Beschluss:
Unter 2. Grundsätze der Bewirtschaftung des Stadtwaldes Leipzig wird in Punkt 2 Absatz 2 der folgende Satz wie folgt geändert:
Dabei muss die Bewirtschaftung so erfolgen, dass alle Waldfunktionen, prioritär unter Naturschutz- und Klimaaspekten, insbesondere die aber auch unter Berücksichtiguung der Erholungsfunktion des Leipziger Auenwaldes ausreichend gewahrt werden.
Begründung:
Der ursprüngliche Satz insistiert eine mögliche Abweichung von Umweltschutz- und Klimaaspekten, wenn diese der Erholungsfunktion (die nicht näher definiert ist) entgegensteht. Hier wären z.B. forstwirtschaftliche Maßnahmen zu Gunsten des wassertouristischen Konzeptes gegenüber dem Auenentwicklungskonzept möglich.