Grundsätze der Vergabe von Kreativleistungen

[Antrag VI-A-00301/14-NF-02 | Status: ungeändert beschlossen]

Beschluss:

1. Im Zusammenhang mit der Novellierung des Sächsischen Vergabegesetzes und der damit zusammenhängenden Regelungen werden gemeinsam mit Vertretern der Leipziger Kreativwirtschaft und den zuständigen Kammern Grundsätze zur Vergabe von Kreativleistungen erarbeitet.

2. Diese neu erarbeiteten Grundsätze zur Vergabe von Kreativleistungen werden dem Stadtrat bis 6 Monate nach Inkrafttreten des neuen Sächsischen Vergabegesetzes zur Kenntnis gegeben und in die notwendigen Beschlüsse integriert.


2. Neufassung:

1. Im Zusammenhang mit der Novellierung des Sächsischen Vergabegesetzes und der damit zusammenhängenden Regelungen werden gemeinsam mit Vertretern der Leipziger Kreativwirtschaft und den zuständigen Kammern Grundsätze zur Vergabe von Kreativleistungen erarbeitet.

2. Diese neu erarbeiteten Grundsätze zur Vergabe von Kreativleistungen werden dem Stadtrat bis 6 Monate nach Inkrafttreten des neuen Sächsischen Vergabegesetzes zur Kenntnis gegeben und in die notwendigen Beschlüsse integriert.

Sachverhalt:
Siehe Ursprungsantrag


1. Neufassung:

1. Die Stadt Leipzig erarbeitet gemeinsam mit Vertretern der Leipziger Kreativwirtschaft sowie den zuständigen Kammern Grundsätze zur Vergabe von Kreativleistungen.

2. Hierbei ist der Vergütungstarifvertrag Design der Allianz Deutscher Designer soweit möglich und auf Leipzig anwendbar zu berücksichtigen – insbesondere zur Zusammensetzung (nicht: Höhe) der Vergütung und zum Umgang mit Urheberrechten.

3. Ebenfalls berücksichtigt wird, grundsätzlich ein angemessenes Pitchhonorar zu zahlen und sich ohne Auftragserteilung keine Rechte an präsentierten Arbeiten übertragen zu lassen.

4. Nach Erarbeitung der Grundsätze werden diese vom Stadtrat beraten und finden danach für die Stadtverwaltung sowie für alle verbundenen Unternehmen (als Gesellschafterweisung) Anwendung.

Sachverhalt:
Die Stadt Leipzig hat sich die Förderung der Kreativwirtschaft auf die Fahnen geschrieben. Gleichzeitig sind Stadtverwaltung und kommunale Unternehmen für diesen Wirtschaftsbereich wichtige Auftraggeber. Im Vergütungstarifvertrag Design sind neben Honorarvorschlägen insbesondere Angaben zur Struktur der Vergütung (Anteil Werkvertrag, Anteil Urheberrechtsvertrag, Verbreitung etc.) gemacht.

Gleichzeitig berichten Unternehmer aus der Leipziger Kreativwirtschaft, dass für Wettbewerbsverfahren zur Vergabe von Kreativleistungen nicht selten keine Vergütung (sog. Pitchhonorar) gezahlt wird. Ebenfalls wird berichtet, dass es Fälle gab, in denen offenbar mit Vorlage der Entwürfe die Rechte daran an den potentiellen Auftraggeber übergehen sollten. Dies heißt, dass der potentielle Auftraggeber alle Rechte an den Entwürfen hat aber keinerlei Vergütung dafür gezahlt wurde. Dies ist mit einem fairen Miteinander und den Grundsätzen sozialer Marktwirtschaft unvereinbar, denn der potentielle Auftraggeber nutzt seine Marktmacht aus. Insbesondere eine Stadtverwaltung und öffentliche Unternehmen sollten mit gutem Beispiel vorangehen und eine erbrachte Leistung auch angemessen vergüten. Mit einem Pitchhonorar werden überdies nur technische Kosten (bspw. für Produktion und eingekaufte Fremdleistungen) und ggf. ein kleiner Teil des Arbeitsaufwandes abgedeckt. Gleichwohl ist es eine Anerkennung der bereits erbrachten Leistungen. Eine ähnliche Form der Auftragsvergabe im Kreativbereich ist der Architektenwettbewerb, im Rahmen dessen die Stadt Leipzig die teilnehmenden Architekturbüros bereits angemessen vergütet.


Ursprüngliche Fassung:

1. Die Stadt Leipzig erarbeitet gemeinsam mit Vertretern der Leipziger Kreativwirtschaft sowie den zuständigen Kammern Grundsätze zur Vergabe von Kreativleistungen.

2. Hierbei ist der Vergütungstarifvertrag Design der Allianz Deutscher Designer soweit möglich und auf Leipzig anwendbar zu berücksichtigen – insbesondere zur Zusammensetzung (nicht: Höhe) der Vergütung und zum Umgang mit Urheberrechten.

3. Ebenfalls berücksichtigt wird, grundsätzlich ein angemessenes Pitchhonorar zu zahlen und sich ohne Auftragserteilung keine Rechte an präsentierten Arbeiten übertragen zu lassen.

4. Nach Erarbeitung der Grundsätze werden diese vom Stadtrat beraten und finden danach für die Stadtverwaltung sowie für alle verbundenen Unternehmen (als Gesellschafterweisung) Anwendung.

Begründung:

Die Stadt Leipzig hat sich die Förderung der Kreativwirtschaft auf die Fahnen geschrieben. Gleichzeitig sind Stadtverwaltung und kommunale Unternehmen für diesen Wirtschaftsbereich wichtige Auftraggeber. Im Vergütungstarifvertrag Design sind neben Honorarvorschlägen insbesondere Angaben zur Struktur der Vergütung (Anteil Werkvertrag, Anteil Urheberrechtsvertrag, Verbreitung etc.) gemacht.

Gleichzeitig berichten Unternehmer aus der Leipziger Kreativwirtschaft, dass für Wettbewerbsverfahren zur Vergabe von Kreativleistungen nicht selten keine Vergütung (sog. Pitchhonorar) gezahlt wird. Ebenfalls wird berichtet, dass es Fälle gab, in denen offenbar mit Vorlage der Entwürfe die Rechte daran an den potentiellen Auftraggeber übergehen sollten. Dies heißt, dass der potentielle Auftraggeber alle Rechte an den Entwürfen hat aber keinerlei Vergütung dafür gezahlt wurde. Dies ist mit einem fairen Miteinander und den Grundsätzen sozialer Marktwirtschaft unvereinbar, denn der potentielle Auftraggeber nutzt seine Marktmacht aus. Insbesondere eine Stadtverwaltung und öffentliche Unternehmen sollten mit gutem Beispiel vorangehen und eine erbrachte Leistung auch angemessen vergüten. Mit einem Pitchhonorar werden überdies nur technische Kosten (bspw. für Produktion und eingekaufte Fremdleistungen) und ggf. ein kleiner Teil des Arbeitsaufwandes abgedeckt. Gleichwohl ist es eine Anerkennung der bereits erbrachten Leistungen. Eine ähnliche Form der Auftragsvergabe im Kreativbereich ist der Architektenwettbewerb, im Rahmen dessen die Stadt Leipzig die teilnehmenden Architekturbüros bereits angemessen vergütet.