Mehrbelastung der LWB durch die CO2-Abgabe

Anfrage:

Die zum 1. Januar 2021 neu eingeführte CO2-Abgabe auf Heizöl und Erdgas soll künftig zur Hälfte vom Vermieter getragen werden. In diesen Zusammenhang fragen wir an:

 

  1. Welche zusätzlichen Kosten werden der LWB jährlich durch die
    hälftige Übernahme auf Basis des aktuellen Abgabensatzes entstehen?
  2. Welche zusätzlichen Kosten werden der LWB auf Basis der
    beabsichtigten Erhöhung der CO2 Abgabe in den Folgejahren jeweils jährlich
    bis 2025 entstehen.
  3. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die LWB die Mehrbelastung
    auszugleichen?
  4. Sind Mieterhöhungen in diesem Zusammenhang ausgeschlossen?

Antwort:

Zur Frage 1 & 2:

Die LWB geht im Rahmen der nationalen CO2-Bepreisung derzeit von einer 50%igen Umlage der Kosten auf die Mieter/-innen innerhalb der Betriebskostenabrechnung aus. Die Frage der Verteilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter ist aktuell jedoch noch immer nicht abschließend durch den Gesetzgeber geregelt.

Für das Gesamtjahr 2021 werden bei der LWB für die hälftige Übernahme der Kosten rd. 330.000 Euro eingeplant. Für die kommenden Jahre können aufgrund der unsteten Rahmenbedingungen noch keine Aussagen getroffen werden.

Zur Frage 3:

Die LWB hat Maßnahmen zur sukzessiven Senkung des CO2-Aufkommens der LWB-Bestände erarbeitet, die fortlaufend fortgeschrieben werden. Die LWB verweist dazu auf den ersten Klimabericht des Unternehmens von 2020. Die Höhe der CO2-Abgabe ist auch abhängig von den Umsetzungserfolgen dieser Maßnahmen. Für die Realisierung von Nachhaltigkeitsmaßnahmen sollen Fördermittelprogramme in Anspruch genommen werden.

Zur Frage 4:

Erhöhungen der Nettokaltmieten zur Kompensation des ggf. von der LWB zu tragenden Kostenanteils sind nicht vorgesehen.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

E-Learning und hybrider Unterricht an allen Schulformen

Antrag:

1. Ausgehend von der Handreichung des Freistaates Sachsen zum E-Learning gemäß § 38 b Sächsisches Schulgesetz werden durch die Stadtverwaltung, gemeinsam mit Lehrenden sowie Eltern- und Schülervertretungen, binnen zwei Quartalen nach Veröffentlichung die resultierenden Bedarfe, sowie die zu schaffenden notwendigen technischen Voraussetzungen zur Durchführung des E-Learnings/ hybriden Unterrichts geprüft. Der Stadtrat ist mittels einer Vorlage über die Ergebnisse zu informieren.

2. Die Ergebnisse der Prüfung werden innerhalb des Folgequartals evaluiert, ein Maßnahmenplan mit verbindlichen Terminen zur kurzfristigen Umsetzung erstellt, sowie dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben. Über die Umsetzung ist den beteiligten Fachausschüssen quartalsweise Bericht zu erstatten.

3. Darüber hinaus wird geprüft, welche weiterführenden Maßnahmen in Zuständigkeit des Freistaates aus Sicht des Schulträgers erforderlich sind. Diese werden über die der Stadt Leipzig zur Verfügung stehenden Gremien kommuniziert.

Begründung:

Die Corona-Pandemie hat uns die Defizite, aber auch die Chancen der Digitalisierung im Bildungssystem aufgezeigt und der Digitalpakt Schule gibt uns die Werkzeuge in die Hand um diese voranzutreiben.

Ein hybrider Unterricht, die Teilnahme von SchülerInnen in teils körperlicher, teils digitaler Präsenz, ist möglich, aber weitgehend noch nicht durchführbar.

Die Gründe dafür sind vielfältig, beginnend von der Ausstattung der Unterrichtsräume (Zuständigkeit der Stadt), über die einheitliche Bereitstellung von Konferenzsoftware bis hin zur Weiterbildung und Befähigung von LehrerInnen und der Bereitstellung von digitalen Lehrmitteln (Zuständigkeit Freistaat).

Auch in der Nach-Pandemie-Zeit ist aber eine Möglichkeit des hybriden Unterrichts, auch ohne Aussetzen der Schulbesuchspflicht, wünschenswert.

Für SchülerInnen die durch Krankheit an der Unterrichtsteilnahme verhindert sind, oder SchülerInnen mit Behinderungen, deren stetige Teilnahme am (körperlichen) Präsenzunterricht nicht möglich ist, bietet der hybride Unterricht in digitaler Präsenz eine Möglichkeit Lernrückstände zu minimieren und den Kontakt zum Klassenverband aufrecht zu erhalten. Eine Schulbesuchspflicht könnte daher auch – bei Vorliegen eines triftigen Grundes – mit digitaler Präsenz erfüllt sein.

Dieser Antrag berührt die Zuständigkeiten der Stadt Leipzig und des Freistaates Sachsen. Eine Initiative von Leipzig ausgehend wäre aber begrüßenswert.

Status:

Der Antrag wird in der Ratsversammlung am 19.01.2022 behandelt.

Antrag im Allris

Neufassung im Allris

Zweite Neufassung im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Verwaltungsstandpunkt zur zweiten Neufassung im Allris

Köhler (Piraten): “Hybrider Unterricht in Leipzig: Lernrückstände minimieren, Kontakt zum Klassenverband aufrecht erhalten”

Die Fraktion Freibeuter im Leipziger Stadtrat beantragt, den Oberbürgermeister zu beauftragen, ein Konzept für die Durchführung des hybriden Unterrichts und dessen Verstetigung in allen Schulformen zu erarbeiten. Hybrider Unterricht, die Teilnahme von SchülerInnen in teils körperlicher, teils digitaler Präsenz ist aus Sicht der Fraktion Freibeuter möglich, jedoch gegenwärtig weitgehend noch nicht durchführbar.

Dazu der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Freibeuter im Leipziger Stadtrat Thomas Köhler (Piraten): “Die Corona-Pandemie hat uns die Defizite, aber auch die Chancen der Digitalisierung im Bildungssystem aufgezeigt. Der Digitalpakt Schule gibt uns die Werkzeuge in die Hand, um nun die Chancen zu nutzen und weiterzuentwickeln. Wir wünschen uns eine wegweisende Initiative von Leipzig ausgehend.”

Das Vorliegen eines triftigen Grundes soll die Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht per Videotechnik sein: “Für SchülerInnen, die durch Krankheit an der Unterrichtsteilnahme verhindert sind, oder SchülerInnen mit Behinderungen, deren stetige Teilnahme am (körperlichen) Präsenzunterricht nicht möglich ist, bietet der hybride Unterricht in digitaler Präsenz eine Möglichkeit, Lernrückstände zu minimieren und den Kontakt zum Klassenverband aufrecht zu erhalten”, begründet Köhler, der seine Fraktion im Fachausschuss Jugend, Schule und Demokratie vertritt, den Antrag seiner Fraktion.

Problematisch sind die unterschiedlichen Zuständigkeiten in der Schule. Die Ausstattung der Unterrichtsräume fällt in die Zuständigkeit der Stadt Leipzig. Die einheitliche Bereitstellung von Konferenzsoftware bis hin zur Weiterbildung und Befähigung von LehrerInnen und der Bereitstellung von digitalen Lehrmitteln berührt die Regelungskompetenz des Freistaates Sachsen. “Trotz unterschiedlicher Zuständigkeiten Lösungen zu finden, muss für unsere Kinder endlich Priorität haben. Geht nicht, gibt es jetzt nicht mehr”, mahnt Köhler.