Verwaltungsunterbringung

Anfrage:

In der Corona-Zeit wurden Mitarbeiter der Stadtverwaltung in großer Anzahl im Home-Office beschäftigt.
In vielen Firmen werden Home-Office, mobiles Arbeiten, Reduzierung der Präsenzstunden und weitere neue Arbeitsmodelle, besonders solche die notwendige Büroarbeitsplätze reduzieren, eingeführt.

Dazu fragen wir an, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister:

1. Plant die Stadtverwaltung neue Arbeitsmodelle in o.g. Form?

2. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet: Wie wirkt sich das auf die Planung zur Verwaltungsunterbringung aus?

3. Wenn Frage 1 mit nein beantwortet: Warum nicht?

Anfrage im Allris

Antwort:

Zur 1. Frage:

Die Stadtverwaltung befindet sich – im Übrigen unabhängig von der „Corona -Zeit“ – in intensiven Abstimmungen u. a. mit der Personalvertretung zu weiteren Möglichkeiten der Flexibilisierung der Arbeitsgestaltung.

Zur 2. Frage:

Die Auswirkungen auf die Verwaltungsunterbringung muss differenziert nach Ämtern, Funktionen und Aufgaben betrachtet werden und ist abhängig von den unter 1. genannten Abstimmungen. Es ist denkbar, dass sich dadurch eine Flächenoptimierung, zugunsten zukünftiger Arbeitswelten, erreichen lässt. Diese und andere Einflüsse werden dann für die Verwaltungsunterbringung innerhalb der Erarbeitung des Bürokonzepts bei den objektspezifischen Planungen berücksichtigt.

Antwort im Allris

 

Betragsgrenzen in der Hauptsatzung

Anfrage:

In der Hauptsatzung der Stadt Leipzig sind zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Ratsversammlung, dem Verwaltungsausschuss, dem Grundstücksverkehrsausschuss und dem Oberbürgermeister eine Vielzahl von Betragsgrenzen enthalten.

Diesbezüglich fragen wir an:

1. Wann wurden diese Betragsgrenzen im Einzelnen das letzte Mal angepasst? (Umrechnung in Euro und Rundung ist keine Anpassung im Sinne der Frage)

2. Wie hoch wären die Betragsgrenzen im Jahr 2020 wenn sie seit der letzten Anpassung im Sinne der Frage 1 jährlich entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten im Freistaat Sachsen angepasst worden wären?

Anfrage im Allris

Antwort:

Zur 1. Frage:

Die Betragsgrenzen in der Hauptsatzung wurden das letzte Mal 1995 angepasst.

Zur 2. Frage:

Zur Beantwortung dieser Frage wurde die Angaben zur Entwicklung der Verbraucherpreisindizes von 1995 bis 2019 in dem Statistischen Bericht „Verbraucherpreisindex im Freistaat Sachsen Dezember 2019 und Jahr 2019“ des Statistischen Landesamts zugrundegelegt.

Aus den dort wiedergegebenen Zahlen ergibt sich für 2019 eine Preissteigerung von 41,67% in Bezug auf das Jahr 1995.

Es folgt eine Übersichtstabelle der in der Hauptsatzung verwendeten Betragsgrenzen mit dem Wert bei einer Steigerung um 41,67%.

Als Anlage die Einzelauflistung der in der Hauptsatzung enthaltenen Wertgrenzen. Auf eine Hinzufügung des Wertes bei einer Steigerung um 41,67% wurde verzichtet, weil im Einzelnen gegebenenfalls geprüft werden sollte, ob der Verbraucherindex für alle Wertgrenzen der Hauptsatzung der sinnvollste Vergleichsmaßstab ist.

Wert in EUR Wert in EUR bei Steigerung um 41,67%
25.000 35.418
50.000 70.835
125.000 177.088
150.000 212.505
200.000 283.340
250.000 354.175
450.000 637.515
500.000 708.350
1.000.000 1.416.700
2.500.000 3.541.750

Antwort im Allris