Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskos tensatzung) Einreicher: Dezernat Allgemeine Verwaltung

Aus der Ratsversammlung am 20.01.2022

Stadtrat Morlok (Freibeuter):Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Verwaltungskostenersatz erfolgt nach dem Kostendeckungsprinzip. Das heißt also, die Kosten, die für die Verwaltungsleistung anfallen, sollen bezahlt werden, aber es soll auch kein Gewinn mit den entsprechenden Verwaltungskosten gemacht werden. Es geht um Kostenersatz. Man kann sehr wohl unter bestimmten Gesichtspunkten von dem Kostendeckungsprinzip abweichen. Ein guter Grund, vom Kostendeckungsprinzip abzuweichen, sind soziale Erwägungen. Insofern können wir durchaus nachvollziehen, dass man beim Thema Wohnberechtigungsschein hier eine Kostenfreiheit vorsieht. Wir könnten auch mit dem Vorschlag von Herrn Hörning gut leben, zu sagen, dass das auf Leipzig-Pass-Inhaber erweitert wird, aber das ist nicht das Entscheidende. Das können wir durch- aus in den beiden Änderungsanträgen mit unterstützen.

Was wir nicht unterstützen können, ist die Kostenfreiheit für die anderen Leistungen, weil sich diese anderen Leistungen ja nicht nur an die von Herrn Biederstedt angeführten Studenten, die für ihre Bewerbungen Beglaubigungen benötigen, richten, sondern sie richten sich an alle, die Beglaubigungen benötigen. Und die Stadt Leipzig ist ja auch nicht der Betreiber eines Copy-Shops, wo man hingeht und Kopien macht, auch als Student, sondern die Vervielfältigungsgebühren fallen im Wesentlichen dann an, wenn man Auszüge aus Archiven, Unterlagen, Plänen haben möchte. Dann fallen Vervielfältigungskosten an.

Natürlich kann es sein, dass ein Student, eine Studentin im Rahmen ihrer Diplomarbeit Auszüge aus Archiven benötigt. Dann könnte man sicherlich eine gewisse soziale Bedürftigkeit annehmen. Aber Auszüge aus Plänen, Unterlagen, Archiven können zum Beispiel auch Bauunternehmen und Projektentwickler benötigen. Wir haben zum Beispiel über ein Unternehmen in dem Zusammenhang auch sehr intensiv diskutiert, wozu bezüglich eines Grundstücks ein Antrag vorliegt, das zu enteignen, nämlich die Stadtbau AG. Auch die Stadtbau AG könnte Pläne und Unterlagen benötigen aus den Archiven der Stadt, und ich kann mir nicht vorstellen, wie die LINKEN oder auch die Grünen jetzt hier beantragen wollen, dass die Gebühren für die Stadtbau AG für Vervielfältigungen oder Beglaubigungen gesenkt werden sollen. Sind Sie wirklich der Auffassung, dass das Unternehmen es nötig hat, dass wir für diesen Zweck die Gebühren senken müssen?

Deswegen wäre meine Bitte: Überlegen Sie sehr genau, ob sich der Gebührentatbestand an die Allgemeinheit richtet und die Gebühr zu zahlen ist, von jedem, von jeder, unabhängig davon, wie vermögend jemand ist; wie bei Vervielfältigungen und Beglaubigungen oder eben beim Wohnberechtigungsschein, wo man eine Bedürftigkeit sicher vermuten kann. Um dies auch deutlich zu machen, beantragen wir, bei den beiden Anträgen das Thema Wohnberechtigungsschein getrennt von den anderen Tatbeständen abzustimmen. – Vielen Dank.”

(Es gilt das gesprochene Wort)