Informationspolitik der Stadt Leipzig verbessern (neuer Titel)

[Antrag VII-A-06205-NF-03| Status: geändert beschlossen]

Beschluss (Verwaltungsstandpunkt):

  1. 1. Die Stadtverwaltung begrüßt das Ansinnen, die städtische Informationspolitik zu überprüfen und wo erforderlich zu optimieren.
  2. 2. Die Ratsversammlung nimmt unter Beachtung der untenstehenden Darlegungen zur Kenntnis, dass der Ursprungsantrag und auch seine Neufassung rechtswidrig wären und deren Beschluss einen Widerspruch nach § 52 Abs. 2 SächsGemO zur Folge haben müsste.
  3. 3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten einer verbesserten Informationspolitik sich für die Stadt Leipzig aus dem nunmehr als Gesetzesentwurf vorliegenden Sächsischen Transparenzgesetz mit dessen Inkrafttreten ergeben und welche Umsetzungsmaßnahmen auf kommunaler Ebene zu dieser Verbesserung geeignet und erforderlich sind. Elemente dieser verbesserten Informationspolitik sind beispielsweise Vorgehen und Prozesse nach der Informationsfreiheitssatzung in weisungsfreien Aufgaben, eine mögliche Plattform und die Nutzung der Möglichkeiten des Sächsischen Transparenzgesetzes. Die Stadtverwaltung hat hierüber bis zum Ende des Jahres 2022 zu berichten.

Beschlussvorschlag der ersten & zweiten Neufassung:

  1. 1. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass eine Erstreckung der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig auf Weisungsaufgaben aus Rechtsgründen nicht möglich ist. Auch im Bereich der Weisungsaufgaben ist der Stadtverwaltung aber eine Beantwortung von Anfragen möglich, sofern keine anderweitigen Versagungsgründe vorliegen. Der Oberbürgermeister wird daher beauftragt, sicherzustellen, dass Anfragen zu Weisungsaufgaben (§ 2 Abs. 3 SächsGemO) nicht allein durch Verweis auf den Bereich der Weisungsaufgaben zurückgewiesen werden, sondern eineeigenständige Prüfung im Einzelfall erfolgt, ob die Auskunft erteilt werden kann.
  2. 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Plattform für die Veröffentlichung aller Anfragen und Antworten nach Informationsfreiheitssatzung sowie der Anfragen zu Weisungsaufgaben, inklusive der durch die Stadt Leipzig freigegebenen Informationen, zu installieren.

Begründung:

Hinsichtlich der Weisungsaufgaben der Stadt Leipzig fehlt der Kommunalverwaltung die Normsetzungskompetenz, ihre Informationsfreiheitssatzung (IFS) auf diesen Bereich zu erstrecken. Allerdings unterliegen auch im Bereich der Weisungsaufgaben Informationen nicht per se der Geheimhaltung. Die Ablehnung der Freigabe von Informationen aus diesem Bereich widerspricht dem in der IFS festgehaltenen Transparenzgedanken. Die Verwaltung ist nicht gehindert, auch aus diesem Bereich auf entsprechende Anfrage, Informationen zu erteilen. Versagungsgründe, wie Geheimhaltungsvorschriften, personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse u.a., bleiben selbstverständlich möglich.

Eine Ablehnung der Informationserteilung allein mit dem Hinweis auf Weisungsaufgaben ist daher unzureichend.

Wenn ein Antrag auf Freigabe der Information zu Weisungsaufgaben mit der Begründung der IFS gestellt wird, ist der Antragsteller zu informieren, dass die begehrte Auskunft nicht nach IFS gegeben wird. Die Möglichkeit der Auskunftserteilung ist nach o.g. Kriterien zu prüfen. Im Falle der Möglichkeit ist sie zu erteilen, bei Ablehnung ist diese zu begründen.

Um die Transparenz der Arbeit der Stadtverwaltung zu erhöhen und gleichzeitig Mehrfachbearbeitungen ähnlicher Anfragen zu vermeiden, ist eine solche Plattform unabdingbar. Die Freigabe der Informationen wurden von BürgerInnen bereits gemäß Verwaltungskostensatzung der Stadt Leipzig bezahlt und sind überdies Informationen, die mit öffentlichen Geldern finanziert wurden.