommunalem Eigentum

Anfrage:

Die Stadt Leipzig hat mit der Vorlage „Anwendung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten“ (VII-Ifo-06013) angekündigt, stärker gegen nicht mitwirkende Eigentümer von leerstehenden Immobilien vorzugehen.

Hierzu fragen wir an:

Wie viele leerstehende Immobilien im Sinne der Vorlage „Anwendung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten“ (VII-Ifo-06013)  befinden sich im Eigentum

a)     der Stadt Leipzig,

b)     der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig,

c)     der Unternehmen der Stadt Leipzig in der Rechtsform des privaten Rechts (100%).

Antwort:

Die Ermittlung der Anzahl leerstehender Immobilien der Stadt Leipzig, der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sowie der Unternehmen der Stadt Leipzig in der Rechtsform des privaten Rechts steht nicht im direkten Zusammenhang mit den Inhalten der Vorlage VII-Ifo-06013 „Anwendung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten“.
Mit der Anwendung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten soll dem (spekulativen) Leerstand begegnet und die städtebauliche und denkmalpflegerische Qualität in den Stadtquartieren erhalten werden.

Zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen und Verhandlungspositionen der Stadt Leipzig kann analog des Verwaltungsstandpunktes VI-HP-07448-VSP-01-NF-01 “Kennzeichnung von stadteigenen Liegenschaften im Stadtplan” (Ratsbeschluss vom 11.12.2019) keine öffentliche Auskunft zu leerstehenden Immobilien im Eigentum der Stadt Leipzig erteilt werden. Die freie Verfügbarkeit der vertraulichen Daten würde die Interessen der Stadt Leipzig aus wirtschaftlichen und strategischen Gründen beeinträchtigen. Sie könnten Grundstücksspekulationen befördern und den Erwerb dringend benötigter Flächen erschweren. Stadträtinnen und Stadträte können jedoch auf Anfrage beim Dezernat Stadtentwicklung und Bau die Übersicht der aktuell leerstehenden kommunalen Gebäude einsehen.

Die städtischen Immobilien werden für sehr unterschiedliche, zumeist öffentliche Zwecke verwendet. Dabei werden die Fachliegenschaften der einzelnen Ämter zur Erfüllung der Aufgaben der Ämter benötigt. Temporär auftretende Leerstände in einzelnen Gebäuden sind den Abläufen bei Sanierungs- bzw. Neubauvorhaben geschuldet und bilden die Ausnahme. Werden Liegenschaften dauerhaft nicht mehr für Zwecke der Fachämter benötigt, werden diese für ein weiteres Liegenschaftsmanagement an das Liegenschaftsamt abgegeben.

Zu den nicht betriebsnotwendigen Immobilien der Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig existiert ein etabliertes Verfahren. Informationen über nicht betriebsnotwendige Immobilien werden von den Unternehmen den Fachbereichen vorgelegt – und bei fehlendem Bedarf im Dezernat – an das Liegenschaftsamt für ein weiteres Liegenschaftsmanagement übergeben. Da alle anderen nicht gemeldeten Flächen betriebsnotwendig sind, ist darüber hinaus ist keine Weitergabe von zweckgebundenen Informationen geboten.

Nachfragen in der Ratsversammlung am 15.03.2022

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Sie führen in Ihrer Antwort aus, dass die Offenlegung der Zahlen schutzwürdige Interessen berühren würde, und
man die Zahlen deswegen nicht offenlegen kann. Diesbezüglich möchte ich nachfragen: Ist Ihnen die Möglichkeit der Beantwortung einer Anfrage in
nicht öffentlicher Sitzung bekannt? Kennen Sie das, dass so etwas möglich ist? Und wenn Sie das kennen, dass man auch in nicht öffentlicher Stadtratssitzung Anfragen beantworten kann, warum haben Sie nicht den Weg gewählt, diese möglicherweise vertraulichen Informationen durch eine Antwort in nichtöffentlicher Stadtratssitzung zu geben?”

Oberbürgermeister Jung: Herr Dienberg.

Bürgermeister Dienberg: “Herr Morlok, mir ist das Instrument der nichtöffentlichen Sitzung bekannt, und ich habe an dieser Stelle angesichts der Anfrage von Ihnen und auch der Beantwortung – nicht in der letzten Ratssitzung, sondern in dieser Ratssitzung – die entsprechende Zeit gehabt, dass wir von den städtischen Gesellschaften und Eigenbetrieben die Antworten vorgelegt bekommen. Ich möchte an der Stelle noch einmal deutlich machen, dass das auch entsprechende strategische Aspekte betrifft. Wer hier Interesse hat, dem habe ich angeboten, dann in meinem Büro Einblick in die Liste zu nehmen.”

Oberbürgermeister Jung: Herr Morlok.

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Herr Oberbürgermeister, steht es im Ermessen der Dezernenten, Fragen von Stadträten und Fraktionen, die hier eingereicht werden, nach eigenem Ermessen -selbst wenn sie nichtöffentlich beantwortet werden könnten – durch ein Angebot auf Einsichtnahme in einem Büro zu ersetzen? Prüfen Sie bitte die Gemeindeordnung. Ich frage Sie jetzt persönlich. Anfragen, die hier gestellt werden, sind im Rat zu beantworten, und wenn sie nicht öffentlich beantwortet werden können, müssen sie nichtöffentlich beantwortet werden. Teilen Sie diese Rechtsaufassung, Herr Oberbürgermeister? Werden Sie diese Antworten in der nächsten nichtöffentlichen Sitzung nachreichen?”

Oberbürgermeister Jung: “Herr Dienberg, ich glaube, bevor wir uns weiter verfransen: Herr Morlok hat recht.”

Bürgermeister Dienberg: “Dann müssen wir das in nichtöffentlicher Sitzung beim nächsten Mal machen, ja.”

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

 

Rechtsgutachten zum Abschleppen

Anfrage

Mit dem Verwaltungsstandpunkt VII-A-00898-VSP-01 zu unserem Antrag „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen“ wurde vom Ordnungsamt der Stadt Leipzig eine fehlerhafte Rechtsgrundlage kommuniziert. Durch das von der Stadt Leipzig beauftragte Rechtsgutachten wurde eine andere Rechtslage festgestellt.

Deshalb fragen wir an:

1. Welche Maßnahmen wurden innerhalb des Ordnungsamtes zur Durchsetzung der Verkehrssicherheit auf Grund der im Rechtsgutachten festgestellten Rechtslage getroffen?

2. Wie wurde die korrigierte Rechtsauffassung den MitarbeiterInnen im Außendienst vermittelt?

3. Wurden „generalpräventive Maßnahmen“ zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Abschleppen/Umsetzen von verkehrsbehindernd parkenden Kfz durchgeführt oder sind solche für das Jahr 2022 geplant?

Antwort

Zur Frage 1:

Die Arbeitsanweisung des Ordnungsamtsleiters „Abschleppen und Verwahren verkehrsordnungswidrig parkender Fahrzeuge“ wurde im April 2021 mit der Anlage „Entscheidungshilfe zum Anordnen von Abschleppmaßnahmen im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs in der Stadt Leipzig“ von Prof. Dr. Dieter Müller versehen. Entsprechend der in der Arbeitsanweisung getroffenen Festlegung, kann die Entscheidungshilfe bei der Abwägung des Einzelfalls herangezogen werden.

Zur Frage 2:

Die Arbeitsanweisung und die Entscheidungshilfe, die in zwei Fassungen existiert, wurden im amtsinternen Intranet veröffentlicht. Zudem wurde die Entscheidungshilfe in der sogenannten Praktikerfassung allen mit Abschleppvorgängen befassten Bediensteten des Ordnungsamtes über die o. g. Arbeitsanweisung zur Kenntnis gegeben. Die aktenkundige Belehrung der gemeindlichen Vollzugsbediensteten ist erfolgt. Es ist ein jährlicher Belehrungsturnus verfügt.

Darüber hinaus haben die Beschäftigten die Möglichkeit für Rückfragen im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme mit dem Verfasser am 6./7. Oktober 2021 genutzt und können diese auch schriftlich an ihn weiterleiten lassen.

Zur Frage 3:

Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, ist jeder Fall, bei dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt, vor Einleitung einer Vollzugsmaßnahme einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Im Rahmen dieser können auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt werden. Statistisch ist keine Unterscheidung hinsichtlich dieses Kriteriums möglich. Im Jahr 2021 wurden durch die gemeindlichen Vollzugsbediensteten insgesamt 4.344 Abschleppmaßnahmen angeordnet. Im Vorjahr waren dies 3.661. Der Anstieg der Zahlen ist insbesondere vor dem Hintergrund beachtlich, dass im Jahr 2020 die Einsatzkräfte der kommunalen Verkehrsüberwachung unter Corona-Bedingungen nur eingeschränkt ihrer originären Aufgabe nachgehen konnten und die Gesamtzahl der erfassten Verkehrsordnungswidrigkeiten mit 242.618 im Vergleich zum Jahr 2020 (264.915 Fallerfassungen) deshalb geringer ausfiel. Man kann demnach, mit gewisser Vorsicht, davon ausgehen, dass das von vornherein als Arbeitshilfe gedachte Gutachten von Prof. Dr. Müller seine beabsichtigte Wirkung erzielte, den Außendienstbeschäftigten die Ermessensausübung zu erleichtern.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris