Handreichung für Bauträger zur Erlangung von Baurecht (HafüBazEvoB): Hintergrund, Personalressourcen und Gründe

Anfrage:

In der Antwort auf die Anfrage der Fraktion Freibeuter zum „Investorenleitfaden“ wird die Prüfung einer „Handreichung für Bauträger zur Erlangung von Baurecht“ (im weiteren: „HafüBazEvoB“) beschrieben. Ein vom Oberbürgermeister angekündigter „Investorenleitfaden“ ist hingegen nicht Gegenstand von Prüfungen oder Erarbeitungen.

Die Verwaltung führt als Grund für die Prüfung aus, dass „oft Unsicherheiten bestehen, welche Verfahrensschritte erforderlich sind, welche Gutachten benötigt werden und was zu welchem Zeitpunkt bezüglich Erschließung, Ausgleichsflächen, sozialem Wohnungsbau etc. in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart wird.“

Weiter wird beschrieben: „Insbesondere nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, wenn parallel zum Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Vertrag erarbeitet wird, kommt es teilweise zu Verzögerungen, da die Vorhabenträger erforderliche Voraussetzungen für ihre Vorhaben zur Erlangung des Baurechts noch nicht bearbeitet haben.“

Dies vorweg geschickt fragen wir mit Blick auf den Wohnungsbau in Leipzig an:

  1. Wie wird die aktuell in Prüfung befindliche „HafüBazEvoB“, die sich an Dritte richtet, die Prozesse zur Erlangung von Baurecht innerhalb der Verwaltung verbessern?
  2. Welche Maßnahmen hat die Stadt in den letzten 24 Monaten von „Investoren“ verlangt, die über gesetzliche oder kommunalrechtliche Mindestanforderungen hinausgehen?
  3. In welchem Umfang könnte die Reduzierung der in 2. genannten Forderungen die Baukosten senken?
  4. Ist angedacht, derartige Forderungen auch in der „HafüBazEvoB“ aufzumachen?
  5. Wenn 4. mit ja beantwortet wird: Auf welcher Grundlage passiert dies?
  6. Wenn 4. mit ja beantwortet wird: Wie setzt die Stadtverwaltung ihre über rechtliche Anforderungen hinausgehenden Forderungen durch?
  7. Wie viele neu begonnene Vorhaben hätte die „HafüBazEvoB“ in 2016, 2017, 2018 und bisher in 2019 insgesamt betroffen? Welche sind dies?
  8. Welche Probleme sind bei den in (7) genannten Vorhaben entstanden, die dazu führen, dass die Verwaltung Personalressourcen für die Erarbeitung der „HafüBazEvoB“ erwägt?
  9. Mit welchem Personalaufwand in welchen Ämtern/Sachgebieten rechnet der OBM für die Erarbeitung der „HafüBazEvoB“?
  10. Ist sicher gestellt, dass angesichts der immer wieder genannten Personalknappheit in allen Ämtern, die Bearbeitung laufender Vorhaben in mindestens dem gleichen Tempo und der gleichen Qualität trotz eventueller Erarbeitung der „HafüBazEvoB“ weitergeht und neue Projekte ebenso engagiert bearbeitet werden?
  11. Wenn 10. mit Ja beantwortet wird: Kann davon ausgegangen werden, dass derzeit ungenutzte personelle Ressourcen in den Ämtern bestehen, die für die Erstellung der „HafüBazEvoB“ genutzt werden? Warum werden die Kapazitäten nicht für die Beschleunigung laufender Vorhaben genutzt?

Anfrage im Allris

Antwort:

Sehr geehrte Stadträtinnen und Stadträte,

die Fragen werden im Zusammenhang beantwortet und von einer Einzelbeantwortung abgesehen, da der dafür notwendige Bearbeitungsaufwand Ressourcen in Anspruch nehmen würde, die nicht zur Verfügung stehen und der zu Lasten der Erledigung der verpflichtenden Verwaltungsaufgaben ginge.

Anknüpfend an die Beantwortung der ursprünglichen Fragestellung zur Handreichung für Investoren, ist die Schaffung von Transparenz für Partner aus der privaten Wirtschaft, die mit der Stadt gemeinsam Projekte entwickeln und realisieren wollen, Zielstellung der Handreichung.

Die Komplexität der Planung, der Prozess der Öffentlichkeitsbeteiligung, Erschließungsplanung, Eigentumsverhältnisse an Grundstücken, Nachweise über die wirtschaftliche Befähigung der privaten Partner zur Realisierung der Projekte und größtmögliche Sicherheit für die Stadt sind Anforderungen, die in jedem einzelnen Fall größerer Gebietsentwicklungen zu regeln sind. Auslöser waren in der Vergangenheit Probleme bei der Erarbeitung der städtebaulichen Verträge (Zeitverzögerungen durch fehlende vertiefende Gutachten und Planungen, die von den Vertragspartnern rechtzeitig hätten vorgelegt werden müssen).

Daher soll im gemeinsamen Interesse von Stadt und Vorhabenträger von Anfang an vermittelt werden, welche Anforderungen an die Planungen gestellt werden und zu welchem Zeitpunkt die Vorlage entsprechender Nachweise durch die Vertragspartner erbracht werden müssen, damit insbesondere die finanziellen Aufwendungen für Investoren kalkulierbar bleiben und ein Zeitablauf vereinbart werden kann.

Der erforderliche einmalige Aufwand zur Ausarbeitung einer Handreichung trägt langfristig zur Optimierung und damit Reduzierung von Arbeitszeit auch bei der Verwaltung bei, da eine verlässliche Grundlage für nachfolgende Projekte entsteht, auf die aufgebaut werden kann. Mit Blick auf laufende Planverfahren stellt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages im Kontext zu Bebauungsplänen in Leipzig eher einen Regelfall dar, weshalb die Zusammenstellung der Planungen für jeden Einzelfall mehr Aufwand erzeugt, als zu Beginn der Verfahren eine Handreichung zu übergeben. Die Verwaltung arbeitet insoweit kontinuierlich an der Verbesserung der Abläufe, schafft intern Dienstanweisungen und ordnet damit Zuständigkeiten und Beteiligungsregeln als Geschäft der laufenden Verwaltung.

Diese internen Prozesse auf die Bedingungen zu erweitern, Partner der privaten Wirtschaft mit Blick auf den Wohnungsbau und dessen Folgeinvestitionen der technischen und der sozialen Infrastruktur frühzeitig einzubeziehen, wird als notwendig erachtet, wobei die Handreichung keine Maßnahmen von den Investoren verlangt, vielmehr Ihnen darstellt, was auf Grund des BauGB, der konkreten Planung und von Ratsbeschlüssen sowieso notwendig ist (u.a. Erschließung, Ausgleichsmaßnahmen, Sozialer Wohnungsbau). Insbesondere steht dabei der zeitlich mit dem Bebauungsplanverfahren korrespondierende Abschluss städtebaulicher Verträge gemäß § 11 BauGB mit seinen im Absatz 2 genannten Grenzen zwischen Leistung und Gegenleistung im Vordergrund.

Antwort im Allris