E-Learning und hybrider Unterricht an allen Schulformen

[Antrag VII-A-02842-NF-03| Status: geändert beschlossen| Einreicher: Freibeuter und DIE LINKE]

Beschluss (Verwaltungsstandpunkt):

1. Ausgehend von der Handreichung des Freistaates Sachsen zum E-Learning gemäß § 38 b Sächsisches Schulgesetz (in Vorbereitung) wird in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften des Medienpädagogischen Zentrums sowie Eltern- und Schülervertretungen geprüft, welche weiteren technischen Voraussetzungen zur Durchführung des E-Learnings/hybriden Unterrichts zu schaffen sind.

2. Über das Ergebnis der Prüfung und einen ggf. erforderlichen Maßnahmeplan zur Schließung von Lücken sowie die mögliche Einordnung der Umsetzung der Maßnahmen in den Haushalt wird der Stadtrat binnen von drei Quartalen nach Veröffentlichung der Handreichung mit einer Vorlage informiert.

3. Darüber hinaus wird geprüft, welche weiterführenden Maßnahmen aus Sicht des Schulträgers in Zuständigkeit des Freistaates erforderlich sind und diese über die der Stadt Leipzig zur Verfügung stehenden Gremien kommuniziert.


Beschlussvorschlag der zweiten Neufassung:

1. Ausgehend von der Handreichung des Freistaates Sachsen zum E-Learning gemäß § 38 b Sächsisches Schulgesetz werden durch die Stadtverwaltung, gemeinsam mit Lehrenden sowie Eltern- und Schülervertretungen, binnen zwei Quartalen nach Veröffentlichung die resultierenden Bedarfe, sowie die zu schaffenden notwendigen technischen Voraussetzungen zur Durchführung des E-Learnings/ hybriden Unterrichts geprüft. Der Stadtrat ist mittels einer Vorlage über die Ergebnisse zu informieren.Die Ergebnisse der Prüfung werden innerhalb des Folgequartals evaluiert, ein Maßnahmenplan mit verbindlichen Terminen zur kurzfristigen Umsetzung erstellt, sowie dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben. Über die Umsetzung ist den beteiligten Fachausschüssen quartalsweise Bericht zu erstatten.

2. Darüber hinaus wird geprüft, welche weiterführenden Maßnahmen in Zuständigkeit des Freistaates aus Sicht des Schulträgers erforderlich sind. Diese werden über die der Stadt Leipzig zur Verfügung stehenden Gremien kommuniziert.


Beschlussvorschlag der ersten Neufassung:

Die Neufassung des Antrags entspricht dem Beschlussvorschlag des Verwaltungsstandpunktes mit folgender Ergänzung:

1. Ausgehend von der Handreichung des Freistaates Sachsen zum E-Learning gemäß § 38 b Sächsisches Schulgesetz (in Vorbereitung) wird geprüft, welche werden die weiteren technischen Voraussetzungen zur Durchführung des E-Learnings/hybriden Unterrichts zu schaffen sind geschaffen.

2. Darüber hinaus wird geprüft, welche weiterführenden Maßnahmen in Zuständigkeit des Freistaates aus Sicht des Schulträgers erforderlich sind und diese über die der Stadt Leipzig zur Verfügung stehenden Gremien kommuniziert.


Ursprungsantrag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein Konzept für die Durchführung des hybriden Unterrichts und dessen Verstetigung in allen Schulformen zu erarbeiten, das

a. die technischen Voraussetzungen an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft der Stadt Leipzig schafft und

b. die in der Zuständigkeit des Freistaates liegenden Maßnahmen durch Einsatz für das Projekt beim LASuB und SMK klärt.

Begründung:

Die Corona-Pandemie hat uns die Defizite, aber auch die Chancen der Digitalisierung im Bildungssystem aufgezeigt und der Digitalpakt Schule gibt uns die Werkzeuge in die Hand um diese voranzutreiben.

Ein hybrider Unterricht, die Teilnahme von SchülerInnen in teils körperlicher, teils digitaler Präsenz, ist möglich, aber weitgehend noch nicht durchführbar.

Die Gründe dafür sind vielfältig, beginnend von der Ausstattung der Unterrichtsräume (Zuständigkeit der Stadt), über die einheitliche Bereitstellung von Konferenzsoftware bis hin zur Weiterbildung und Befähigung von LehrerInnen und der Bereitstellung von digitalen Lehrmitteln (Zuständigkeit Freistaat).

Auch in der Nach-Pandemie-Zeit ist aber eine Möglichkeit des hybriden Unterrichts, auch ohne Aussetzen der Schulbesuchspflicht, wünschenswert.

Für SchülerInnen die durch Krankheit an der Unterrichtsteilnahme verhindert sind, oder SchülerInnen mit Behinderungen, deren stetige Teilnahme am (körperlichen) Präsenzunterricht nicht möglich ist, bietet der hybride Unterricht in digitaler Präsenz eine Möglichkeit Lernrückstände zu minimieren und den Kontakt zum Klassenverband aufrecht zu erhalten. Eine Schulbesuchspflicht könnte daher auch – bei Vorliegen eines triftigen Grundes – mit digitaler Präsenz erfüllt sein.

Dieser Antrag berührt die Zuständigkeiten der Stadt Leipzig und des Freistaates Sachsen. Eine Initiative von Leipzig ausgehend wäre aber begrüßenswert.